Wer sich privat krankenversichern kannRatgeber
Wer sich privat versichern darf: die Voraussetzungen der PKV
In die private Krankenversicherung darf, wer in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig ist. Das sind vor allem Angestellte mit einem regelmäßigen Jahresarbeitsentgelt über der Grenze (2026: 77.400 Euro), Beamte mit Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge, hauptberuflich Selbstständige und Menschen, die sich auf Antrag befreien lassen. Ob ein Versicherer den Antrag annimmt, entscheidet danach die Gesundheitsprüfung.

Ob du dich privat krankenversichern darfst, entscheidet sich an zwei Stellen. Zuerst im Sozialrecht: Ein Wechsel in die PKV steht nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums nur Menschen offen, die nicht versicherungspflichtig sind, genannt werden Selbstständige, Beamte und Angestellte mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze [1]. Danach beim Versicherer, der den Antrag prüft und annehmen, mit Auflagen annehmen oder ablehnen kann [8]. Eine Krankenversicherung ist in Deutschland grundsätzlich Pflicht. Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist nach § 193 Abs. 3 VVG verpflichtet, eine Krankheitskostenversicherung abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Das gilt nicht für Personen, die gesetzlich versichert oder versicherungspflichtig sind, und nicht für Personen mit Anspruch auf freie Heilfürsorge oder Beihilfe, bei diesen aber nur im Umfang der jeweiligen Berechtigung. Weitere Ausnahmen nennt das Gesetz in Absatz 3 Satz 2 [7].
Versicherungspflicht geht vor
Ausgangspunkt ist § 5 SGB V. Er zählt auf, wer in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert ist, an erster Stelle Arbeiter, Angestellte und zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind [2]. Wer zu einer dieser Gruppen gehört, bleibt in der GKV, solange das Gesetz keine Ausnahme vorsieht. Die wichtigsten Ausnahmen stehen an drei Stellen: § 6 SGB V regelt die Versicherungsfreiheit [3], § 8 SGB V die Befreiung auf Antrag [6], und § 5 Abs. 5 SGB V nimmt hauptberuflich Selbstständige aus [2]. Die wichtigsten Wege in die PKV im Überblick [2, 3, 6]:
| Gruppe | Rechtsgrundlage | Voraussetzung |
|---|---|---|
| Arbeiter und Angestellte | § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V | regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze |
| Beamte, Richter, Soldaten | § 6 Abs. 1 Nr. 2 SGB V | Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge |
| Selbstständige | § 5 Abs. 5 SGB V | hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit |
| Studenten und weitere Gruppen | § 8 Abs. 1 SGB V | Befreiung auf Antrag innerhalb von drei Monaten |
| Personen ab 55 | § 6 Abs. 3a SGB V | in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert, weitere Bedingungen |
Für Beschäftigte entscheidet auf Verlangen des Arbeitgebers die Einzugsstelle, also die Krankenkasse, durch Bescheid über die Versicherungspflicht [11].
Angestellte über der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Arbeiter und Angestellte sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, zählen dabei nicht mit [3]. Die Grenze beträgt 2026 77.400 Euro im Jahr, das sind 6.450 Euro im Monat [4]. Für Arbeiter und Angestellte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und in einer privaten Krankenversicherung versichert waren, die die gesetzliche ersetzt (substitutive Krankenversicherung), gilt nach § 6 Abs. 7 SGB V eine niedrigere Grenze: 2026 sind das 69.750 Euro im Jahr [3, 4].

