Beiträge und Kosten der privaten KrankenversicherungRatgeber
PKV-Beiträge von der Steuer absetzen: Basisabsicherung und Grenzen
Beiträge zur privaten Krankenversicherung kannst du als Sonderausgaben absetzen, soweit sie auf die Basisabsicherung entfallen, also auf Leistungen, die den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung in Art, Umfang und Höhe vergleichbar sind. Dazu kommt die Pflegepflichtversicherung. Wahlleistungen wie Chefarzt oder Einbettzimmer und Krankentagegeld zählen zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Sie wirken nur bis zu einem Höchstbetrag von 2.800 oder 1.900 Euro im Jahr, den oft schon die Basisbeiträge ausschöpfen.

Was du für deine private Kranken- und Pflegeversicherung zahlst, kann deine Einkommensteuer senken. Ganz einfach ist das nicht, denn das Steuerrecht teilt deinen Beitrag in zwei Teile: die Basisabsicherung, die du in voller Höhe absetzen kannst, und den Rest, der nur innerhalb enger Grenzen zählt. Die Regeln stehen in § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Diese Seite erklärt sie allgemein; sie ist keine Steuerberatung. Für deine eigene Erklärung helfen ein Steuerberater oder ein Lohnsteuerhilfeverein.
Welche Beiträge voll zählen
Abziehbar sind Beiträge zu Krankenversicherungen, soweit sie nötig sind, um ein Versorgungsniveau zu erreichen, das dem der Sozialhilfe gleicht, und sofern auf die Leistungen ein Anspruch besteht [1]. In der privaten Krankenversicherung sind das die Beitragsanteile für Leistungen, die in Art, Umfang und Höhe den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind [1]. Man spricht von der Basisabsicherung. Beiträge zur gesetzlichen Pflegeversicherung, also auch zur privaten Pflegepflichtversicherung, zählen ebenfalls voll [1].
Auch Beiträge deines Kindes können als deine eigenen gelten. Voraussetzung ist, dass du für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag hast, die Beiträge durch Bar- oder Sachunterhalt wirtschaftlich trägst und die Identifikationsnummer des Kindes in deiner Erklärung angibst [1]. Auf die Einkünfte des Kindes kommt es dabei nicht an [1]. Das betrifft zum Beispiel Kinder in der Ausbildung, die selbst Versicherungsnehmer sind. Zahlst du Unterhalt an einen geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten, den du als Sonderausgabe geltend machst, und trägst du dessen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, gelten diese als Beiträge des Ehegatten, und der Höchstbetrag für die Unterhaltsleistungen erhöht sich um sie [1].
Zum Vergleich: In der gesetzlichen Krankenversicherung wird der Beitrag um 4 Prozent gekürzt, wenn sich aus ihm ein Anspruch auf Krankengeld ergeben kann [1]. In der privaten Krankenversicherung gehört Krankentagegeld dagegen gar nicht zur Basisabsicherung [1, 2].
Was nicht zur Basisabsicherung gehört
Welcher Teil deines Beitrags auf die Basisabsicherung entfällt, regelt eine eigene Verordnung, die Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung (KVBEVO). Sie arbeitet mit einheitlichen prozentualen Abschlägen je Tarif [2]. Nicht dazu gehören das Krankentagegeld und Leistungen, die sich in Art, Umfang oder Höhe von den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung unterscheiden [2]. Als Beispiele nennt die Verordnung:

- ambulante Leistungen durch Heilpraktiker,
- die Erstattung für ein Einbettzimmer,
- Chefarztbehandlung oder ein Zweibettzimmer,
- Leistungen für Zahnersatz oder implantologische Leistungen,
- kieferorthopädische Leistungen [3].
Hast du einen eigenen Tarif nur für solche Leistungen oder nur für Krankentagegeld, ist dessen Beitrag insgesamt kein Basisbeitrag. Enthält ein Tarif solche Leistungen neben der Grundversorgung, wird der nicht abziehbare Anteil nach einem festen Verfahren herausgerechnet [2]. Die Versicherer übermitteln die Höhe der Beiträge für die private Basiskranken- und Pflege-Pflichtversicherung elektronisch [1, 12]. Dasselbe gilt für eine Zusatzversicherung als gesetzlich Versicherter, etwa die Krankenhauszusatzversicherung: Ihr Beitrag zählt zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen [1].
Die Höchstbeträge
Alles, was nicht zur Basisabsicherung gehört, fällt unter die sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Das sind die übrigen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, aber auch Beiträge zu Arbeitslosen-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- und Haftpflichtversicherungen sowie zu reinen Risikolebensversicherungen [1]. Für beide Gruppen zusammen gilt ein Höchstbetrag von 2.800 Euro im Jahr [1]. Er sinkt auf 1.900 Euro, wenn du ganz oder teilweise ohne eigene Beiträge Anspruch auf Erstattung von Krankheitskosten hast oder steuerfreie Zuschüsse bekommst, etwa als Angestellter mit Arbeitgeberzuschuss oder als Beamter mit Beihilfe [1]. Bei zusammen veranlagten Ehegatten wird der Höchstbetrag für jeden einzeln ermittelt und dann addiert [1].
