Häufige Fragen zur privaten Krankenversicherung

In die PKV dürfen vor allem Selbstständige, Beamte und Angestellte mit einem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze, die 2026 bei 77.400 Euro im Jahr liegt. Der Beitrag hängt vom Alter, vom Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss und vom Tarif ab. Beim eigenen Versicherer kannst du nach § 204 VVG in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz wechseln, ohne die Alterungsrückstellung zu verlieren.

Eine Frau in den Dreißigern sitzt mit Tee und einer geschlossenen grauen Mappe am Küchentisch und blickt aus dem Fenster
Bild: KI-generiert

Die meisten Fragen zur privaten Krankenversicherung betreffen den Zugang, den Beitrag, die Leistungen und den Weg aus einem Vertrag heraus. Die Antworten stützen sich auf das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und Angaben von Bundesgesundheitsministerium und BaFin.

Zugang und Grenzen

Angestellte sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt [1]. Sie liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr [2]. Steigt das Gehalt im Lauf des Jahres darüber, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, aber nur, wenn das Entgelt auch die Grenze des folgenden Jahres übersteigt [1]. Für 2027 hat das Bundeskabinett nach einer Meldung der Bundesregierung vom 12.10.2026 eine Grenze von 84.150 Euro beschlossen; der Bundesrat muss noch zustimmen [3]. Mit dem Werkzeug Darf ich in die PKV? vergleichst du dein Einkommen mit beiden Werten.

Hauptberuflich Selbstständige sind nach § 5 Abs. 5 SGB V unabhängig vom Einkommen in der Regel nicht versicherungspflichtig [4]. Für Beamte mit Anspruch auf Beihilfe gilt die Pflicht zur privaten Krankheitskostenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG nur im Umfang dessen, was die Beihilfe nicht abdeckt [5].

Beitrag und Zuschuss

Der Beitrag in der PKV hängt laut BaFin vom Alter, vom Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss und vom gewählten Tarif ab [6]. In der gesetzlichen Krankenversicherung ist er dagegen ein Prozentsatz des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat (2026) [7]. Was du dort zahlen würdest, rechnet der GKV-Beitragsrechner aus. Beschäftigte, die privat versichert und nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, bekommen vom Arbeitgeber einen Zuschuss von höchstens der Hälfte ihres Beitrags [8]. Wie er berechnet wird, erklärt Arbeitgeberzuschuss zur PKV.

Erhöhen darf der Versicherer den Beitrag nur, wenn die Leistungsausgaben oder die Sterbewahrscheinlichkeiten in einem Tarif nicht nur vorübergehend über einen gesetzlichen oder vertraglichen Schwellenwert von der Kalkulation abweichen und ein unabhängiger Treuhänder zustimmt [9, 10].

Leistungen

Der Versicherer ersetzt nach § 192 VVG im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen [11]. Kostet eine Behandlung voraussichtlich mehr als 2.000 Euro, kannst du vorher in Textform Auskunft über deinen Versicherungsschutz verlangen [11]. Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands, der Interessenvertretung der Versicherer [26], beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate, für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie acht Monate [12]. Einzelne Tarife können davon abweichen, denn die Musterbedingungen sind laut Verband unverbindliche Empfehlungen [13].

Wechsel und Rückkehr

Beim eigenen Versicherer kannst du nach § 204 VVG in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz wechseln, und die Alterungsrückstellung wird angerechnet [14]. Wechselst du zu einem anderen Versicherer, geht bei Verträgen, die ab dem 01.01.2009 abgeschlossen wurden, nur der Teil der Rückstellung mit, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen [14]. Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung führt vor allem eine neue Versicherungspflicht. Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und weitere Bedingungen erfüllt sind [1]. Die Wege und Grenzen erklärt Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.

  1. Gesetz § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2: Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  3. Behörde Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen sollen ab 2027 steigen. Bundesregierung. Stand 12.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 5 SGB V: Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 193 VVG: Versicherte Person; Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Behörde Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  7. Behörde Beiträge. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 257 SGB V: Beitragszuschüsse für Beschäftigte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 203 VVG: Prämien- und Bedingungsanpassung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 155 VAG: Prämienanpassung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz § 192 VVG: Vertragstypische Leistungen des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  12. Organisation Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand Juni 2024. abgerufen am 29.10.2026
  13. Organisation Glossar: Musterbedingungen. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  14. Gesetz § 204 VVG: Tarifwechsel. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  15. Gesetz § 206 VVG: Kündigung des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  16. Gesetz § 152 VAG: Basistarif. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  17. Behörde Private Krankenversicherung (PKV) - Prämien und Sozialtarife. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  18. Organisation Das ist der Arbeitgeberzuschuss zum PKV-Beitrag 2026. Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  19. Organisation Private Krankenversicherung: Nicht für jeden sinnvoll. Verbraucherzentralen, Gemeinschaftsredaktion mit der Verbraucherzentrale Hessen. Stand 17.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  20. Gesetz § 198 VVG: Kindernachversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  21. Organisation Statut des Ombudsmanns Private Kranken- und Pflegeversicherung. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  22. Organisation Voraussetzungen für eine Antragstellung. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  23. Gesetz § 153 VAG: Notlagentarif. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  24. Gesetz § 19 VVG: Anzeigepflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  25. Gesetz § 205 VVG: Kündigung des Versicherungsnehmers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  26. Organisation Über uns. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.