Wer sich privat krankenversichern kannRatgeber
PKV für Angestellte: Einkommensgrenze, Zeitpunkt und Zuschuss
Angestellte dürfen in die private Krankenversicherung, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, 2026 also über 77.400 Euro. Die Versicherungspflicht endet dann mit Ablauf des Kalenderjahres, wenn das Entgelt auch die Grenze des Folgejahres übersteigt. Der Arbeitgeber zahlt die Hälfte des Beitrags, 2026 höchstens 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung.

Für Angestellte ist die gesetzliche Krankenversicherung der Normalfall. Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, sind dort pflichtversichert [2]. Privat versichern dürfen sie sich erst, wenn ihr Gehalt über einer gesetzlichen Grenze liegt. Auch dann bleibt die Wahl offen: Wer die Grenze überschreitet, kann freiwillig in der GKV bleiben oder in die PKV wechseln [3]. Für die Entscheidung zählen neben dem Gehalt der Zeitpunkt, der Zuschuss des Arbeitgebers und die Frage, was passiert, wenn das Einkommen später wieder sinkt. Welche Unterschiede zwischen beiden Systemen bestehen, erklärt PKV oder GKV: die Unterschiede.
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze
Versicherungsfrei sind Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt. Zuschläge, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden, bleiben dabei außer Betracht [1]. Die Grenze, oft Versicherungspflichtgrenze genannt, beträgt 2026 77.400 Euro im Jahr, umgerechnet 6.450 Euro im Monat [4]. Für Beschäftigte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und in einer substitutiven privaten Krankenversicherung versichert waren, gilt eine niedrigere Grenze: 2026 sind das 69.750 Euro im Jahr [1, 4, 11].
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze ist nicht dasselbe wie die Beitragsbemessungsgrenze. Bis zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet die GKV Beiträge vom Einkommen, über der Jahresarbeitsentgeltgrenze endet die Versicherungspflicht. Die Werte im Überblick [4, 6, 11]:
| Wert | 2026 | 2027 (vom Kabinett beschlossen) |
|---|---|---|
| Jahresarbeitsentgeltgrenze im Jahr | 77.400 Euro | 84.150 Euro |
| Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat | 6.450 Euro | 7.012,50 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze im Jahr | 69.750 Euro | 76.500 Euro |
| Beitragsbemessungsgrenze im Monat | 5.812,50 Euro | 6.375 Euro |
Wer über der Grenze verdient und freiwillig in der GKV bleibt, zahlt 2026 nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums als Arbeitnehmer mit Krankengeldanspruch höchstens 1.017,19 Euro im Monat einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitrags [11]. Davon trägt der Arbeitgeber einen Teil [7]. Mit dem GKV-Beitragsrechner kannst du den Betrag für dein Gehalt ausrechnen und mit Angeboten der PKV vergleichen.
Die Grenze wird jedes Jahr neu festgesetzt. Für 2027 hat das Bundeskabinett 84.150 Euro im Jahr beschlossen, das sind 7.012,50 Euro im Monat; der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen [6]. Mit dem Werkzeug Darf ich in die PKV? Einkommen mit der Grenze vergleichen prüfst du, wo dein Gehalt liegt.
Wann die Versicherungspflicht endet
Steigt dein Gehalt im Lauf eines Jahres über die Grenze, endet die Versicherungspflicht nicht sofort. Sie endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird, und auch das nur, wenn dein Entgelt die Grenze übersteigt, die vom Beginn des nächsten Kalenderjahres an gilt [1]. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt es genauso und ergänzt, dass die Krankenkasse dich darauf hinweist [3].

Wichtig ist das 2027. Steigt die Grenze wie beschlossen auf 84.150 Euro, endet die Versicherungspflicht zum Jahreswechsel 2026/2027 nur, wenn dein regelmäßiges Entgelt auch über 84.150 Euro liegt. Wer 2026 zum Beispiel als gesetzlich Pflichtversicherter 80.000 Euro verdient und 2027 nicht mehr als 84.150 Euro erwartet, bleibt pflichtversichert (eigene Rechnung nach § 6 Abs. 4 SGB V mit den Werten aus [4, 6]).
Fängst du eine neue Stelle an, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt schon die Grenze übersteigt, bist du nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V in dieser Beschäftigung versicherungsfrei [1]. Freiwillige Mitglieder der GKV können nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums jederzeit in die PKV wechseln; die Mitgliedschaft lässt sich zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen, gerechnet ab dem Monat der Kündigungserklärung [3].
Austritt aus der Krankenkasse
Endet die Versicherungspflicht, setzt sich die Versicherung nicht von selbst in der PKV fort. Nach § 188 Abs. 4 SGB V wird sie am Tag nach dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht als freiwillige Mitgliedschaft weitergeführt. Du kannst innerhalb von zwei Wochen, nachdem die Krankenkasse dich über die Austrittsmöglichkeiten informiert hat, den Austritt erklären. Wirksam wird er nur, wenn du eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweist [5]. Wird der Austritt in dieser Frist erklärt, ist laut Bundesgesundheitsministerium ein sofortiger Wechsel in die PKV möglich; sonst bleibt die freiwillige Mitgliedschaft bestehen [3].
Die Verbraucherzentralen raten, Angebote in Ruhe und bei bestehendem Krankenversicherungsschutz zu vergleichen [12]. Der private Versicherer kann einen Antrag ablehnen oder nur mit Auflagen annehmen, etwa mit einem Risikozuschlag oder einem Leistungsausschluss [14]. Wie das abläuft, erklärt Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen. Vor dem Abschluss muss dir der Versicherer ein amtliches Informationsblatt der BaFin aushändigen, das die Prinzipien der gesetzlichen und der privaten Krankenversicherung erläutert, und du bestätigst den Empfang [10]. Den ganzen Ablauf beschreibt Von der GKV in die PKV wechseln.
Der Arbeitgeberzuschuss
Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit und bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen versichert sind, bekommen vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur PKV, wenn die Vertragsleistungen für sie und ihre Angehörigen der Art nach den Leistungen des SGB V entsprechen [7]. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Betrags, der sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz auf die bei Versicherungspflicht beitragspflichtigen Einnahmen ergibt, höchstens aber die Hälfte deines tatsächlichen Beitrags [7]. 2026 sind das nach Angaben des PKV-Verbands, der Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer, höchstens 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung und 104,63 Euro für die Pflegeversicherung, in Sachsen 75,56 Euro [8]. Der Versicherer muss außerdem gesetzliche Bedingungen erfüllen, etwa einen Basistarif anbieten und auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichten [7]. Die Rechnung im Einzelnen, auch für Teilzeit und Angehörige, steht unter Arbeitgeberzuschuss zur PKV.

