Leistungen der privaten KrankenversicherungRatgeber

Zahnleistungen in der PKV: was der Tarif zahlt und wie die GOZ rechnet

Welche Zahnleistungen die private Krankenversicherung zahlt, legt dein Tarif fest; nach Angaben des PKV-Verbands liegt der Erstattungsrahmen meist zwischen 70 und 100 Prozent. Für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gilt nach den Musterbedingungen eine Wartezeit von acht Monaten. Abgerechnet wird nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ), meist zum 2,3-fachen Satz oder darüber.

Ein heller Behandlungsraum einer Zahnarztpraxis mit grauem Stuhl, ausgeschalteter Lampe und großem Fenster
Bild: KI-generiert

Beim Zahnarzt zeigt sich besonders deutlich, wie unterschiedlich PKV-Tarife sein können. Einen einheitlichen Leistungskatalog gibt es nicht: Art und Höhe der Leistungen ergeben sich nach den Musterbedingungen aus dem Tarif mit seinen Tarifbedingungen [1]. Die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Zahnärztinnen und Zahnärzten steht dir frei [1].

Was die PKV beim Zahnarzt erstattet

Laut PKV-Verband liegt der Erstattungsrahmen für zahnärztliche Leistungen in der Regel zwischen 70 und 100 Prozent [2]. Üblicherweise übernehmen die Versicherer die Kosten für medizinisch notwendige Zahnbehandlungen und für Vorsorgeuntersuchungen zur Früherkennung von Zahn-, Mund- und Kiefererkrankungen. Leistungen für Zahnersatz und Kieferorthopädie decken nach Angaben des Verbands die meisten Tarife ab [2]. Die Musterbedingungen nennen Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie als eigene Bereiche, etwa bei der Wartezeit [1]. Ob dein Tarif dafür unterschiedliche Prozentsätze vorsieht, steht in den Tarifbedingungen:

  • Zahnbehandlung, also Vorsorge, Füllungen, Wurzel- und Parodontitisbehandlung,
  • Zahnersatz wie Kronen, Brücken, Prothesen und Implantate,
  • Kieferorthopädie, also die Behandlung von Zahn- und Kieferfehlstellungen.

Welcher Prozentsatz für welchen Bereich gilt und ob es Höchstbeträge gibt, steht in deinen Tarifbedingungen. Wer seinen Schutz vergleichen will, findet die Kriterien unter PKV-Tarife vergleichen: die Kriterien.

Wartezeit und Begrenzungen am Anfang

Für Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gilt nach den Musterbedingungen eine besondere Wartezeit von acht Monaten ab Versicherungsbeginn [1]. Länger darf sie nach dem Versicherungsvertragsgesetz nicht sein [3]. Sieht der Tarif es vor, können Wartezeiten mit einem ärztlichen Zeugnis über den Gesundheitszustand erlassen werden [1]. Eine ununterbrochene Vorversicherung in der gesetzlichen Kasse oder einer anderen Vollversicherung wird angerechnet, wenn du die neue Versicherung spätestens zwei Monate nach deren Ende zum unmittelbaren Anschluss beantragst [1, 3].

Bei Zahnzusatzversicherungen beschreibt die Verbraucherzentrale außerdem sogenannte Zahnstaffeln. Sie begrenzen die Erstattung häufig in den ersten drei bis fünf Versicherungsjahren auf Höchstbeträge, zum Beispiel 500 Euro im ersten Jahr und 1.000 Euro in den ersten zwei Jahren [4]. Ob dein Tarif am Anfang Begrenzungen vorsieht, steht in den Tarifbedingungen.

Zahnersatz und Implantate

Als Zahnersatz gelten alle Versorgungen, die nach dem Verlust von Zahnteilen oder ganzen Zähnen das Gebiss wiederherstellen [2]. Eine Krone kommt infrage, wenn ein Zahn mit einer Füllung nicht mehr zu retten ist, die Wurzel aber gesund und fest im Knochen verankert ist. Eine Brücke ersetzt einen oder mehrere fehlende Zähne und wird von überkronten Pfeilerzähnen getragen. Ist festsitzender Ersatz technisch nicht mehr möglich, folgt herausnehmbarer Ersatz als Teil- oder Totalprothese [2].

Hände eines Zahntechnikers formen im Labor eine weiße Keramikkrone auf einem kleinen Zahnmodell
Bild: KI-generiert

Ein Implantat ist eine im Kieferknochen verankerte künstliche Zahnwurzel, die über ein Halteelement Kronen, Brücken oder Prothesen trägt. Nach dem Einsetzen folgt laut PKV-Verband eine Einheilungsphase von etwa zwei bis vier Monaten, bevor der eigentliche Zahnersatz eingefügt wird [2]. Bei Zahnzusatzversicherungen unterscheiden sich die Verträge laut Verbraucherzentrale bei Implantaten stark. Sie nennt Verträge, die die Zahl der Implantate begrenzen, etwa auf acht Stück insgesamt, und rät, auf Summengrenzen und die Erstattung eines Knochenaufbaus zu achten [4]. Wie dein Vollversicherungstarif Implantate behandelt, steht in den Tarifbedingungen.

