Wechsel und Tarife in der privaten KrankenversicherungRatgeber
Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung: wann es geht
Aus der PKV kommst du nur zurück in die gesetzliche Krankenversicherung, wenn du wieder versicherungspflichtig wirst, etwa weil dein Gehalt unter die Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro (2026) fällt, oder wenn du familienversichert sein kannst. Ab 55 bleibt der Weg über die Versicherungspflicht versperrt, wenn du in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert warst und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig warst.

Den Weg von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung kannst du als freiwilliges Mitglied jederzeit gehen [1]. Zurück ist es schwieriger: Ein beliebiger Wechsel aus der PKV in die GKV ist nach den gesetzlichen Regeln ausgeschlossen [1]. Möglich wird er, wenn sich deine Lebensverhältnisse so ändern, dass erneut Versicherungspflicht in der GKV entsteht [1]. Auch die BaFin schreibt, eine Rückkehr sei in der Regel ausgeschlossen und nur möglich, wenn man wieder versicherungspflichtig wird; für Menschen über 55 gelten in besonderen Fällen Ausnahmen [10]. Ein zweiter Weg führt über die Familienversicherung. Wer sich gerade erst überlegt, in die PKV zu gehen, findet die Kehrseite unter Von der GKV in die PKV wechseln.
Versicherungspflicht als Schlüssel
Wer in der GKV pflichtversichert ist, regelt § 5 SGB V. Für eine Rückkehr kommen vor allem drei Gruppen in Betracht: Arbeitnehmer, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, Menschen, die Arbeitslosengeld nach dem SGB III beziehen, und Rentner, die die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente erfüllen und sie beantragt haben [2]. Für Rentner gilt eine strenge Vorversicherungszeit: Sie müssen seit der ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag mindestens neun Zehntel der zweiten Hälfte dieses Zeitraums Mitglied einer Krankenkasse oder familienversichert gewesen sein [2]. Auf diese Mitgliedszeit wird für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind eine Zeit von drei Jahren angerechnet, für Adoptiv- und Stiefkinder unter bestimmten Altersvoraussetzungen nicht [2]. Was das für die Beiträge im Alter heißt, steht unter PKV im Alter und als Rentner.
Wer hauptberuflich selbstständig ist, wird auch durch eine Beschäftigung daneben nicht als Arbeitnehmer versicherungspflichtig [2]. Angestellte sind versicherungsfrei, solange ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt [3].
Als Angestellter unter die Grenze
Die Jahresarbeitsentgeltgrenze, auch Versicherungspflichtgrenze genannt, liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr. Für Beschäftigte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und in einer substitutiven privaten Krankenversicherung versichert waren, gelten 69.750 Euro [3, 9]. Sinkt dein regelmäßiges Entgelt unter diesen Wert, wirst du als Angestellter versicherungspflichtig, sofern dich die Regel für über 55-Jährige nicht ausschließt [2, 3].

Die Verbraucherzentralen nennen mehrere Wege, wie das Entgelt unter die Grenze kommen kann: eine befristete Teilzeitvereinbarung, im Gesetz als Brückenteilzeit bekannt, ein Arbeitszeitkonto oder ein Sabbatjahr. Auch eine Entgeltumwandlung für die betriebliche Altersversorgung senkt das beitragspflichtige Einkommen, 2026 um bis zu 4.056 Euro im Jahr [8].
Für 2027 hat das Bundeskabinett eine Versicherungspflichtgrenze von 84.150 Euro beschlossen; der Bundesrat muss der Verordnung noch zustimmen [12]. Tritt sie so in Kraft, wird zum 01.01.2027 versicherungspflichtig, wessen regelmäßiges Entgelt dann zwischen der alten und der neuen Grenze liegt (eigene Schlussfolgerung aus § 6 und § 8 SGB V; für Beschäftigte mit der niedrigeren Grenze nach § 6 Abs. 7 SGB V nennt die Quelle für 2027 keinen Wert). Wer nur wegen der Anhebung der Grenze versicherungspflichtig wird, kann sich innerhalb von drei Monaten auf Antrag befreien lassen [4]. Stellt er keinen Antrag, bleibt er gesetzlich versichert. Eine Befreiung kann nicht widerrufen werden [4]. Ob dein Gehalt über der Grenze liegt, prüfst du mit Darf ich in die PKV? Einkommen mit der Grenze vergleichen.
