Beiträge und Kosten der privaten KrankenversicherungWerkzeug
GKV-Beitrag berechnen, um ihn mit der PKV zu vergleichen
Der GKV-Beitrag ist ein Prozentsatz des Einkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat (2026). Die Krankenversicherung kostet 14,6 Prozent plus Zusatzbeitrag der Kasse, im Schnitt 2,9 Prozent; dazu kommen 3,6 Prozent Pflegeversicherung, für Kinderlose 4,2 Prozent. Angestellte teilen sich den Beitrag weitgehend mit dem Arbeitgeber.
Werkzeug
GKV-Beitragsrechner 2026
Berechne deinen Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung und den Anteil deines Arbeitgebers, auf Wunsch im Vergleich mit einem PKV-Angebot.
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Wer überlegt, in die private Krankenversicherung zu wechseln, braucht eine Vergleichszahl: Was würdest du in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen? Der Rechner ermittelt deinen Beitrag zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung mit den Werten für 2026. Er zeigt, was du selbst zahlst und was der Arbeitgeber trägt. Die Eingaben bleiben in deinem Browser und werden nicht an uns übertragen. Ob du überhaupt in die PKV wechseln darfst, prüfst du mit dem Werkzeug Darf ich in die PKV?.
Was du eingibst
Der Rechner fragt nur ab, was den Beitrag tatsächlich verändert:
- ob du angestellt bist oder als Selbstständige oder Selbstständiger freiwillig versichert,
- dein monatliches Bruttoeinkommen, bei Selbstständigen die beitragspflichtigen Einnahmen,
- den Zusatzbeitrag deiner Krankenkasse; voreingestellt ist der Durchschnitt von 2,9 Prozent,
- die Zahl deiner Kinder und ob du älter als 23 Jahre bist,
- ob dein Arbeitsplatz in Sachsen liegt,
- bei Selbstständigen, ob du Anspruch auf Krankengeld haben willst.
Jede Krankenkasse legt ihren Zusatzbeitrag selbst fest, er ist also von Kasse zu Kasse verschieden [1]. Eine Liste aller Kassen mit ihren Zusatzbeitragssätzen führt der GKV-Spitzenverband; Anfang 2026 gab es 93 gesetzliche Krankenkassen [3].
Die Werte für 2026
| Wert | 2026 |
|---|---|
| allgemeiner Beitragssatz | 14,6 Prozent |
| ermäßigter Beitragssatz (ohne Krankengeld) | 14,0 Prozent |
| durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz | 2,9 Prozent |
| Beitragsbemessungsgrenze | 5.812,50 Euro im Monat, 69.750 Euro im Jahr |
| Mindestbemessungsgrundlage für Selbstständige | 1.318,33 Euro im Monat |
| Pflegeversicherung | 3,6 Prozent |
| Zuschlag für Kinderlose ab 23 Jahren | 0,6 Prozent |
| Abschlag je Kind unter 25 vom zweiten bis fünften Kind | 0,25 Prozentpunkte |
Die Werte zur Krankenversicherung stammen vom Bundesministerium für Gesundheit [1], die zur Pflegeversicherung ebenfalls [2]. Den Zuschlag für Kinderlose zahlen Mitglieder nach Vollendung des 23. Lebensjahres. Ausgenommen sind unter anderem vor 1940 Geborene und Bürgergeldbeziehende [2]. Die Abschläge für Kinder gelten bis zum Ende des Monats, in dem das Kind 25 wird [2].
So rechnet das Werkzeug
Grundlage ist dein Einkommen, höchstens aber die Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro im Monat [1]. Was darüber liegt, bleibt beitragsfrei. Für die Krankenversicherung rechnet der Rechner den allgemeinen Beitragssatz plus Zusatzbeitrag. Angestellte und Arbeitgeber zahlen davon je die Hälfte, auch beim Zusatzbeitrag [1].

In der Pflegeversicherung trägt der Arbeitgeber immer 1,8 Prozent, in Sachsen 1,3 Prozent. Den Zuschlag für Kinderlose zahlst du allein, die Abschläge für Kinder kommen nur dir zugute [2]. In Sachsen ist dein Anteil um 0,5 Prozentpunkte höher, weil dort beim Start der Pflegeversicherung ein Feiertag erhalten blieb [2].
