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Krankentagegeld in der PKV: wann es zahlt und wann es endet

Das Krankentagegeld ersetzt Privatversicherten den Verdienstausfall, wenn sie wegen Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind. Es darf zusammen mit anderen Kranken- und Krankentagegeldern das Nettoeinkommen nicht übersteigen und beginnt nach der vereinbarten Karenzzeit, bei Angestellten meist am 43. Tag. Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit oder dem Bezug einer Altersrente endet der Vertrag nach den Musterbedingungen.

Ein Mann in den Vierzigern ruht unter einer leichten Decke auf dem Sofa, daneben eine Tasse Tee
Bild: KI-generiert

Privat versicherte Arbeitnehmer erhalten ab der siebten Krankheitswoche kein gesetzliches Krankengeld [3]. Das PKV-Serviceportal nennt drei Gruppen, für die ein privates Krankentagegeld wichtig ist: Selbstständige und Freiberufler ohne Lohnfortzahlung, privat versicherte Arbeitnehmer und Gutverdiener über der Beitragsbemessungsgrenze, weil das gesetzliche Krankengeld begrenzt ist [3]. Wie viel du bekommst, ab wann und wie lange, steht in deinem Tarif. Die Grundregeln stehen im Versicherungsvertragsgesetz und in den Musterbedingungen des PKV-Verbands für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009) [1, 2]. Die Musterbedingungen sind laut PKV-Verband unverbindliche Empfehlungen, über deren Verwendung die Versicherer frei entscheiden [8].

Wofür das Krankentagegeld da ist

Nach § 192 Absatz 5 VVG ersetzt der Versicherer in der Krankentagegeldversicherung den Verdienstausfall, der durch eine Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall entsteht [1]. Die Musterbedingungen beschreiben den Versicherungsfall als medizinisch notwendige Heilbehandlung, in deren Verlauf Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird. Der Versicherer zahlt dann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit ein Krankentagegeld in vertraglichem Umfang [2]. Wird die Arbeitsunfähigkeit gleichzeitig durch mehrere Krankheiten oder Unfallfolgen verursacht, gibt es das Tagegeld nur einmal [2].

Angestellte erhalten im Krankheitsfall zunächst ihr Gehalt weiter. Nach § 3 EFZG zahlt der Arbeitgeber bei unverschuldeter Arbeitsunfähigkeit bis zu sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat [4]. Lohn und Krankentagegeld lassen sich laut PKV-Serviceportal nicht gleichzeitig beziehen [3]. Selbstständige haben keine Lohnfortzahlung [3].

Wann du als arbeitsunfähig giltst

Der Begriff ist in den Musterbedingungen streng gefasst. Arbeitsunfähig bist du danach, wenn du deine berufliche Tätigkeit nach medizinischem Befund vorübergehend in keiner Weise ausüben kannst, sie auch nicht ausübst und keiner anderen Erwerbstätigkeit nachgehst [2]. Während einer stufenweisen Wiedereingliederung besteht ein Anspruch nur, wenn der Tarif oder die Tarifbedingungen das vorsehen [2]. Laut PKV-Serviceportal zahlen immer mehr Tarife beim stufenweisen Wiedereinstieg anteilig [3].

Eine Ärztin um die fünfzig spricht in einem hellen Behandlungsraum mit einem Patienten in den Dreißigern
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Gezahlt wird nur, wenn du während der Arbeitsunfähigkeit von einem niedergelassenen approbierten Arzt oder Zahnarzt oder im Krankenhaus behandelt wirst [2]. Eintritt und Dauer der Arbeitsunfähigkeit weist du mit einer Bescheinigung des behandelnden Arztes nach. Bescheinigungen von Ehegatten, Lebenspartnern, Eltern oder Kindern reichen nicht aus [2]. Eine rückwirkende Feststellung der Arbeitsunfähigkeit erkennen private Versicherer laut Serviceportal nicht an. Die Karenzzeit beginnt erst mit der schriftlichen ärztlichen Feststellung [3]. Das Serviceportal rechnet ein Beispiel vor: Bei 21 Tagen Karenzzeit und einer Bescheinigung erst am zehnten Tag beginnt die Leistung am 32. statt am 22. Tag [3].