Die Grenze mit 55 Jahren
Ab 55 schließt das Gesetz die Rückkehr über eine neue Versicherungspflicht in vielen Fällen aus. Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig würde, bleibt nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei, wenn beide Bedingungen zutreffen [3]:
- Du warst in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich versichert.
- Mindestens die Hälfte dieser fünf Jahre warst du versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder als hauptberuflich Selbstständiger nicht versicherungspflichtig.
Der zweiten Bedingung steht die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer Person gleich, die diese Voraussetzung erfüllt [3]. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt die Regel genauso [1]. Für die Verbraucherzentralen folgt daraus, dass Angestellte und Selbstständige für eine Rückkehr über die Versicherungspflicht noch nicht 55 Jahre alt sein dürfen [8]. Für Ehe- und Lebenspartner kennt die Familienversicherung keine Altersgrenze, für Kinder gelten die Altersgrenzen des § 10 Abs. 2 SGB V [5, 8].
Arbeitslosigkeit und Grundsicherung
Wer Arbeitslosengeld bezieht, ist für diese Zeit in der GKV versicherungspflichtig. Das gilt auch, wenn der Anspruch wegen einer Sperrzeit oder einer Urlaubsabgeltung ruht [2]. Auch hier gilt die Regel für über 55-Jährige; die Verbraucherzentralen nennen deshalb ein Alter unter 55 als Voraussetzung [3, 8]. Wer privat versichert bleiben möchte, kann sich nach § 8 Abs. 1 Nr. 1a SGB V befreien lassen, wenn er in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich versichert war und bei einem privaten Versicherer Leistungen hat, die denen des SGB V entsprechen [4]. Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen [4].
Anders ist es beim Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Wer zuletzt vor dem Bezug privat krankenversichert war, wird dadurch nicht versicherungspflichtig [2]. Er bleibt in der PKV. Was gilt, wenn die Beiträge nicht mehr bezahlbar sind, erklären Basistarif und Standardtarif und Notlagentarif bei Beitragsschulden.
Über die Familienversicherung
Ist dein Ehe- oder Lebenspartner gesetzlich versichert, kannst du über ihn familienversichert werden. § 10 Abs. 1 SGB V verlangt dafür, dass du deinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hast, nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 pflichtversichert und nicht freiwillig versichert bist, nicht versicherungsfrei oder befreit bist, nicht hauptberuflich selbstständig bist und kein Gesamteinkommen hast, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt [5]. Die Bezugsgröße beträgt 2026 3.955 Euro im Monat, ein Siebtel davon sind 565 Euro (eigene Rechnung) [13]. Für Minijobs nennen die Verbraucherzentralen 603 Euro [8].

Seit dem 01.01.2026 ist ein Ehe- oder Lebenspartner nach § 10 Abs. 1 SGB V nicht familienversichert, wenn er eine Altersrente als Teilrente bezieht, die Einkommensgrenze bei voller Rente überschritten würde und er zuletzt vor der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert war [5, 15]. Die Verbraucherzentralen halten eine Rückkehr über eine Teilrente seit diesem Datum für nicht mehr möglich [8]. Für den Weg über das EU-Ausland gilt seit dem 01.01.2026 nach § 6 Abs. 3b SGB V: Wer nach dem 55. Geburtstag eine Absicherung im Krankheitsfall begründet, die nach zwischenstaatlichen oder supranationalen Vorschriften einer gesetzlichen Krankenversicherung gleichgestellt ist, bleibt auch bei späterer Versicherungspflicht versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war [3, 15]. Die Verbraucherzentralen warnen ausdrücklich vor Anbietern, die eine Rückkehr über eine Anmeldung im EU-Ausland versprechen, ohne dass sich Wohn- und Arbeitssituation ändern [8].