Die Basisbeiträge gehen dabei nie verloren. Liegen sie über dem Höchstbetrag, werden sie trotzdem voll abgezogen, und die sonstigen Vorsorgeaufwendungen fallen ganz weg [1]. Das ist schon bei Basisbeiträgen ab etwa 234 Euro im Monat der Fall, bei einem Höchstbetrag von 1.900 Euro ab etwa 159 Euro (2.800 beziehungsweise 1.900 geteilt durch 12, eigene Rechnung). Dann wirken sich Beiträge für Wahlleistungen oder Haftpflichtversicherungen steuerlich nicht mehr aus. Zwei Beispiele mit frei gewählten Beträgen (eigene Rechnung):
| Beispiel | Selbstständige ledige Person | Beamter mit Beihilfe |
|---|---|---|
| Basisabsicherung Krankenversicherung | 6.000 Euro | 2.400 Euro |
| Pflegepflichtversicherung | 700 Euro | 250 Euro |
| Wahlleistungen, Krankentagegeld, Haftpflicht und Ähnliches | 1.300 Euro | 500 Euro |
| Höchstbetrag | 2.800 Euro | 1.900 Euro |
| abziehbar | 6.700 Euro | 2.650 Euro |
In beiden Fällen liegen die Basisbeiträge über dem Höchstbetrag. Abziehbar sind deshalb genau die Basisbeiträge, die übrigen 1.300 beziehungsweise 500 Euro wirken sich nicht aus. Wie hoch der Beitrag insgesamt ist und wovon er abhängt, erklärt Was die PKV kostet.
Arbeitgeberzuschuss und Lohnsteuer
Angestellte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder aus einem anderen im Gesetz genannten Grund versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit und privat versichert sind, bekommen von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung [8, 10]. Ausgaben des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung, zu denen er gesetzlich verpflichtet ist, sind steuerfrei [7]. Im Gegenzug kannst du den Teil deines Beitrags, den der steuerfreie Zuschuss deckt, nicht absetzen. Steuerfreie Zuschüsse zu einer Kranken- oder Pflegeversicherung mindern den Abzug [1]. Der Bundesfinanzhof hat 2014 entschieden, dass ein steuerfreier Zuschuss ausschließlich mit den Beiträgen für die Basisleistungen zu verrechnen ist, auch wenn dein Vertrag Wahlleistungen enthält (IX R 43/13) [6]. 2026 beträgt der Zuschuss höchstens 508,59 Euro im Monat für die Kranken- und 104,63 Euro für die Pflegeversicherung [8]. Wie er berechnet wird, steht unter Arbeitgeberzuschuss zur PKV.

Ein Beispiel mit frei gewählten Beträgen (eigene Rechnung): Eine Angestellte zahlt im Jahr 6.000 Euro für die Krankenversicherung, davon 5.400 Euro für die Basisabsicherung und 600 Euro für Wahlleistungen, dazu 600 Euro Pflegepflichtversicherung. Der Arbeitgeber übernimmt jeweils die Hälfte, zusammen 3.300 Euro steuerfrei; die Höchstbeträge des Zuschusses sind damit nicht erreicht. Dieser Zuschuss wird voll von den Basisbeiträgen abgezogen, es bleiben 5.400 plus 600 minus 3.300, also 2.700 Euro. Das liegt über dem Höchstbetrag von 1.900 Euro, abziehbar sind deshalb die 2.700 Euro. Die Wahlleistungen wirken sich nicht aus.
Schon beim monatlichen Lohnsteuerabzug werden deine Beiträge berücksichtigt. Seit 2026 brauchst du dafür grundsätzlich keine Papierbescheinigung des Versicherers mehr. Die Versicherer melden die Beitragswerte an das Bundeszentralamt für Steuern, das sie den Arbeitgebern als elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale bereitstellt [8, 12]. Du kannst der Übermittlung gegenüber dem Versicherer widersprechen; die Beiträge zählen dann beim Lohnsteuerabzug nicht, und auch die Mindestvorsorgepauschale entfällt [12]. Ausländische Versicherer müssen nicht elektronisch melden [12]. Das ersetzt nicht die Einkommensteuererklärung, in der am Ende abgerechnet wird.