Wenn die Grenze steigt oder das Gehalt sinkt
Bist du privat versichert und wirst wieder versicherungspflichtig, kehrst du grundsätzlich in die GKV zurück. In einigen Fällen kannst du dich auf Antrag befreien lassen und in der PKV bleiben. § 8 Abs. 1 SGB V nennt unter anderem diese Fälle [9]:
- Du wirst nur versicherungspflichtig, weil die Jahresarbeitsentgeltgrenze angehoben wird.
- Du nimmst während der Elternzeit eine Teilzeittätigkeit auf; die Befreiung gilt nur für die Dauer der Elternzeit.
- Deine Arbeitszeit sinkt auf die Hälfte oder weniger der regelmäßigen Wochenarbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter, und du warst zuvor mindestens fünf Jahre wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei.
Den Antrag stellst du innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn du eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweist, und sie kann nicht widerrufen werden [9]. Ohne Befreiung wirst du gesetzlich versichert. Ab 55 ist das anders: Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig würde, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war [1]. Mehr dazu unter Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.
Familie und Alter mitdenken
In der GKV können Ehepartner und Kinder unter den Voraussetzungen des § 10 SGB V, etwa mit einem Gesamteinkommen bis zu einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße, familienversichert sein [13]. In der PKV sind Kinder und Partner nach Angaben der Verbraucherzentralen nicht automatisch mitversichert und brauchen eigene, beitragspflichtige Verträge [12]. Nach den Verbraucherzentralen kann die PKV unter finanziellen Gesichtspunkten für Alleinstehende und für kinderlose Ehepaare sinnvoll sein, die beide berufstätig sind [12]. Für Kinder gilt eine Einschränkung: Sie sind nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehe- oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des Mitglieds [13]. Was das für Familien bedeutet, erklärt PKV mit Familie. Was sich bei Kindern in anderen Versicherungen ändert, steht auf der Schwesterseite Versicherungen für Familien mit Kindern.

Die Verbraucherzentralen weisen außerdem darauf hin, dass die anfangs niedrigen Beiträge später deutlich steigen und im Ruhestand nicht sinken. Sie raten, die Ersparnis der ersten Jahre für das Rentenalter zurückzulegen [12]. Wer später einsteigt, zahlt höhere Beiträge, und Vorerkrankungen können zu Risikozuschlägen und Ausschlüssen führen [12].
Mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses endet auch der Arbeitgeberzuschuss. Wer eine gesetzliche Rente bezieht und bei einem Krankenversicherungsunternehmen unter deutscher Aufsicht versichert ist, erhält nach § 106 SGB VI einen Zuschuss der Rentenversicherung. Er beträgt die Hälfte dessen, was sich aus dem allgemeinen Beitragssatz und dem durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz auf den Zahlbetrag der Rente ergibt, höchstens aber die Hälfte der tatsächlichen Kosten der Krankenversicherung [15]. Mit 14,6 und 2,9 Prozent sind das 2026 rechnerisch 8,75 Prozent der Rente (eigene Rechnung) [11, 15]. Wie sich die Beiträge im Alter entwickeln, erklärt PKV im Alter und als Rentner.
- Gesetz § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 5 SGB V: Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Wechsel zwischen GKV und PKV. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2: Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 188 SGB V: Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen sollen ab 2027 steigen. Bundesregierung. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 257 SGB V: Beitragszuschüsse für Beschäftigte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Das ist der Arbeitgeberzuschuss zum PKV-Beitrag 2026. Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 8 SGB V: Befreiung von der Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 146 VAG: Substitutive Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Beiträge. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Private Krankenversicherung: Nicht für jeden sinnvoll. Verbraucherzentralen, Gemeinschaftsredaktion mit der Verbraucherzentrale Hessen. Stand 17.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 10 SGB V: Familienversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Private Krankenversicherung (PKV) - Prämien und Sozialtarife. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 106 SGB VI: Zuschuss zur Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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