Selbstständige zahlen als freiwillige Mitglieder den ganzen Beitrag allein. Mit Anspruch auf Krankengeld gilt der allgemeine Satz, ohne ihn der ermäßigte von 14,0 Prozent [1]. Liegen die Einnahmen unter 1.318,33 Euro, rechnet der Rechner mit diesem Mindestbetrag [1].
Drei Rechenbeispiele
Die Beispiele nutzen frei gewählte Einkommen und den durchschnittlichen Zusatzbeitrag von 2,9 Prozent (eigene Rechnung, auf Cent gerundet):
| Fall | Krankenversicherung, dein Anteil | Pflegeversicherung, dein Anteil | du zahlst im Monat |
|---|---|---|---|
| angestellt, 4.000 Euro brutto, ein Kind | 350,00 Euro | 72,00 Euro | 422,00 Euro |
| angestellt, 7.000 Euro brutto, kinderlos | 508,59 Euro | 139,50 Euro | 648,09 Euro |
| selbstständig, 3.000 Euro Einnahmen, kinderlos, mit Krankengeld | 525,00 Euro | 126,00 Euro | 651,00 Euro |
Im ersten Fall trägt der Arbeitgeber noch einmal 422,00 Euro, im zweiten 613,23 Euro (508,60 Euro Krankenversicherung, weil sich der Gesamtbeitrag von 1.017,19 Euro nicht gleichmäßig halbieren lässt, und 104,63 Euro Pflegeversicherung). Beim Einkommen von 7.000 Euro zählen nur 5.812,50 Euro. Die selbstständige Person zahlt ohne Krankengeld 507,00 Euro für die Krankenversicherung statt 525,00 Euro. Der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung für freiwillige Mitglieder liegt 2026 bei 1.017,19 Euro mit und 982,31 Euro ohne Krankengeld, der Mindestbeitrag für Selbstständige bei 230,71 Euro beziehungsweise 222,80 Euro [1].
Der Vergleich mit der PKV
Der Beitrag in der privaten Krankenversicherung folgt anderen Regeln. Seine Höhe hängt vom Alter, vom Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss und vom gewählten Tarif ab [4]. Dein Einkommen geht anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht in die Beitragsberechnung ein. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ehepartner und Kinder unter bestimmten Voraussetzungen, unter anderem Einkommensgrenzen, beitragsfrei mitversichert [1, 5]. In der PKV zahlt jede versicherte Person einen eigenen Beitrag [4].

Als Angestellter bekommst du einen Arbeitgeberzuschuss zur PKV, wenn du nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder aus einem anderen im Gesetz genannten Grund versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und privat versichert bist. Er entspricht dem, was der Arbeitgeber in der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen würde, höchstens aber der Hälfte deines tatsächlichen Beitrags [6]. 2026 sind das höchstens 508,59 Euro für die Kranken- und 104,63 Euro für die Pflegeversicherung im Monat [7]. Für einen fairen Vergleich stellst du deshalb deinen Anteil in der GKV aus dem Rechner dem PKV-Beitrag abzüglich Zuschuss gegenüber, für alle Personen, die du versichern musst. Wie der PKV-Beitrag entsteht, erklärt Was die PKV kostet, die Unterschiede insgesamt stehen unter PKV oder GKV: die Unterschiede.
Was der Rechner nicht abbildet
Der Rechner deckt Angestellte und Selbstständige ab. Für Rentnerinnen und Rentner [1], Studierende [8], Minijobs [10] und Beschäftigte im Übergangsbereich [9] gelten eigene Regeln, die er nicht berechnet. Auch Einnahmen wie Mieten oder Kapitalerträge, die bei freiwillig Versicherten beitragspflichtig sein können [1], rechnest du bei Bedarf selbst zu den Einnahmen. Der Rechner rundet auf volle Cent, in der Praxis sind Abweichungen um einen Cent möglich. Für Selbstständige mit schwankendem Einkommen lohnt außerdem ein Blick auf Versicherungen für Selbstständige.
- Behörde Beiträge. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Finanzierung der sozialen Pflegeversicherung. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 14.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Die gesetzlichen Krankenkassen. GKV-Spitzenverband. Stand 06.01.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 10 SGB V: Familienversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 257 SGB V: Beitragszuschüsse für Beschäftigte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Das ändert sich 2026 für Privatversicherte. Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 245 SGB V: Beitragssatz für Studenten und Praktikanten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 20 SGB IV: Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 249b SGB V: Beitrag des Arbeitgebers bei geringfügiger Beschäftigung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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