Glossar: Begriffe der PKV
Die wichtigsten Begriffe der PKV stammen aus dem Versicherungsvertragsgesetz, dem Versicherungsaufsichtsgesetz und dem SGB V. Die Alterungsrückstellung ist der Teil der Beiträge, den der Versicherer für die höheren Kosten im Alter zurücklegt. Der Basistarif ist ein brancheneinheitlicher Tarif, dessen Leistungen mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind.

Viele Wörter aus Tarifbedingungen und Beitragsschreiben haben eine genaue rechtliche Bedeutung, die das Versicherungsvertragsgesetz (VVG), das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) oder das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) festlegt. Für deinen eigenen Vertrag gelten der Versicherungsschein und die Tarifbedingungen. Die Erklärungen beschreiben die Rechtslage allgemein und sind keine Rechtsberatung. Begriffe aus anderen Versicherungssparten erklärt das Glossar der Versicherungsbegriffe.
Pflicht, Grenzen und Beteiligte
Diese Begriffe entscheiden, wer sich privat versichern muss oder darf und wer die Regeln setzt.
Versicherungspflicht nach § 193 VVG
Jede Person mit Wohnsitz im Inland muss eine Krankheitskostenversicherung abschließen und aufrechterhalten, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst [1]. Das gilt nicht für gesetzlich Versicherte und Versicherungspflichtige; für Personen mit Anspruch auf Beihilfe oder freie Heilfürsorge entfällt die Pflicht nur im Umfang der jeweiligen Berechtigung [1]. Weitere Ausnahmen nennt § 193 Abs. 3 Satz 2 VVG [1].
Jahresarbeitsentgeltgrenze
Liegt das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt eines Angestellten über dieser Grenze, ist er in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei [2]. Sie beträgt 2026 77.400 Euro, für Beschäftigte, die am 31.12.2002 wegen Überschreitens der damaligen Grenze versicherungsfrei und privat vollversichert waren, 69.750 Euro [3]. Für 2027 hat das Bundeskabinett 84.150 Euro beschlossen; nach dem Stand vom 12.10.2026 muss der Bundesrat noch zustimmen [4].
Beitragsbemessungsgrenze
Bis zu diesem Einkommen berechnet die gesetzliche Krankenversicherung ihre Beiträge, 2026 sind das 5.812,50 Euro im Monat [5]. Für Privatversicherte zählt sie, weil sich aus ihr der Höchstzuschuss des Arbeitgebers und der Höchstbeitrag im Basistarif ergeben [15, 7].
Befreiung von der Versicherungspflicht
Wer zum Beispiel durch die Einschreibung als Student oder durch eine Anhebung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungspflichtig wird, kann sich nach § 8 SGB V auf Antrag befreien lassen [8]. Den Antrag musst du innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse stellen. Die Befreiung wird nur wirksam, wenn du eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall nachweist, und kann nicht widerrufen werden [8].
Beihilfe
Beamte, Richter, Soldaten auf Zeit und Berufssoldaten mit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge sind in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei [2]. Beim Bund beträgt der Bemessungssatz nach § 46 BBhV grundsätzlich 50 Prozent für Beihilfeberechtigte, 70 Prozent für Versorgungsempfänger und für berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Abs. 1 BBhV sowie 80 Prozent für berücksichtigungsfähige Kinder; bei zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern steigt er für die beihilfeberechtigte Person unter weiteren Bedingungen auf 70 Prozent [9]. Den Anteil, den die Beihilfe offenlässt, versichern Beamte privat.
Substitutive Krankenversicherung
So nennt das Versicherungsaufsichtsgesetz eine Krankenversicherung, die den gesetzlichen Schutz ganz oder teilweise ersetzen kann. Sie darf im Inland grundsätzlich nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden: mit versicherungsmathematisch berechneten Prämien, mit Alterungsrückstellungen und ohne ordentliches Kündigungsrecht des Versicherers, in der Krankentagegeldversicherung spätestens ab dem vierten Versicherungsjahr; befristete Verträge und Krankentagegeld nach dem 65. Lebensjahr dürfen ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden [10].
PKV-Verband
Der Verband der Privaten Krankenversicherung ist die Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer [46]. Laut seiner Mitgliederliste, abgerufen am 29.10.2026, hat er 39 ordentliche Mitgliedsunternehmen, von denen 33 die Krankheitsvollversicherung anbieten [11].
BaFin
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht beaufsichtigte im Jahr 2025 nach ihrem Jahresbericht 43 private Krankenversicherer (vorläufige Angabe) [12]. Beschwerden nimmt sie an, setzt aber keine Rechte im Einzelfall durch [13].
