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PKV für Beamte: wie Beihilfe und private Versicherung zusammenwirken

Beamte mit Anspruch auf Beihilfe sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei. Der Dienstherr erstattet einen Prozentsatz der Krankheitskosten, beim Bund für aktive Beamte in der Regel 50 Prozent, den Rest versichern sie in einem Beihilfetarif der PKV. Einige Länder bieten statt der Beihilfe eine pauschale Beihilfe zum Beitrag der gesetzlichen Krankenversicherung an.

Eine Frau in den Dreißigern in Bluse steht am Fenster eines klassischen Verwaltungsgebäudes mit Holztüren und Steinboden
Bild: KI-generiert

Beamte, Richter und Berufssoldaten sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben [1]. Die Beihilfe ist eine Leistung des Dienstherrn: Er erstattet einen festen Prozentsatz der beihilfefähigen Krankheitskosten [2]. Für den Rest brauchen Beamte eine eigene Absicherung. Die gesetzliche Pflicht zur Krankenversicherung gilt für sie nur, soweit die Beihilfe die Kosten nicht trägt [6]. Welcher Teil das ist, hängt von den Beihilferegeln des Dienstherrn ab, und die regeln Bund und Länder jeweils selbst.

Wie die Beihilfe berechnet wird

Die Beihilfe wird als Prozentsatz der beihilfefähigen Aufwendungen gezahlt, dem Bemessungssatz. Maßgeblich ist der Satz zum Zeitpunkt, zu dem die Leistung erbracht wird [2]. Für Bundesbeamte gelten nach § 46 BBhV diese Sätze [2]:

Zwei unterschiedlich hohe Stapel weißes Papier auf einem Holzschreibtisch neben einem Füller und Kaffee
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PersonBemessungssatz (Bund)
Beihilfeberechtigte im aktiven Dienst50 Prozent
Beihilfeberechtigte mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern70 Prozent
Empfänger von Versorgungsbezügen (Pensionäre), außer Waisen70 Prozent
berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner70 Prozent
berücksichtigungsfähige Kinder und Waisen80 Prozent

Den erhöhten Satz von 70 Prozent bei zwei oder mehr Kindern bekommt bei mehreren Beihilfeberechtigten nur, wer den Familien- oder Auslandszuschlag nach dem Bundesbesoldungsgesetz erhält. 70 Prozent gelten auch während der Elternzeit [2]. Bezieht jemand Leistungen der Pflegeversicherung nur zur Hälfte, beträgt der Satz für diese Aufwendungen 50 Prozent [2].

Ehe- und Lebenspartner sind nach § 4 Abs. 1 BBhV berücksichtigungsfähig, Kinder, wenn sie beim Familienzuschlag berücksichtigt werden [3]. Für die Aufwendungen des Partners gibt es eine Einkommensgrenze: Der Gesamtbetrag seiner Einkünfte darf im zweiten Kalenderjahr vor dem Beihilfeantrag 20.000 Euro nicht übersteigen. Der Betrag wird mit der Rentenanpassung fortgeschrieben [4]. Sind die Einkünfte im laufenden Jahr niedriger, sind die Aufwendungen schon jetzt unter Vorbehalt beihilfefähig. Auf Anforderung weist du die Einkünfte nach, etwa mit dem Steuerbescheid [4]. Die Länder haben eigene Beihilfeverordnungen. Der PKV-Verband, die Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer, beschreibt die üblichen Sätze so: in der Regel 50 Prozent, ab zwei Kindern und für Pensionäre 70 Prozent, für Partner meist 70 und für Kinder 80 Prozent [9].

Ganz ohne Eigenanteil bleibt es auch beim Bund nicht. § 49 BBhV zieht Eigenbehalte ab, etwa 10 Prozent der Kosten für Arznei- und Verbandmittel, mindestens 5 und höchstens 10 Euro, und 10 Euro je Kalendertag im Krankenhaus für höchstens 28 Tage im Jahr [5]. Für Minderjährige, Schwangere und Vorsorgeleistungen gibt es Ausnahmen [5].

Die private Restkostenversicherung

Den Teil, den die Beihilfe nicht trägt, versichern Beamte meist in einem Beihilfetarif der PKV. Bei 50 Prozent Beihilfe deckt der Tarif die übrigen 50 Prozent, bei 70 Prozent die übrigen 30 Prozent (eigene Rechnung aus den Sätzen nach § 46 BBhV). Für Beihilfeberechtigte, die zur Erfüllung der Versicherungspflicht ergänzenden Schutz brauchen, gilt auch im Basistarif eine Annahmepflicht des Versicherers [6]. Was der Basistarif ist, erklärt Basistarif und Standardtarif.