Eine Besonderheit betrifft Familien mit Zahnärzten: Für Behandlungen durch Ehegatten, Lebenspartner, Eltern oder Kinder besteht nach den Musterbedingungen keine Leistungspflicht. Nachgewiesene Sachkosten, etwa für Material, werden tarifgemäß erstattet [1].

Zum Vergleich: die gesetzliche Krankenversicherung

Gesetzlich Versicherte bekommen beim Zahnersatz befundbezogene Festzuschüsse. Sie umfassen 60 Prozent der festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung und erhöhen sich für eigene Bemühungen zur Gesunderhaltung der Zähne auf 70 Prozent; bei regelmäßiger Zahnpflege und lückenlos wahrgenommenen Zahnarztuntersuchungen in den letzten zehn Kalenderjahren sind es 75 Prozent [5]. Bei unzumutbarer Belastung gibt es zusätzliche Beträge [5]. Wer gesetzlich versichert ist und den Eigenanteil absichern will, findet Hinweise unter Zahnzusatzversicherung.

Kieferorthopädie

Die Kieferorthopädie befasst sich mit dem Erkennen, Verhüten und Behandeln von Zahn- und Kieferfehlstellungen. Korrigiert werden sie mit festsitzenden Brackets oder herausnehmbaren Apparaturen [2]. Laut PKV-Verband ist eine kieferorthopädische Behandlung grundsätzlich auch bei Erwachsenen möglich; welche Behandlungen im Erwachsenenalter konkret übernommen werden, solltest du bei deinem Versicherer erfragen [2]. Auch hier gilt die Wartezeit von acht Monaten [1].

In der gesetzlichen Krankenversicherung besteht ein Anspruch nur in medizinisch begründeten Indikationsgruppen, wenn die Fehlstellung das Kauen, Beißen, Sprechen oder Atmen erheblich beeinträchtigt oder zu beeinträchtigen droht. Versicherte zahlen dort zunächst einen Anteil von 20 Prozent der Kosten an den Vertragszahnarzt [15]. Wie Kinder in der PKV versichert werden, erklärt PKV mit Familie: Kinder und Ehepartner versichern.

So rechnet der Zahnarzt nach GOZ ab

Grundlage der Zahnarztrechnung ist die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Zahnärztinnen und Zahnärzte dürfen nur berechnen, was für eine zahnmedizinisch notwendige Versorgung erforderlich ist; mehr nur auf dein Verlangen [6]. Die Gebühr reicht vom Einfachen bis zum Dreieinhalbfachen des Gebührensatzes, der sich aus Punktzahl mal Punktwert ergibt. Der Punktwert beträgt 5,62421 Cent [7]. Der 2,3-fache Satz bildet laut Verordnung die nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistung ab; darüber darf nur abgerechnet werden, wenn Besonderheiten das rechtfertigen, und unterdurchschnittliche Leistungen sind niedriger zu berechnen [7].

Ein Zahnarzt in den Fünfzigern spricht mit einer Patientin in den Vierzigern an einem kleinen runden Tisch
Bild: KI-generiert

Das PKV-Serviceportal nennt als Beispiel eine einflächige Einlagefüllung (GOZ-Nr. 2150) mit 1141 Punkten und einem Einfachsatz von 64,17 Euro [8]. Nach eigener Rechnung ergibt das beim 2,3-fachen Satz 147,60 Euro und beim 3,5-fachen Satz 224,60 Euro. Nach Angaben des Portals werden nicht einmal fünf Prozent der zahnärztlichen Leistungen unter dem Regelhöchstsatz abgerechnet, rund die Hälfte genau zum Regelhöchstsatz und der Rest darüber [8]. Die geltende GOZ ist laut PKV-Verband 2012 in Kraft getreten [8].

Was auf der Rechnung stehen muss

Zahnärzte müssen einen verbindlichen Rechnungsvordruck verwenden [8, 9]. Die Rechnung nennt insbesondere das Datum, Nummer und Bezeichnung jeder Leistung mit einer verständlichen Bezeichnung des behandelten Zahns, den Betrag und den Steigerungssatz [9]. Liegt eine Gebühr über dem 2,3-fachen Satz, muss das für die einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründet sein [9]. Für zahntechnische Leistungen muss die Rechnung des Dentallabors beiliegen, wenn diese Leistungen in Auftrag gegeben wurden [9]. Leistungen, die nicht im Gebührenverzeichnis stehen, darf der Zahnarzt "entsprechend" einer gleichwertigen Leistung berechnen; auf der Rechnung stehen sie dann zum Beispiel als "2000a" [8].