Beitrag und Kosten
Der Beitrag in der PKV hängt laut BaFin vom Alter, vom Gesundheitszustand bei Vertragsabschluss und vom gewählten Tarif ab [13].
Alterungsrückstellung
Der Teil der Beiträge, den der Versicherer in jüngeren Jahren zurücklegt, um die höheren Kosten im Alter zu finanzieren [13]; in der substitutiven Krankenversicherung muss er sie bilden [10]. Wer kündigt, bekommt die Rückstellungen nach Darstellung der Verbraucherzentralen nicht ausgezahlt [45]; bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer geht ein Teil als Übertragungswert mit [42]. Mehr dazu steht unter Altersrückstellungen.
Gesetzlicher Zuschlag von 10 Prozent
§ 149 VAG schreibt in der substitutiven Krankheitskostenversicherung einen Zuschlag von 10 Prozent der jährlichen gezillmerten Bruttoprämie vor, der spätestens ab dem Kalenderjahr nach dem 21. Geburtstag und zuletzt im Kalenderjahr des 60. Geburtstags erhoben wird [14]. Er wird der Alterungsrückstellung zugeführt und zur Prämienermäßigung im Alter verwendet [14]. Für befristete Verträge, für Tarife, die spätestens mit der gesetzlichen Altersgrenze enden, und für den Notlagentarif gilt er nicht [14].
Arbeitgeberzuschuss
Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, bekommen nach § 257 Abs. 2 SGB V vom Arbeitgeber einen Zuschuss zur PKV; dasselbe gilt für nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfreie und für von der Versicherungspflicht befreite Beschäftigte [6]. Er beträgt höchstens die Hälfte des eigenen Beitrags, und der PKV-Verband beziffert den Höchstbetrag für 2026 auf 508,59 Euro im Monat für die Krankenversicherung [6, 15].
Beitragsanpassung
Weichen die Leistungsausgaben eines Tarifs um mehr als 10 Prozent (oder einen vertraglich niedrigeren Wert) oder die Sterbewahrscheinlichkeiten um mehr als 5 Prozent von der Kalkulation ab, muss der Versicherer die Prämien des Tarifs überprüfen und darf sie anpassen, wenn die Veränderung nicht nur vorübergehend ist und ein unabhängiger Treuhänder zustimmt [16, 17]. Die neue Prämie wird zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung und der maßgeblichen Gründe folgt [16]. Eine Anpassung erfolgt nicht, soweit die Versicherungsleistungen bei der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar das hätte erkennen müssen [17].
Treuhänder
Ein unabhängiger Treuhänder muss jeder Beitragserhöhung zustimmen [16]. Die BaFin genehmigt Beitragserhöhungen nicht, die Prüfung liegt beim Treuhänder [13].
Selbstbehalt
Der Betrag, den du im Jahr selbst trägst, bevor der Versicherer erstattet. In der Pflichtversicherung begrenzt § 193 VVG die Selbstbehalte für ambulante und stationäre Behandlung auf 5.000 Euro pro Kalenderjahr und versicherter Person; für Beihilfeberechtigte ergibt sich die Grenze aus dem Anteil von 5.000 Euro, den die Beihilfe nicht deckt [1].
Beitragsrückerstattung
Manche Tarife zahlen einen Teil der Beiträge zurück, wenn du ein Jahr lang keine Leistungen in Anspruch nimmst; nach drei leistungsfreien Jahren können es nach Angaben des PKV-Verbands etwa vier bis sechs Monatsbeiträge sein [18]. Der Bundesfinanzhof hat 2017 entschieden, dass Krankheitskosten, die du selbst trägst, um eine Beitragserstattung zu erhalten, nicht von den erstatteten Beiträgen abgezogen werden dürfen; diese mindern die als Sonderausgaben abziehbaren Krankenversicherungsbeiträge [19].
Beitragsentlastungstarif
Ein Zusatzbaustein, für den du einen zusätzlichen Beitrag zahlst, der verzinslich angelegt und für eine spätere, garantierte Beitragssenkung verwendet wird; so beschreibt ihn der PKV-Verband [20]. Die Senkung beginnt nach seinen Angaben in der Regel mit 65 Jahren [20].
Abschluss und Vertrag
Vor dem Abschluss prüft der Versicherer das Risiko, und die Bedingungen legen fest, ab wann und in welchem Umfang er zahlt.
Gesundheitsprüfung und Anzeigepflicht
Im Antrag musst du die dir bekannten Gefahrumstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform fragt und die für seinen Entschluss erheblich sind [21]. Welche Rechte er bei falschen oder fehlenden Angaben hat, hängt nach § 19 VVG vom Verschulden ab und setzt einen gesonderten Hinweis in Textform auf die Folgen voraus [21].