Beihilfestelle und Versicherer prüfen eine Rechnung jeweils für sich. Die BaFin weist darauf hin, dass beide Verfahren unabhängig voneinander sind und für den Versicherer der Tarif und die Tarifbedingungen maßgeblich sind [12]. Erstattet die Beihilfe weniger als erwartet, folgt daraus also nicht automatisch eine höhere Zahlung der PKV. Für Beihilfeberechtigte ergibt sich die Grenze für Selbstbehalte nach § 193 Abs. 3 VVG aus dem durch die Beihilfe nicht gedeckten Anteil von 5.000 Euro; bei 50 Prozent Beihilfe sind das 2.500 Euro (eigene Rechnung) [6]. Auch die Pflegeversicherung läuft für Beamte anteilig [2]; mehr dazu unter Private Pflegepflichtversicherung.

Wenn sich der Bemessungssatz ändert

Der Beihilfesatz ändert sich im Lauf eines Berufslebens, etwa mit dem zweiten Kind oder mit dem Ruhestand. Für diesen Fall enthält § 199 VVG zwei Regeln. Ein Vertrag kann vorsehen, dass die Krankheitskostenversicherung mit dem Ruhestand in dem Umfang endet, in dem der Beihilfesatz steigt [7]. Ändert sich der Bemessungssatz oder fällt der Beihilfeanspruch weg, kannst du verlangen, dass der Versicherer den Schutz im Rahmen der bestehenden Tarife so anpasst, dass die Änderung ausgeglichen wird. Beantragst du das innerhalb von sechs Monaten nach der Änderung, muss der Versicherer den angepassten Schutz ohne Risikoprüfung und ohne Wartezeiten gewähren [7]. Für Verträge im Basistarif gilt diese Regel nicht [7].

Ein Mann Anfang sechzig trägt an einem sonnigen Nachmittag einen Karton mit einer Pflanze aus einem Bürogebäude
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Ein Beispiel für den Bund: Wer mit dem zweiten berücksichtigungsfähigen Kind von 50 auf 70 Prozent Beihilfe kommt, braucht für sich selbst nur noch 30 statt 50 Prozent Versicherungsschutz (eigene Rechnung nach § 46 BBhV). Die Anpassung des Tarifs verlangst du innerhalb von sechs Monaten beim Versicherer [2, 7]. Was sich sonst im Alter ändert, erklärt PKV im Alter und als Rentner.

Öffnungsaktion bei Vorerkrankungen

Für Beamte mit Vorerkrankungen oder Behinderungen gibt es bei den teilnehmenden privaten Krankenversicherern eine Öffnungsaktion. Nach Angaben des PKV-Serviceportals gelten dabei diese Bedingungen [8]:

  • Der Antrag muss innerhalb von sechs Monaten ab dem Tag der erstmaligen Verbeamtung gestellt werden, auf Widerruf oder auf Probe. Für Beamte, die schon vor dem 31.12.2004 verbeamtet waren und seither durchgehend freiwillig gesetzlich versichert sind, gilt keine Frist.
  • Risikozuschläge sind auf höchstens 30 Prozent begrenzt; ob und in welcher Höhe ein Zuschlag erhoben wird, entscheidet der Versicherer.
  • Leistungsausschlüsse sind nicht zulässig.
  • Die Gesundheitsfragen müssen trotzdem beantwortet werden.
  • Die Aktion kann nur einmal genutzt werden; in Ausnahmefällen können die Voraussetzungen erneut vorliegen. Zur Aufnahme verpflichtet ist nur das Unternehmen, bei dem zuerst ein Antrag gestellt wurde.

Für beihilfeberechtigte Angehörige beginnt die Frist laut Serviceportal mit ihrer erstmaligen Berücksichtigungsfähigkeit bei der Beihilfe. Kinder, die trotz Beihilfeberechtigung in der GKV familienversichert sind, können nach Ablauf der Frist nicht mehr über die Öffnungsaktion wechseln [8]. Weil nur der erste Antrag verpflichtet, empfiehlt das Serviceportal, zunächst unverbindliche Anfragen bei mehreren Unternehmen zu stellen. Nicht alle Versicherer nehmen teil, und angeboten werden nur bestimmte Tarife [8]. Der Deutsche Beamtenbund nannte schon 2017 dieselben Kernbedingungen: Antrag innerhalb von sechs Monaten, Aufnahme ohne Höchstalter und ohne Leistungsausschlüsse, Risikozuschläge bis höchstens 30 Prozent [16]. Die Broschüre des PKV-Verbands zur Öffnungsaktion (Stand Januar 2026) nennt die gleichen Bedingungen [17]. Wer die pauschale Beihilfe eines Landes erhält, kann die Öffnungsaktion nicht nutzen [8]. Wie Gesundheitsfragen und Zuschläge sonst funktionieren, erklären Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen und Risikozuschlag und Leistungsausschluss. Für den Einstieg im Vorbereitungsdienst gibt es den Ratgeber PKV für Beamtenanwärter und Referendare.

