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PKV im Alter und als Rentner: was sich ändert und was du tun kannst

Mit dem Rentenbeginn bleibt der private Krankenversicherungsschutz bestehen, und der Beitrag richtet sich weiter nicht nach dem Einkommen. Entlastung bringen der Wegfall des 10-Prozent-Zuschlags ab 60, der Zuschuss der Rentenversicherung und das Ende des Krankentagegelds. Wird der Beitrag zu hoch, kommen ein Tarifwechsel, ein höherer Selbstbehalt sowie der Standard- oder Basistarif in Frage.

Ein Paar Ende sechzig geht untergehakt einen Parkweg mit Bäumen entlang, goldenes Herbstlicht am Nachmittag
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Viele Privatversicherte fragen sich, ob sie ihren Beitrag auch mit einer Rente zahlen können, die deutlich unter dem früheren Gehalt liegt. Die PKV kennt mehrere Mechanismen, die den Beitrag im Alter dämpfen, und das Gesetz bietet Auswege, wenn er zu hoch wird. Eine Garantie für stabile Beiträge gibt es laut Verbraucherzentralen nicht [10].

Was sich mit dem Rentenbeginn ändert

Der vereinbarte Schutz bleibt mit dem Eintritt in den Ruhestand vollständig bestehen. Weil der Beitrag in der PKV nicht vom Einkommen abhängt, ändert er sich durch den Rentenbezug grundsätzlich nicht. Zusätzliche Einkünfte, etwa aus Mieten oder Lebensversicherungen, werden anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht herangezogen. So beschreibt es der PKV-Verband, die Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer [1].

Ein Mann Mitte sechzig räumt persönliche Dinge vom Schreibtisch in einen Karton, Kollegen von hinten im Hintergrund
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Eine Krankentagegeldversicherung endet laut Verband mit dem Bezug einer Altersrente [1]. Nach § 196 VVG kann vereinbart werden, dass sie mit dem 65. Geburtstag endet. Du kannst dann eine neue Krankentagegeldversicherung verlangen, die spätestens mit 70 endet. Beantragst du sie bis zwei Monate nach dem 65. Geburtstag, gibt es keine Risikoprüfung und keine Wartezeit, soweit der Schutz nicht höher ist als bisher [2]. Der Arbeitgeberzuschuss fällt mit dem Ende der Beschäftigung weg. An seine Stelle tritt auf Antrag ein Zuschuss der Rentenversicherung [1].

Für frühere Beamte erhöht sich laut PKV-Verband mit der Pensionierung der Beihilfesatz üblicherweise von 50 auf 70 Prozent. Sie müssen dann nur noch 30 Prozent der Krankheitskosten selbst versichern, und der Beitrag sinkt entsprechend [1].

Was den Beitrag im Alter dämpft

Die Grundlage sind die Alterungsrückstellungen, die der Versicherer aus den Beiträgen in jüngeren Jahren bildet. Wie sie entstehen, erklärt Altersrückstellungen. Dazu kommen einige feste Stufen:

  • Der gesetzliche Zuschlag von 10 Prozent auf die Bruttoprämie wird zuletzt im Kalenderjahr deines 60. Geburtstags erhoben [3]. Danach sinkt der Beitrag um diesen Anteil [4].
  • Ab dem 65. Geburtstag finanzieren die angesparten Mittel aus diesem Zuschlag Mehrbeiträge aus Beitragserhöhungen, soweit sie reichen [5].
  • Mit dem 80. Geburtstag werden nicht verbrauchte Mittel eingesetzt, um den Beitrag zu senken [5].
  • Von den Zinsüberschüssen ist ein Teil für Versicherte ab 65 reserviert. Er muss innerhalb von drei Jahren verwendet werden, um Erhöhungen zu vermeiden oder zu begrenzen oder Beiträge zu senken [5].

Manche Versicherer bieten außerdem Beitragsentlastungstarife an. Dafür zahlst du in jüngeren Jahren einen Zusatzbeitrag, der verzinslich angelegt wird und ab einem vereinbarten Alter den Beitrag senkt, meist ab 65. Die Ermäßigung ist laut PKV-Verband je nach Unternehmen auf 60 bis 100 Prozent des Beitrags begrenzt, den du beim Abschluss für den eigentlichen Schutz zahlst [6]. Laut Verband gilt auch hier: Wer früher abschließt, zahlt weniger für eine Entlastung im Alter [6].

Der Zuschuss der Rentenversicherung

Wer eine gesetzliche Rente bezieht und bei einem Unternehmen unter deutscher Aufsicht privat krankenversichert ist, bekommt nach § 106 SGB VI einen Zuschuss zu seiner Rente. Er beträgt die Hälfte dessen, was sich aus dem allgemeinen Beitragssatz der gesetzlichen Krankenversicherung zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes auf den Zahlbetrag der Rente ergibt. Höchstens gibt es die Hälfte der tatsächlichen Aufwendungen für die Krankenversicherung [7]. Wer gleichzeitig gesetzlich pflichtversichert ist, erhält keinen Zuschuss [7]. Für die Pflegeversicherung sieht § 106 SGB VI keinen Zuschuss vor [7].