Höhe und Karenzzeit

Die Höhe des Tagegelds kannst du laut PKV-Serviceportal bei Versicherungsbeginn fast frei wählen [3]. Die Musterbedingungen setzen eine Grenze: Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Kranken- und Krankentagegeldern das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen. Maßgeblich ist der Durchschnittsverdienst der letzten zwölf Monate vor dem Antrag oder vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht [2].

Ein Tischler in den Vierzigern mit bandagiertem Handgelenk sitzt auf einer Bank in seiner leeren Werkstatt
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Die Karenzzeit ist die Zeit zwischen dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit und dem ersten Leistungstag. Arbeitnehmer haben laut Serviceportal meist ab dem 43. Tag versichert, weil der Arbeitgeber in der Regel sechs Wochen weiterzahlt. Selbstständige beginnen oft früher, etwa ab dem 4. oder 22. Tag [3]. Eine spätere Erhöhung des Tagegelds ist eine Leistungsausweitung mit Gesundheitsprüfung und gegebenenfalls Risikozuschlag. Die meisten Versicherer bieten laut Serviceportal in regelmäßigen Abständen eine Erhöhung an; erfüllst du bestimmte Voraussetzungen, etwa Fristen, entfällt in der Regel die Gesundheitsprüfung. Auch nach einer Gehaltserhöhung verzichten die Versicherer üblicherweise darauf, wenn du den Antrag innerhalb der im Vertrag bestimmten Frist stellst [3]. Wie eine Gesundheitsprüfung abläuft, erklärt Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen.

Wenn dein Einkommen sinkt

Eine nicht nur vorübergehende Minderung deines Nettoeinkommens musst du dem Versicherer nach den Musterbedingungen unverzüglich mitteilen [2]. Sinkt das durchschnittliche Nettoeinkommen in einem Zeitraum von zwölf Monaten unter den Betrag, der dem Vertrag zugrunde liegt, kann der Versicherer Tagegeld und Beitrag herabsetzen, auch wenn der Versicherungsfall schon eingetreten ist [2]. Bei Arbeitnehmern zählen die letzten zwölf Monate vor seiner Kenntnis, bei Selbstständigen das letzte abgelaufene Kalenderjahr. Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder eines Beschäftigungsverbots aufgrund von Schutzvorschriften bleiben außer Betracht. Ist bei der Kenntnis des Versicherers schon Arbeitsunfähigkeit eingetreten, zählt der Zeitraum vor ihrem Beginn. Die Herabsetzung wirkt ab Beginn des zweiten Monats nach Zugang der Erklärung; bis dahin bleibt die Leistung auch für eine laufende Arbeitsunfähigkeit unberührt [2]. Zu dieser Klausel gibt es Rechtsprechung: Eine frühere Fassung hat der Bundesgerichtshof 2016 wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot für unwirksam erklärt. Mit Urteil vom 12.03.2025 (IV ZR 32/24) entschied er in einem Fall, in dem der Versicherer die Regelung 2018 neu gefasst hatte, dass die Ersetzung nach § 164 Absatz 1 Satz 1 VVG nicht in Betracht kam, weil die Notwendigkeit der Klauselersetzung nicht gegeben war [9]. Welche Regelung in deinem Vertrag gilt, steht in deinen Versicherungsbedingungen. Mehr zur Lage von Selbstständigen steht unter PKV für Selbstständige.

Krankentagegeld und Krankengeld im Vergleich

Das gesetzliche Krankengeld folgt festen Regeln. Das private Krankentagegeld richtet sich nach dem Vertrag und den Musterbedingungen.