Steigt das Gehalt im Lauf des Jahres über die Grenze, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf dieses Kalenderjahres. Sie endet nicht, wenn das Entgelt die Grenze nicht übersteigt, die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an gilt [3]. Das Bundesgesundheitsministerium fasst es so zusammen: Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Arbeitsentgelt auch im folgenden Kalenderjahr die dann geltende Grenze überschreiten wird [1]. Für 2027 sieht die Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2027 eine Grenze von 84.150 Euro im Jahr vor, 7.012,50 Euro im Monat. Nach der Meldung der Bundesregierung vom 12.10.2026 hat das Bundeskabinett die Verordnung beschlossen. Der Bundesrat muss ihr noch abschließend zustimmen, bis dahin ist der Wert nicht endgültig [5]. Ob dein Gehalt reicht, prüfst du mit dem Werkzeug Darf ich in die PKV? Einkommen mit der Grenze vergleichen.
Beamte, Richter und Soldaten
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten der Bundeswehr sind in der GKV versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben [3]. Die Pflicht zur privaten Krankheitskostenversicherung gilt für Beihilfeberechtigte im Umfang dessen, was die Beihilfe nicht abdeckt [7]. Beamte versichern also privat den Anteil, den der Beihilfesatz offenlässt. Wie die Beihilfe bemessen wird, steht unter PKV für Beamte und Beihilfe.
Hauptberuflich Selbstständige
Wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, ist nach § 5 Abs. 5 SGB V weder als Beschäftigter nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 noch nach den Nummern 5 bis 12 versicherungspflichtig [2]. Eine Einkommensgrenze gibt es dafür nicht. Beschäftigt ein Selbstständiger regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig, vermutet das Gesetz, dass er hauptberuflich selbstständig ist [2]. Selbstständige können sich deshalb in der Regel freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Das gilt nicht, wenn sie aus einem anderen Grund versicherungspflichtig sind, etwa als Künstler oder Publizisten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 SGB V [2]. Freiwillige Mitglieder der GKV können nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums jederzeit in die PKV wechseln. Die Kündigung der freiwilligen Mitgliedschaft ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, gerechnet ab dem Monat, in dem sie erklärt wird [1]. Worauf es bei Selbstständigen ankommt, etwa beim Krankentagegeld, erklärt PKV für Selbstständige.

Studenten und Befreiung auf Antrag
Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, sind grundsätzlich versicherungspflichtig, längstens bis zum 30. Geburtstag; darüber hinaus nur aus bestimmten Gründen, etwa wegen der Art der Ausbildung oder aus familiären oder persönlichen Gründen [2]. Wer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 SGB V schon versicherungspflichtig oder nach § 10 SGB V familienversichert ist, wird durch die Einschreibung nach § 5 Abs. 7 SGB V nicht zusätzlich versicherungspflichtig. Ausnahmen gibt es, wenn Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des Studenten nicht versichert sind [2]. Wer durch die Einschreibung versicherungspflichtig wird, kann sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V auf Antrag befreien lassen [6]. Dieselbe Möglichkeit haben unter anderem Menschen, die versicherungspflichtig werden [6]:
- weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze angehoben wird,
- durch eine Teilzeittätigkeit während der Elternzeit, befristet auf deren Dauer,
- weil ihre Arbeitszeit auf die Hälfte oder weniger der Vollzeit vergleichbarer Beschäftigter sinkt, wenn sie zuvor mindestens fünf Jahre wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei waren,
- durch einen Rentenantrag oder den Bezug einer Rente.
Den Antrag stellst du innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn du eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweist, und sie kann nicht widerrufen werden [6].
Die Regel ab 55
Für Menschen ab 55 gilt eine eigene Grenze, die vor allem den Rückweg in die GKV betrifft. Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig wird, ist nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert war. Außerdem muss er mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbstständiger nicht versicherungspflichtig gewesen sein. Der Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer Person, die diese Bedingung erfüllt, steht das gleich. Für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind, gilt die Regel nicht [3]. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die Folge so, dass die Rückkehrmöglichkeit in die GKV für Personen mit diesen Merkmalen nicht besteht, und erwähnt die Ausnahme nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V dabei nicht [1].