Risikozuschlag und Leistungsausschluss
Stellt der Versicherer ein erhöhtes Risiko fest, darf er nach § 203 VVG einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren [16]. Im Basistarif ist beides nicht zulässig [16]. Fallen die Umstände für einen Zuschlag später weg, kannst du nach § 41 VVG verlangen, dass die Prämie angemessen herabgesetzt wird [22].
Wartezeit
Nach den Musterbedingungen beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate; sie entfällt bei Unfällen und für den Ehegatten oder Lebenspartner einer mindestens seit drei Monaten versicherten Person, wenn eine gleichartige Versicherung innerhalb von zwei Monaten nach der Eheschließung oder Eintragung beantragt wird [23]. Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gilt eine besondere Wartezeit von acht Monaten [23]. Zeiten einer vorherigen gesetzlichen Krankenversicherung oder privaten Krankheitskostenvollversicherung werden angerechnet, wenn die neue Versicherung spätestens zwei Monate nach deren Ende beantragt wird und im unmittelbaren Anschluss beginnen soll [23].
Musterbedingungen
Vom PKV-Verband herausgegebene Bedingungswerke, etwa die MB/KK 2009 für die Krankheitskostenversicherung [23]. Laut PKV-Verband sind sie unverbindliche Empfehlungen, über deren Verwendung die Versicherer frei entscheiden [24].
Kindernachversicherung
Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, muss der Versicherer das Neugeborene ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern, wenn es spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend angemeldet wird [25]. Der Schutz darf dabei nicht höher oder umfassender sein als der des versicherten Elternteils, und der Versicherer kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils von höchstens drei Monaten verlangen [25].
Anwartschaftsversicherung
Mit ihr lässt du den Vertrag ruhen und kannst später ohne neue Risikoprüfung zurückkehren [26]. Die kleine Anwartschaft sichert den Gesundheitszustand, die große berechnet den Beitrag zusätzlich nach dem ursprünglichen Eintrittsalter [26].
Leistung und Abrechnung
Was erstattet wird, richtet sich nach dem Gesetz und vor allem nach dem Tarif.
Medizinisch notwendige Heilbehandlung
Nach § 192 VVG ersetzt der Versicherer im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen [27]. Beim PKV-Ombudsmann ging es 2025 in der Krankheitskostenvollversicherung am häufigsten um die Frage, ob eine Behandlung medizinisch notwendig war [28].
Auskunft vor teuren Behandlungen
Kostet eine Behandlung voraussichtlich mehr als 2.000 Euro, kannst du vorher in Textform Auskunft über deinen Versicherungsschutz verlangen [27]. Der Versicherer muss spätestens nach vier Wochen antworten, bei dringenden Behandlungen spätestens nach zwei Wochen [27]. Antwortet er nicht rechtzeitig, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Behandlung notwendig ist [27].
Kostenerstattung
In der PKV wird die Rechnung eingereicht und nach dem Tarif erstattet [29]. Die gesetzliche Kasse stellt Leistungen dagegen grundsätzlich zur Verfügung und übernimmt die Kosten, ohne dass Versicherte in Vorleistung treten müssen [29].
GOÄ
Die Gebührenordnung für Ärzte bemisst die Gebühren für die Leistungen ihres Gebührenverzeichnisses [30]. In der Regel darf eine Gebühr nur zwischen dem Einfachen und dem 2,3-fachen des Gebührensatzes liegen; ein höherer Satz ist nur zulässig, wenn Besonderheiten von Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen der Ausführung ihn rechtfertigen, und die Rechnung muss ihn schriftlich begründen [30, 31]. Für die Abschnitte A, E und O des Gebührenverzeichnisses liegt die Schwelle beim 1,8-fachen, für Abschnitt M und die Nummer 437 beim 1,15-fachen [30, 31].
Wahlleistungen
Einbettzimmer und Chefarztbehandlung gehören im Krankenhaus zu den Wahlleistungen, die vor ihrer Erbringung schriftlich oder in Textform vereinbart werden müssen, nachdem das Krankenhaus über Entgelt und Inhalt unterrichtet hat [32, 33]. Ist ein Einzelzimmer oder eine Chefarztbehandlung aus medizinischen Gründen geboten, darf das Krankenhaus sie nicht als Wahlleistung berechnen [33]. Sind sie Bestandteil des Versicherungsvertrags, erstatten private Krankenversicherungen die Kosten, so die Verbraucherzentrale [33].
Krankentagegeld
Es ersetzt den Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit und darf nach den Musterbedingungen zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete Nettoeinkommen aus der beruflichen Tätigkeit nicht übersteigen [34]. Es beginnt nach der vereinbarten Karenzzeit, für Arbeitnehmer laut PKV-Serviceportal meist ab dem 43. Tag [35].