PunktKrankengeld der GKVKrankentagegeld der PKV
Höhe70 Prozent des Regelentgelts, höchstens 90 Prozent des Nettoarbeitsentgelts [5]im Vertrag vereinbart, zusammen mit anderen Tagegeldern höchstens das Nettoeinkommen [2]
Dauerwegen derselben Krankheit höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren [6]laut PKV-Serviceportal zeitlich unbegrenzt, im Basistarif höchstens 78 Wochen innerhalb von drei Jahren wegen derselben Krankheit [3]
Beginn bei Angestelltennach dem Ende der Entgeltfortzahlung von bis zu sechs Wochen [4]nach der vereinbarten Karenzzeit, meist ab dem 43. Tag [3]

Was nicht versichert ist

Die Musterbedingungen schließen einige Fälle aus. Keine Leistungspflicht besteht unter anderem bei Arbeitsunfähigkeit wegen vorsätzlich herbeigeführter Krankheiten und Unfälle, wegen Entziehungsmaßnahmen und wegen Krankheiten oder Unfallfolgen, die auf eine durch Alkoholgenuss bedingte Bewusstseinsstörung zurückgehen [2]. Während einer Kur, einer Sanatoriumsbehandlung oder einer Rehabilitation der gesetzlichen Träger zahlt der Versicherer nur, wenn der Tarif es vorsieht [2].

Der Schutz gilt nach den Musterbedingungen in Deutschland. Hältst du dich nicht an deinem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland auf, entfällt die Leistung, außer du bist in medizinisch notwendiger stationärer Behandlung. Wirst du in Deutschland außerhalb deines gewöhnlichen Aufenthalts arbeitsunfähig, steht dir das Krankentagegeld zu, solange die Erkrankung nach medizinischem Befund eine Rückkehr ausschließt [2]. Bei einem vorübergehenden Aufenthalt im europäischen Ausland zahlt der Versicherer für akut aufgetretene Krankheiten oder Unfälle nur für die Dauer einer stationären Behandlung in einem öffentlichen Krankenhaus [2].

Deine Pflichten während der Arbeitsunfähigkeit

Die Musterbedingungen nennen mehrere Obliegenheiten [2]:

  • Die ärztlich festgestellte Arbeitsunfähigkeit ist unverzüglich anzuzeigen, spätestens innerhalb der im Tarif festgesetzten Frist. Geht die Anzeige verspätet ein, kann das Tagegeld bis zum Zugangstag gekürzt werden oder entfallen.
  • Fortdauernde Arbeitsunfähigkeit ist innerhalb der Tarifrist nachzuweisen, die wiederhergestellte Arbeitsfähigkeit binnen drei Tagen anzuzeigen.
  • Auf Verlangen musst du dich von einem Arzt untersuchen lassen, den der Versicherer beauftragt.
  • Du musst die Weisungen des Arztes befolgen und alles unterlassen, was der Genesung schadet.
  • Jeder Berufswechsel ist unverzüglich anzuzeigen. Eine weitere Krankentagegeldversicherung darfst du nur mit Einwilligung des Versicherers abschließen oder erhöhen.

Wer eine dieser Pflichten verletzt, riskiert nach den Musterbedingungen ganz oder teilweise den Leistungsanspruch, mit den Einschränkungen des § 28 VVG [2]. Das Serviceportal weist außerdem darauf hin, dass bei Zahlungsverzug mit dem Beitrag kein Leistungsanspruch besteht [3].

Zur Rentenversicherung nennt das Serviceportal eine Lücke: Ohne Lohnfortzahlung besteht während der Arbeitsunfähigkeit keine Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Wer zuletzt mindestens ein Jahr pflichtversichert war, kann sich bis zu 18 Monate weiterversichern; den Antrag sollte man innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit stellen [3]. Den Beitrag zur Arbeitslosenversicherung führt die PKV laut Serviceportal während des Krankentagegeldbezugs zusätzlich an die Bundesagentur für Arbeit ab [3].