Vor einer größeren Behandlung

Vor Zahnersatz lohnt es sich, die Kosten vorher zu klären. Dafür gibt es mehrere Werkzeuge:

Ein Mann Ende dreißig sitzt nachdenklich auf dem Sofa, eine geschlossene graue Mappe auf den Knien, Abendlicht
Bild: KI-generiert
  • Kostenvoranschlag des Labors: Übersteigen die zahntechnischen Kosten voraussichtlich 1.000 Euro, muss der Zahnarzt dir vor der Behandlung einen Kostenvoranschlag des Labors anbieten und auf Verlangen in Textform vorlegen. Ist eine Überschreitung um mehr als 15 Prozent zu erwarten, muss er dich unverzüglich in Textform informieren. Wird die Behandlung auf Grundlage eines Heil- und Kostenplans für mehr als zwölf Monate geplant, gilt die Pflicht nur, wenn schon innerhalb von sechs Monaten voraussichtlich mehr als 1.000 Euro entstehen [10].
  • Heil- und Kostenplan: Leistungen, die über das medizinisch Notwendige hinausgehen und die du verlangst, müssen vorher in einem schriftlichen Heil- und Kostenplan vereinbart werden. Er muss den Hinweis enthalten, dass eine Erstattung möglicherweise nicht gewährleistet ist [11].
  • Auskunft des Versicherers: Ab voraussichtlichen Kosten von mehr als 2.000 Euro kannst du vor Beginn in Textform Auskunft über den Umfang deines Schutzes verlangen. Der Versicherer muss innerhalb von vier Wochen antworten, bei dringender Behandlung unverzüglich und spätestens nach zwei Wochen, und dabei auf einen vorgelegten Kostenvoranschlag eingehen [12].

Laut PKV-Serviceportal machen manche Verträge einen Kostenvoranschlag bei bestimmten Behandlungen oder ab bestimmten Summen zur Voraussetzung der Erstattung. Gerade bei Behandlungen mit Laborarbeiten können die Preise erkennbar voneinander abweichen [13].

Honorarvereinbarung

Will der Zahnarzt mehr als die Sätze der GOZ berechnen, braucht er eine schriftliche Vereinbarung, die nach persönlicher Absprache vor der Behandlung getroffen wird. Sie nennt Nummer und Bezeichnung der Leistung, den Steigerungssatz und den Betrag und muss darauf hinweisen, dass die Erstattung möglicherweise nicht vollständig ist. Notfall- und akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht davon abhängig gemacht werden [11].

Parodontitis und Prophylaxe

Für die Parodontitistherapie erstatten die privaten Krankenversicherer laut PKV-Verband die Kosten tarifgemäß, ohne dass vorab ein Heil- und Kostenplan eingereicht werden muss wie bei gesetzlich Versicherten [14]. Mehrere Leistungen der wissenschaftlichen Leitlinie zur Parodontitis stehen nicht in der GOZ und werden analog abgerechnet. PKV-Verband, Beihilfe und Bundeszahnärztekammer haben sich dazu auf gemeinsame Abrechnungsempfehlungen geeinigt [14]. Laut PKV-Verband hat die Bundeszahnärztekammer im September 2026 eigene, davon abweichende Empfehlungen veröffentlicht [14]. Die Bundeszahnärztekammer beschreibt ihre Veröffentlichung in den Zahnärztlichen Mitteilungen vom 16.09.2026 als Neubewertung der analog berechneten Leistungen; die übrigen Beschlüsse des Beratungsforums bleiben nach ihren Angaben unverändert gültig [16].

Zur Vorbeugung gehören Kontrolluntersuchungen, nach Rat des PKV-Verbands ein- bis zweimal im Jahr, und die professionelle Zahnreinigung durch eine Prophylaxefachkraft [2]. Ob und bis zu welchem Betrag dein Tarif die Zahnreinigung erstattet, steht in den Tarifbedingungen. Was für Vorsorge allgemein gilt, steht unter Vorsorge und Impfungen in der PKV; wie du Rechnungen einreichst, unter Arztrechnungen einreichen und die GOÄ.

  1. Organisation Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand Juni 2024. abgerufen am 29.10.2026
  2. Organisation Zahnarztbehandlung. Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Serviceportal (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 197 VVG: Wartezeiten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Organisation Zahnzusatzversicherung: Risiken und Vorteile. Verbraucherzentrale. Stand 23.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 55 SGB V: Leistungsanspruch. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 1 GOZ: Anwendungsbereich. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 5 GOZ: Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Organisation Zahnarztrechnung. Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Serviceportal (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 10 GOZ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 9 GOZ: Ersatz von Auslagen für zahntechnische Leistungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz § 2 GOZ: Abweichende Vereinbarung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  12. Gesetz § 192 VVG: Vertragstypische Leistungen des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  13. Organisation Arztrechnungen: Welche Fristen gibt es in der PKV?. Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Serviceportal (Interessenverband). Stand Juni 2024. abgerufen am 29.10.2026
  14. Organisation Privatversicherte profitieren von moderner Parodontitis-Behandlung. Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Serviceportal (Interessenverband). Stand Oktober 2026. abgerufen am 29.10.2026
  15. Gesetz § 29 SGB V: Kieferorthopädische Behandlung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  16. Organisation GOZ, BZÄK-Einordnung, Teil 4: Analoge Leistungen der Parodontitistherapie, eine Reevaluation. Bundeszahnärztekammer, Ausschuss Gebührenrecht, in: Zahnärztliche Mitteilungen 18/2026. Stand 16.09.2026. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.