Wer sich privat krankenversichern kann

Privat versichern kann sich, wer nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig ist. Das sind vor allem Angestellte mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 77.400 Euro im Jahr), Beamte mit Anspruch auf Beihilfe und hauptberuflich Selbstständige.

Ein Stethoskop liegt auf einem hellen Holztisch neben einer Tasse Tee und einer kleinen Topfpflanze
Bild: KI-generiert

Ob du dich privat krankenversichern darfst, entscheidet sich in der gesetzlichen Krankenversicherung. Ein Wechsel in die PKV steht nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums nur Menschen offen, die nicht versicherungspflichtig sind, etwa Selbstständigen, Beamten und Angestellten mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze [1]. Krankenversichert sein muss jeder mit Wohnsitz in Deutschland, gesetzlich oder privat [2]. Wer privat versichert ist, braucht nach § 193 Abs. 3 VVG mindestens eine Krankheitskostenversicherung für ambulante und stationäre Heilbehandlung, deren Selbstbehalt im Jahr 5.000 Euro nicht übersteigt [8]. Die Ratgeber in diesem Bereich erklären, was für die einzelnen Gruppen gilt. Eine Übersicht über alle Voraussetzungen gibt Wer sich privat versichern darf.

Angestellte

Angestellte sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt [3]. Sie liegt 2026 bei 77.400 Euro, für Beschäftigte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und in einer substitutiven privaten Krankenversicherung versichert waren, bei 69.750 Euro [3, 4]. Für 2027 hat das Bundeskabinett eine Grenze von 84.150 Euro beschlossen, der Bundesrat muss noch zustimmen [7]. Mit dem Werkzeug Darf ich in die PKV? vergleichst du dein Einkommen mit der Grenze. Wann die Versicherungspflicht endet und wie der Arbeitgeberzuschuss funktioniert, steht unter PKV für Angestellte.

Beamte und Beamtenanwärter

Beamte, Richter und Berufssoldaten sind in der GKV versicherungsfrei, wenn sie bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben [3]. Die Beihilfe trägt einen Prozentsatz der Krankheitskosten, den Rest versichern sie privat. Die Einzelheiten erklärt PKV für Beamte und Beihilfe. Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes gibt es einen eigenen Ratgeber: PKV für Beamtenanwärter und Referendare.

Ein Mann und eine Frau Ende zwanzig verlassen an einem sonnigen Morgen nebeneinander ein steinernes Verwaltungsgebäude
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Selbstständige

Wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, ist nicht versicherungspflichtig, auch wenn er nebenher eine Beschäftigung hat [5]. Selbstständige können sich deshalb privat versichern. Eine freiwillige gesetzliche Versicherung setzt ein Beitrittsrecht nach § 9 SGB V voraus, etwa eine ausreichende Vorversicherungszeit [10]. Worauf es dabei ankommt, etwa beim Krankentagegeld, steht unter PKV für Selbstständige.

Studenten

Studenten an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind grundsätzlich versicherungspflichtig, längstens bis zum 30. Geburtstag; darüber hinaus nur aus bestimmten Gründen [5]. Wer über die Eltern familienversichert ist, braucht keine eigene studentische Versicherung [5]. Wann Studenten privat versichert sein können, erklärt PKV für Studenten. Welche anderen Versicherungen im Studium eine Rolle spielen, steht auf der Schwesterseite Versicherungen für Studium und Ausbildung.

Familien

In der PKV sind Kinder und Partner nicht automatisch mitversichert. Nach den Verbraucherzentralen brauchen sie eigene, beitragspflichtige Verträge [6]. Nach den Verbraucherzentralen kann die PKV unter finanziellen Gesichtspunkten für Alleinstehende und für kinderlose Ehepaare sinnvoll sein, die beide berufstätig sind [6]. Bei Beamten übernimmt die Beihilfe des Bundes für berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent der beihilfefähigen Kosten [9]. Wie Kinder versichert werden, wenn ein Elternteil privat und einer gesetzlich versichert ist, steht unter PKV mit Familie.

  1. Behörde Wechsel zwischen GKV und PKV. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  2. Behörde Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2: Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 5 SGB V: Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Organisation Private Krankenversicherung: Nicht für jeden sinnvoll. Verbraucherzentralen, Gemeinschaftsredaktion mit der Verbraucherzentrale Hessen. Stand 17.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  7. Behörde Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen sollen ab 2027 steigen. Bundesregierung. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 193 VVG: Versicherte Person; Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 46 BBhV: Bemessung der Beihilfe. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 9 SGB V: Freiwillige Versicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

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