Eine Frau in den Sechzigern sitzt mit offenem Ringordner und Stift am Esstisch, daneben Teekanne und Pflanze
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Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent, die Rentenversicherung übernimmt also 7,3 Prozent [8]. Den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz für 2026 hat das Bundesgesundheitsministerium auf 2,9 Prozent festgesetzt [9]. Rechnerisch ergibt das einen Zuschuss von 8,75 Prozent der Bruttorente: (14,6 + 2,9) / 2. Diesen Wert nennt auch das Merkblatt der Deutschen Rentenversicherung für das Jahr 2026 [23]. Eine Meldung der Deutschen Rentenversicherung vom 23.03.2026 nennt dagegen 1,25 Prozent für den halben Zusatzbeitrag und insgesamt 8,55 Prozent [8]. Welcher Satz für dich gilt, steht in deinem Bescheid.

Privatversicherte erhalten den Zuschuss nur auf Antrag. Die Deutsche Rentenversicherung empfiehlt, ihn zusammen mit der Rente zu beantragen [8].

Wie hoch die Beiträge im Alter sind

Zahlen zu den tatsächlichen Beiträgen im Alter veröffentlicht der PKV-Verband. Nach seiner Auswertung betrug der durchschnittliche Beitrag 2025 für Erwachsene ohne Beihilfeanspruch 536 Euro im Monat. In fast allen Lebensaltern lag der Durchschnitt unter 700 Euro, ab 65 meist deutlich darunter [4]. Rund 2 Prozent aller Privatversicherten zahlten 2025 laut Verband mehr als den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung, der 2025 bei 965 Euro lag [4]. Der Verband betont, dass der persönliche Beitrag vor allem vom Leistungsumfang und vom Eintrittsalter abhängt; wer spät eintritt, zahlt mehr [4].

Die Verbraucherzentralen sehen die Lage kritischer. Nach ihrer Erfahrung steigen die Beiträge regelmäßig, auch im Alter [10]. Eine teure private Krankenversicherung könne im Alter zur Kostenfalle werden, wenn nur ein kleines finanzielles Polster vorhanden sei [11]. Die BaFin stellte fest, dass Beitragsanpassungen für das Jahr 2026 rund 81 Prozent der Versicherten in der Krankheitskostenvollversicherung betrafen, im Schnitt um 12,6 Prozent [12]. Was eine Erhöhung bedeutet und wie du sie prüfst, steht unter Beitragserhöhung in der PKV.

Wege zu einem niedrigeren Beitrag

Wird der Beitrag zu hoch, gibt es innerhalb der PKV mehrere Möglichkeiten. Für Versicherte ab 60 muss der Versicherer bei jeder Beitragserhöhung von sich aus auf Tarife mit gleichartigem Schutz hinweisen, in denen der Beitrag niedriger wäre [13]. Viele Versicherer haben sich laut PKV-Verband in Leitlinien verpflichtet, schon ab 55 über Wechselmöglichkeiten zu informieren [14].

Ein Mann in den Siebzigern und eine Frau in den Vierzigern sprechen in einem hellen Beratungsraum am Tisch
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Tarifwechsel beim eigenen Versicherer

Du kannst verlangen, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz zu wechseln; deine Alterungsrückstellung wird angerechnet [15]. Eine Gesundheitsprüfung gibt es nur für Mehrleistungen [15]. Die Verbraucherzentralen halten diesen Weg oft für die beste Lösung, warnen aber: Leistungen, die du dabei aufgibst, verlierst du in der Regel endgültig [16]. Wer noch einen Tarif mit geschlechtsabhängiger Kalkulation hat und Zugang zum Standardtarif, verliert diesen Zugang mit dem Wechsel in einen Unisex-Tarif [16]. Einzelheiten unter Tarifwechsel nach § 204 VVG.

Selbstbehalt und Zusatzbausteine

Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag. Der PKV-Verband weist auf Nachteile hin: Mit dem Beitrag sinkt eine mögliche Beitragsrückerstattung, und auch der Zuschuss der Rentenversicherung kann kleiner ausfallen. Wer den Selbstbehalt später wieder senken will, muss meist mit einer neuen Gesundheitsprüfung rechnen [14]. Verzichtbare Zusatztarife, etwa für Chefarztbehandlung, lassen sich je nach Gestaltung einzeln kündigen [14].