Für Kinder gilt eine eigene Regel. Sie sind nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehe- oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds [5]. Mehr dazu steht unter PKV mit Familie: Kinder und Ehepartner versichern.
Studium
Auch ein Studium kann Versicherungspflicht auslösen. Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V versicherungspflichtig, längstens bis zum 30. Geburtstag, darüber hinaus nur aus bestimmten Gründen wie der Art der Ausbildung oder familiären und persönlichen Gründen [2]. Die studentische Versicherungspflicht tritt nicht ein, wenn jemand schon nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 versicherungspflichtig oder nach § 10 familienversichert ist, es sei denn, Ehegatte, Lebenspartner oder Kind des Studenten sind nicht versichert [2]. Was für privat versicherte Studenten gilt, erklärt PKV für Studenten.
Selbstständige
Für hauptberuflich Selbstständige gibt es kein eigenes Rückkehrrecht. Nach den Verbraucherzentralen muss zuerst ein Fall eintreten, der die Versicherungspflicht auslöst. Typisch ist eine Anstellung, bei der die Selbstständigkeit aufgegeben oder nur noch nebenberuflich betrieben wird [8]. Das Gesetz vermutet Hauptberuflichkeit unter anderem dann, wenn du im Zusammenhang mit der Selbstständigkeit regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig beschäftigst [2]. Wer einmal als Angestellter in der GKV aufgenommen wurde, kann laut Verbraucherzentralen später hauptberuflich selbstständig sein und in der Kasse bleiben [8].
Die PKV kündigen und in der GKV ankommen
Wirst du versicherungspflichtig, kannst du die private Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und Pflegeversicherung nach § 205 Abs. 2 VVG binnen drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht kündigen, und zwar rückwirkend zu diesem Zeitpunkt [6]. Der Versicherer kann einen Nachweis verlangen. Legst du ihn nicht innerhalb von zwei Monaten vor, nachdem der Versicherer dich dazu in Textform aufgefordert hat, wird die Kündigung unwirksam, es sei denn, du hast die Verspätung nicht zu vertreten [6]. Kündigst du später als drei Monate nach Eintritt der Versicherungspflicht, ist das zum Ende des Monats möglich, in dem du sie nachweist [6]. Der Anspruch auf Familienversicherung steht der Versicherungspflicht dabei gleich [6]. Das Bundesgesundheitsministerium spricht von einem Sonderkündigungsrecht zum Beginn der Pflichtversicherung [1].

Die Alterungsrückstellungen bleiben bei einer Kündigung beim bisherigen Versicherer [14]. Wer sich die Möglichkeit offenhalten möchte, später in die PKV zurückzukehren, kann über eine Anwartschaftsversicherung nachdenken.
Endet die Versicherungspflicht später wieder, etwa weil das Gehalt erneut steigt, setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwillige Mitgliedschaft fort. Du kannst innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse austreten, wenn du eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweist [7]. Als freiwilliges Mitglied zahlst du Beiträge mindestens auf Grundlage von 1.318,33 Euro im Monat (2026), auch wenn dein Einkommen niedriger ist [11].
Allgemeine Fragen zur Absicherung im Ruhestand, auch außerhalb der Krankenversicherung, behandelt die Schwesterseite Versicherungen im Ruhestand.
- Behörde Wechsel zwischen GKV und PKV. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 5 SGB V: Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 8 SGB V: Befreiung von der Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 10 SGB V: Familienversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 205 VVG: Kündigung des Versicherungsnehmers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 188 SGB V: Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Wie wechsle ich von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung?. Verbraucherzentralen Hessen und Mecklenburg-Vorpommern. Stand 26.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2: Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Beiträge. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen sollen ab 2027 steigen. Bundesregierung. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 1: Bezugsgröße. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Unternehmenswechsel in der PKV. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege, Artikel 3: Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (§ 6 Abs. 3b, § 10 Abs. 1). Bundesgesetzblatt 2025 I Nr. 371, Bundesministerium der Justiz. Stand 22.12.2025. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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