Wer zuletzt privat versichert war
Für Menschen ohne jede Absicherung gibt es in der GKV eine Auffang-Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Sie gilt für Personen ohne anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, die zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder bisher weder gesetzlich noch privat krankenversichert waren. Für die zweite Gruppe gilt das nicht, wenn sie zu den Selbstständigen nach § 5 Abs. 5 SGB V oder zu den Versicherungsfreien nach § 6 Abs. 1 oder 2 SGB V gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten [2]. Wer zuletzt privat versichert war, fällt also nicht darunter. Für diese Menschen ist die PKV zuständig: Ein Versicherer muss Personen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht gesetzlich versicherungspflichtig sind und noch keine Krankheitskostenversicherung nach § 193 Abs. 3 VVG haben, im Basistarif versichern, sofern sie nicht unter die dort genannten Ausnahmen fallen [7].
Gesundheitsprüfung und Annahme
Erfüllst du die gesetzlichen Voraussetzungen, hast du damit noch keinen Vertrag. Vor dem Abschluss schätzt der Versicherer das Krankheitsrisiko mit einer Gesundheitsprüfung ein. Zusammen mit dem Eintrittsalter und dem vereinbarten Leistungsumfang bestimmt sie die Prämie [8]. Nimmt der Versicherer den Vertrag nur unter Auflagen an, sind ein Zuschlag oder ein Leistungsausschluss für bestehende Krankheiten möglich. Er kann den Antrag insbesondere wegen Vorerkrankungen oder des Alters auch ablehnen [8].
Im Antrag musst du die dir bekannten Gefahrumstände angeben, die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat, und zwar bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung [10]. Verletzt du diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer nach § 19 Abs. 2 VVG vom Vertrag zurücktreten. Ausgeschlossen ist der Rücktritt, wenn du die Pflicht weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt hast; dann kann der Versicherer den Vertrag mit einer Frist von einem Monat kündigen. Rücktritt und Kündigung stehen ihm nach § 19 Abs. 5 VVG nur zu, wenn er dich durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat, und nicht, wenn er den nicht angezeigten Umstand kannte. Der Rücktritt wegen grober Fahrlässigkeit und die Kündigung sind außerdem ausgeschlossen, wenn der Versicherer den Vertrag auch in Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätte (§ 19 Abs. 4 VVG) [10]. Wie die Fragen aussehen und was ein Risikozuschlag bedeutet, erklärt Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen.
Der Basistarif ohne Gesundheitsprüfung
Alle privaten Krankenversicherer müssen einen gesetzlich festgelegten Basistarif anbieten. Dort dürfen sie Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, nicht abweisen, und Risikozuschläge oder Leistungsausschlüsse wegen eines erhöhten Risikos sind unzulässig [8]. Die Leistungen sind nach § 152 VAG mit den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar [9]. Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der GKV nicht übersteigen; das Bundesgesundheitsministerium nennt mit Stand 01.01.2026 einen Höchstbeitrag von 1.017,19 Euro im Monat [8, 9].
Zugang zum Basistarif haben nach § 193 Abs. 5 VVG unter anderem freiwillig gesetzlich Versicherte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn ihrer Wechselmöglichkeit, Beihilfeberechtigte für den ergänzenden Schutz, den sie zur Erfüllung der Versicherungspflicht brauchen, und Personen mit Wohnsitz in Deutschland, deren private Krankheitskostenversicherung nach dem 31.12.2008 abgeschlossen wurde [7]. Der Versicherer darf den Antrag nur ablehnen, wenn der Antragsteller schon bei ihm versichert war und er den Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht zurückgetreten ist [7]. Den Tarif und den älteren Standardtarif beschreibt Basistarif und Standardtarif.
- Behörde Wechsel zwischen GKV und PKV. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 5 SGB V: Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2: Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen sollen ab 2027 steigen. Bundesregierung. Stand 12.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 8 SGB V: Befreiung von der Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 193 VVG: Versicherte Person; Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Private Krankenversicherung (PKV) - Prämien und Sozialtarife. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 152 VAG: Basistarif. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 19 VVG: Anzeigepflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 28h SGB IV: Einzugsstellen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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