Rentner, Beamte und Selbstständige
Rentnerinnen und Rentner, die bei einem Versicherer unter deutscher Aufsicht privat krankenversichert sind, bekommen von der Rentenversicherung einen Zuschuss zu ihrer Rente. Er beträgt die Hälfte dessen, was sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung auf die Rente ergibt, höchstens aber die Hälfte der tatsächlichen Beiträge [9]. Dieser Zuschuss ist steuerfrei [7]. Wie beim Arbeitgeberzuschuss mindert er deshalb die abziehbaren Beiträge, und der Höchstbetrag liegt bei 1.900 Euro [1]. Mehr zur Lage im Ruhestand steht unter PKV im Alter und als Rentner.
Beamte mit Beihilfe versichern nur den Teil der Kosten, den die Beihilfe nicht trägt. Weil sie für den Rest ohne eigene Beiträge Anspruch auf Erstattung haben, gilt für sie ebenfalls der Höchstbetrag von 1.900 Euro [1]. Selbstständige zahlen ihren Beitrag allein und haben in der Regel den Höchstbetrag von 2.800 Euro [1]. Bei ihnen ist der Abzug oft der größte, weil kein steuerfreier Zuschuss gegengerechnet wird. Ihr Krankentagegeld, das bei Krankheit das Einkommen ersetzt, zählt aber nicht zur Basisabsicherung [2].
Was der Versicherer an das Finanzamt meldet
Auch für die Steuererklärung übermittelt der Versicherer die Höhe der im Jahr geleisteten und erstatteten Beiträge elektronisch an die Finanzverwaltung [1]. Als Steuerpflichtiger gilt dabei die versicherte Person. Sind Versicherungsnehmer und versicherte Person verschieden, etwa weil Eltern den Vertrag für ihr Kind abgeschlossen haben, werden zusätzlich Identifikationsnummer und Geburtsdatum des Versicherungsnehmers gemeldet [1].
Beitragsrückerstattung und Selbstbehalt
Bekommst du Beiträge zurück, sinkt der Abzug. Der Bundesfinanzhof bestätigt, dass Beitragserstattungen die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge mindern [5]. Übersteigen die Erstattungen eines Jahres die gezahlten Beiträge derselben Art, wird der Überhang verrechnet und ein Rest dem Gesamtbetrag der Einkünfte hinzugerechnet [1]. Rechnungen, die du selbst bezahlst, um die Rückerstattung zu bekommen, kannst du nicht von den erstatteten Beiträgen abziehen [5]. Mehr dazu unter Beitragsrückerstattung.
Auch ein vereinbarter Selbstbehalt ist kein Beitrag zur Krankenversicherung, weil er keine Gegenleistung für den Versicherungsschutz ist. Deshalb sind die Kosten, die du im Rahmen des Selbstbehalts trägst, nicht als Sonderausgaben abziehbar [4]. Sie zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen, wirken sich aber nur aus, soweit sie die zumutbare Belastung übersteigen, die von der Höhe der Einkünfte abhängt [4].
Beiträge im Voraus zahlen
Für den Abzug zählt grundsätzlich das Jahr, in dem du zahlst [11]. Beiträge für künftige Jahre kannst du deshalb schon im laufenden Jahr zahlen und dann absetzen, allerdings mit einer Grenze. Was du für Beitragsjahre nach dem laufenden Veranlagungszeitraum zahlst und in der Summe das Dreifache der Beiträge für das laufende Jahr übersteigt, wird erst in dem Jahr berücksichtigt, für das es gezahlt wurde [1]. Die Grenze gilt für die Beiträge zur Basisabsicherung und zur Pflegeversicherung nach Absatz 1 Nummer 3 [1]. Ob sich eine Vorauszahlung lohnt, hängt von deinem Steuersatz in den einzelnen Jahren ab und davon, ob dein Versicherer sie anbietet. Das ist eine Frage für die Steuerberatung.

- Gesetz § 10 EStG: Sonderausgaben. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 1 KVBEVO: Anwendungsbereich und Grundsätze. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 2 KVBEVO: Definitionen und Leistungsbestimmungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Selbst getragene Krankheitskosten können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden (Pressemitteilung Nr. 069/16 zu X R 43/14). Bundesfinanzhof. Stand 02.11.2016. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Urteil vom 29. November 2017, X R 3/16. Bundesfinanzhof. Stand 29.11.2017. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Urteil vom 02. September 2014, IX R 43/13. Bundesfinanzhof. Stand 02.09.2014. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 3 EStG, Nr. 14 und Nr. 62. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Das ändert sich 2026 für Privatversicherte. Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 106 SGB VI: Zuschuss zur Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 257 SGB V: Beitragszuschüsse für Beschäftigte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 11 EStG, Absatz 2 Satz 1: Zeitpunkt der Berücksichtigung von Ausgaben. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Datenaustausch zwischen Unternehmen der privaten Krankenversicherung, Steuerverwaltung und Arbeitgebern im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens ab 2026 (IV C 5 - S 2363/00047/009). Bundesministerium der Finanzen. Stand 08.12.2025. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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