Pauschale Beihilfe in einigen Ländern

Ohne Sonderregel tragen Beamte, die sich freiwillig gesetzlich versichern, den GKV-Beitrag allein. Darauf weist der Deutsche Gewerkschaftsbund hin [10]. Hamburg hat als erstes Land eine Alternative eingeführt. Seit dem 01.08.2018 können dort freiwillig gesetzlich oder privat vollversicherte Beihilfeberechtigte statt der individuellen Beihilfe eine pauschale Beihilfe wählen. Sie beträgt grundsätzlich die Hälfte der Kosten einer Krankenvollversicherung; bei privat Versicherten zählen nur Beitragsanteile für Leistungen, die denen des SGB V vergleichbar sind, höchstens bis zum Beitrag im Basistarif [11]. Die Entscheidung ist nach dem Merkblatt der Stadt unwiderruflich, ergänzende individuelle Beihilfen gibt es daneben nicht mehr [11]. Laut Merkblatt bleibt die pauschale Beihilfe auch im Ruhestand bestehen; der GKV-Beitragssatz für freiwillig versicherte Beamte steigt dann von 14,0 auf 14,6 Prozent. Wechselst du zu einem anderen Dienstherrn, gilt dessen Beihilferecht, und Hamburg zahlt nicht weiter. Bei Beamten auf Widerruf endet das Beamtenverhältnis mit der Prüfung; im neuen Beamtenverhältnis gilt die frühere Entscheidung nicht weiter [11]. Wer vor der Verbeamtung gesetzlich versichert war, kann sich nach dem Merkblatt bei Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten innerhalb von drei Monaten nach der Berufung freiwillig in der GKV versichern [11].

Ein ruhiger Platz in einer norddeutschen Hafenstadt mit Backsteinhäusern, Herbstbäumen und vorbeifahrenden Radfahrern
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Andere Dienstherren sind gefolgt. Der Deutsche Gewerkschaftsbund nannte im Februar 2024 eine pauschale Beihilfe in Hamburg (seit 01.08.2018), Berlin, Brandenburg, Bremen und Thüringen (jeweils seit 01.01.2020), Baden-Württemberg (seit 01.01.2023), Sachsen (seit 01.01.2024) und Niedersachsen (seit 01.02.2024). Schleswig-Holstein zahlte seit dem 01.01.2024 einen Zuschuss zur GKV. Der Bund und Bayern hatten keine pauschale Beihilfe, in Mecklenburg-Vorpommern und Nordrhein-Westfalen stand sie im Koalitionsvertrag [10]. In Ländern ohne pauschale Beihilfe bleibt es bei der individuellen Beihilfe zu den einzelnen Rechnungen. Seitdem hat sich die Lage in einzelnen Ländern geändert. Mecklenburg-Vorpommern hat die pauschale Beihilfe mit dem Gesetz vom 28.02.2026 beschlossen, der Gesetzentwurf der Landesregierung sah den Start zum 01.05.2026 vor [13, 14]. Sachsen-Anhalt legte im September 2025 einen Gesetzentwurf vor, der ab dem 01.01.2026 einen Zuschuss zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für Beihilfeberechtigte vorsieht [15]. Für andere Länder ist die Übersicht des DGB vom 19.02.2024 der letzte hier belegte Stand. Den aktuellen Stand für deinen Dienstherrn nennt die zuständige Beihilfestelle.

  1. Gesetz § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 46 BBhV: Bemessung der Beihilfe. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 4 BBhV: Berücksichtigungsfähige Personen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 6 BBhV: Beihilfefähigkeit von Aufwendungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 49 BBhV: Eigenbehalte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 193 VVG: Versicherte Person; Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 199 VVG: Beihilfeempfänger. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Organisation Wie können Beamte mit Vorerkrankungen und Behinderungen in die PKV wechseln?. Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal). Stand Juli 2024. abgerufen am 29.10.2026
  9. Organisation Beihilfe (Lexikon). Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  10. Organisation Mehrheit der Dienstherren bietet pauschale Beihilfe an. Deutscher Gewerkschaftsbund. Stand 19.02.2024. abgerufen am 29.10.2026
  11. Behörde Merkblatt Pauschale Beihilfe. Freie und Hansestadt Hamburg. Stand Januar 2024. abgerufen am 29.10.2026
  12. Behörde Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  13. Behörde Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landesdisziplinargesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes (Drucksache 8/5314). Landtag Mecklenburg-Vorpommern. Stand 24.09.2025. abgerufen am 29.10.2026
  14. Gesetz zur Änderung des Landesbeamtengesetzes, des Landesdisziplinargesetzes und des Landesbesoldungsgesetzes vom 28.02.2026 (GVOBl. M-V Nr. 7 vom 17.03.2026, S. 102), Fundstellennachweis. umwelt-online.de. Stand 17.03.2026. abgerufen am 29.10.2026
  15. Behörde Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften (Drucksache 8/6001). Landtag Sachsen-Anhalt. Stand 29.09.2025. abgerufen am 29.10.2026
  16. Organisation dbb begrüßt Öffnungsaktion der PKV. dbb beamtenbund und tarifunion. Stand 12.09.2017. abgerufen am 29.10.2026
  17. Organisation Erleichterte Aufnahme in die Private Krankenversicherung für Beamte und deren Angehörige (Broschüre). Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand Januar 2026. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.