Standardtarif

Der Standardtarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif mit Leistungen, die mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind [17]. Er steht nur Versicherten offen, die schon vor dem 01.01.2009 bei ihrem Versicherer vollversichert waren und seit mindestens zehn Jahren privat krankenversichert sind. Ein Teil des Schutzes muss noch in einem geschlechtsabhängig kalkulierten Tarif bestehen [14, 19]. Dazu muss eine von drei Bedingungen erfüllt sein: Du bist mindestens 65 Jahre alt, du bist mindestens 55 und dein Gesamteinkommen liegt bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2026 sind das 5.812,50 Euro im Monat), oder du bist jünger als 55, beziehst eine Rente oder ein Ruhegehalt und liegst ebenfalls bis zu dieser Grenze [17]. Der Beitrag ist 2026 für Einzelpersonen auf 848,62 Euro begrenzt, für Ehepaare unter bestimmten Einkommensgrenzen auf 150 Prozent dieses Betrags [18]. Laut PKV-Verband sind rund 54.800 Personen im Standardtarif versichert [18]. Eine andere Seite desselben Verbands nennt 53.000 Versicherte [17]. Der Wechsel ist nur innerhalb des eigenen Unternehmens möglich [19].

Basistarif

Wer seinen Vertrag nach dem 31.12.2008 geschlossen hat, kann in den Basistarif wechseln [15]. Bei älteren Verträgen geht das unter Anrechnung der Rückstellung unter anderem, wenn du mindestens 55 bist oder die Voraussetzungen für eine gesetzliche Rente erfüllst und sie beantragt hast [15]. Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen [20]; laut PKV-Verband sind das 2026 für eine Einzelperson 1.017,18 Euro im Monat [17]. Bist du hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII oder würdest es allein durch den Beitrag, halbiert er sich [20]. Für wen welcher der beiden Sozialtarife passt, erklärt Basistarif und Standardtarif.

Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung?

Ab 55 setzt das Gesetz einer Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung enge Grenzen. Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war [21]. Für die Pflichtversicherung als Rentner verlangt das Gesetz, dass du in der zweiten Hälfte der Zeit von deiner ersten Erwerbstätigkeit bis zum Rentenantrag mindestens neun Zehntel lang gesetzlich versichert warst, als Mitglied oder familienversichert [22].

Die Verbraucherzentralen nennen als Ausnahme die Familienversicherung über einen gesetzlich versicherten Ehe- oder Lebenspartner, für die keine Altersgrenze gilt, solange das eigene Einkommen die Grenzen nicht übersteigt [11]. Der Weg über eine bewusst verringerte Teilrente ist seit dem 01.01.2026 versperrt [11]. Nach § 10 Absatz 1 SGB V sind Ehegatten und Lebenspartner dann nicht familienversichert, wenn sie eine Altersrente als Teilrente beziehen, mit der vollen Rente über der Einkommensgrenze lägen und zuletzt vor der Teilrente nicht gesetzlich krankenversichert waren [24]. Alle Wege stehen unter Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung. Welche anderen Versicherungen im Ruhestand eine Rolle spielen, zeigt Versicherungen im Ruhestand.

  1. Organisation Privatversichert im Ruhestand. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 196 VVG: Befristung der Krankentagegeldversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 149 VAG: Prämienzuschlag in der substitutiven Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Organisation So hoch sind die PKV-Beiträge im Alter. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 150 VAG: Gutschrift zur Alterungsrückstellung; Direktgutschrift. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Organisation Beitragsentlastungstarife in der PKV. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 106 SGB VI: Zuschuss zur Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Behörde Zuschuss zur Krankenversicherung. Deutsche Rentenversicherung. Stand 23.03.2026. abgerufen am 29.10.2026
  9. Behörde Bekanntmachung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes nach § 242a Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2026. Bundesministerium für Gesundheit, Bundesanzeiger BAnz AT 10.11.2025 B7. Stand 07.11.2025. abgerufen am 29.10.2026
  10. Organisation Was Alterungsrückstellungen in der privaten Krankenversicherung bewirken. Verbraucherzentrale Bundesverband und Verbraucherzentrale Hessen. Stand 09.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
  11. Organisation Wie wechsle ich von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung?. Verbraucherzentralen Hessen und Mecklenburg-Vorpommern. Stand 26.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
  12. Behörde Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (Jahresbericht 2025). Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  13. Gesetz § 6 VVG-InfoV: Informationspflichten bei der Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  14. Organisation Alternativen in jeder Lebenslage: Optionen für PKV-Versicherte. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand April 2025. abgerufen am 29.10.2026
  15. Gesetz § 204 VVG: Tarifwechsel. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  16. Organisation Beitragssteigerung bei privater Krankenversicherung: Was nun?. Verbraucherzentrale. Stand 13.04.2026. abgerufen am 29.10.2026
  17. Organisation Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  18. Organisation Beitragserhöhung im Standardtarif 2026. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  19. Behörde Beiträge auch übermorgen stabil?. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand 13.06.2024. abgerufen am 29.10.2026
  20. Gesetz § 152 VAG: Basistarif. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  21. Gesetz § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  22. Gesetz § 5 SGB V: Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  23. Behörde Merkblatt Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung (R0815). Deutsche Rentenversicherung. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  24. Gesetz § 10 SGB V: Familienversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.