Wann die Leistung endet

Der Versicherungsfall endet, wenn nach medizinischem Befund keine Arbeitsunfähigkeit und keine Behandlungsbedürftigkeit mehr bestehen [2]. Der Vertrag selbst endet nach den Musterbedingungen unter anderem in diesen Fällen [2]:

Eine Frau Ende fünfzig geht mit einem Gehstock langsam einen Parkweg im Herbst entlang
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  • mit Eintritt der Berufsunfähigkeit, also wenn du nach medizinischem Befund im bisherigen Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 Prozent erwerbsunfähig bist. Für eine schon laufende Arbeitsunfähigkeit wird höchstens noch drei Monate weiter geleistet;
  • mit dem Bezug einer Altersrente, spätestens mit dem 65. Geburtstag, wenn der Tarif das vorsieht;
  • wenn eine im Tarif bestimmte Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit wegfällt, zum Ende des betreffenden Monats.

Endet der Vertrag mit 65, kannst du nach § 196 VVG eine neue Krankentagegeldversicherung verlangen, die spätestens mit 70 endet. Stellst du den Antrag innerhalb von zwei Monaten nach dem 65. Geburtstag, gibt es keine Risikoprüfung und keine Wartezeit, soweit der Versicherungsschutz nicht höher oder umfassender ist als im bisherigen Tarif [7]. Was sich sonst im Ruhestand ändert, steht unter PKV im Alter und als Rentner.

Wer seinen Vertrag gekündigt hat oder berufsunfähig geworden ist, kann ihn nach Maßgabe des Tarifs als Anwartschaftsversicherung fortsetzen, sofern mit einer Rückkehr ins Erwerbsleben zu rechnen ist [2]. In den ersten drei Versicherungsjahren kann der Versicherer den Vertrag nach den Musterbedingungen mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Versicherungsjahres kündigen, sofern kein gesetzlicher Anspruch auf einen Beitragszuschuss des Arbeitgebers besteht [2]. Das Krankentagegeld setzt voraus, dass du vorübergehend nicht arbeiten kannst. Stellt ein Arzt eine dauerhafte Erwerbsunfähigkeit fest, ist laut Serviceportal zu prüfen, ob Berufsunfähigkeit vorliegt; dieses Risiko deckt eine Berufsunfähigkeitsversicherung ab [3]. Wie sie funktioniert, erklärt Berufsunfähigkeitsversicherung.

Mutterschutz

Nach § 192 Absatz 5 VVG ersetzt das Krankentagegeld auch den Verdienstausfall während der Mutterschutzfristen und am Entbindungstag, soweit kein anderweitiger angemessener Ersatz besteht [1]. Die Musterbedingungen rechnen Mutterschaftsgeld, Elterngeld und andere Ersatzleistungen an, und zusammen dürfen sie das Nettoeinkommen nicht übersteigen. Für diese Leistung gilt eine Wartezeit von acht Monaten ab Versicherungsbeginn [2]. Für Selbstständige ist das laut Serviceportal besonders wichtig, weil sie kein Mutterschaftsgeld erhalten [3].

  1. Gesetz § 192 VVG: Vertragstypische Leistungen des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  2. Organisation Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009). Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand Juni 2024. abgerufen am 29.10.2026
  3. Organisation Privates Krankentagegeld: Das sollten Sie wissen. Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal, Interessenverband). Stand März 2025. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 3 EFZG: Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 47 SGB V: Höhe und Berechnung des Krankengeldes. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 48 SGB V: Dauer des Krankengeldes. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 196 VVG: Befristung der Krankentagegeldversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Organisation Glossar: Musterbedingungen. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  9. Behörde Herabsetzung des Tagessatzes in der Krankentagegeldversicherung wegen verringerten Nettoeinkommens des Versicherungsnehmers nach Klauselersetzung durch den Versicherer (Pressemitteilung Nr. 047/2025). Bundesgerichtshof. Stand 12.03.2025. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.