Private Pflegepflichtversicherung
Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen, deren Leistungen denen der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind [36]. Wer mindestens fünf Jahre privat kranken- oder pflegeversichert ist, zahlt höchstens den Höchstbeitrag der sozialen Pflegeversicherung [37].
Sozialtarife, Wechsel und Streit
Diese Begriffe betreffen Wege aus einem zu teuren Tarif und Konflikte mit dem Versicherer.
Basistarif
Ein branchenweit einheitlicher Tarif, den jedes Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland anbieten muss, das die substitutive Krankenversicherung betreibt; seine Leistungen sind in Art, Umfang und Höhe mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar [7]. Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen, nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums mit Stand 01.01.2026 1.017,19 Euro im Monat [7, 38]. Einzelheiten stehen unter Basistarif und Standardtarif.
Standardtarif
Ein brancheneinheitlicher Tarif, den laut BaFin nur Personen wählen können, die vor dem 01.01.2009 zur PKV gewechselt sind [13]. Der PKV-Verband nennt als weitere Voraussetzungen unter anderem zehn Jahre Vorversicherungszeit sowie Bedingungen zu Alter und Einkommen [39]. Der Beitrag darf laut Bundesgesundheitsministerium den GKV-Höchstbeitrag auf Basis des allgemeinen Beitragssatzes ohne Zusatzbeitrag nicht überschreiten (Stand 01.01.2026: 848,62 Euro im Monat); für Ehepaare sind es 150 Prozent dieses Höchstbeitrags [38].
Notlagentarif
Bleiben Beiträge trotz zweier Mahnungen und der gesetzlichen Fristen offen, ruht der Vertrag, und du giltst als im Notlagentarif versichert, außer du bist hilfebedürftig im Sinne des Zweiten oder Zwölften Buches Sozialgesetzbuch [1]. Er erstattet nur Leistungen bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen sowie bei Schwangerschaft und Mutterschaft, für versicherte Kinder und Jugendliche zusätzlich Früherkennungsuntersuchungen und von der Ständigen Impfkommission empfohlene Schutzimpfungen [40]. Im Basistarif und im Notlagentarif kann der Versicherer nach § 192 Abs. 7 VVG nicht mit Beitragsforderungen aus der Krankheitskosten- oder der Pflegepflichtversicherung gegen deine Forderungen aus diesen Versicherungen aufrechnen [41].
Tarifwechsel nach § 204 VVG
Beim eigenen Versicherer kannst du verlangen, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln; erworbene Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet [42]. Nur für Mehrleistungen darf der Versicherer einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit eine Wartezeit verlangen [42]. Den Ablauf beschreibt Tarifwechsel nach § 204 VVG.
Übertragungswert
Der Teil der Alterungsrückstellung, der bei einem Wechsel zu einem anderen Versicherer mitgeht: bei Verträgen ab dem 01.01.2009 der Teil, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen [42]. Seit dem 01.01.2013 muss der Versicherer dir den Übertragungswert jedes Jahr mitteilen [43].
Versicherungsfreiheit ab 55
Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig wird, bleibt nach § 6 Abs. 3a SGB V versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder als hauptberuflich Selbstständiger nicht versicherungspflichtig war [2]. Der zweiten Voraussetzung, also der Hälfte der Zeit, steht die Ehe oder Lebenspartnerschaft mit einer Person gleich, die sie erfüllt; für Personen, die nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versicherungspflichtig sind, gilt die Regel nicht [2].
Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung
Eine Schlichtungsstelle für Streit zwischen Versicherten und privaten Kranken- und Pflegeversicherern, die der PKV-Verband eingerichtet hat und finanziert; für die Parteien ist das Verfahren kostenlos [44]. 2025 gingen dort 9.755 Schlichtungsanträge ein [28].
- Gesetz § 193 VVG: Versicherte Person; Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2: Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Sozialversicherung: Beitragsbemessungsgrenzen sollen ab 2027 steigen. Bundesregierung. Stand 12.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Beiträge. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 257 SGB V: Beitragszuschüsse für Beschäftigte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 152 VAG: Basistarif. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 8 SGB V: Befreiung von der Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 46 BBhV: Bemessung der Beihilfe. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 146 VAG: Substitutive Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Mitglieder des PKV-Verbands. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (Jahresbericht 2025). Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
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- Organisation Das ist der Arbeitgeberzuschuss zum PKV-Beitrag 2026. Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
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- Organisation Beitragsrückerstattung in der PKV. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Urteil vom 29. November 2017, X R 3/16. Bundesfinanzhof. Stand 29.11.2017. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Beitragsentlastungstarife in der PKV. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 19 VVG: Anzeigepflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 41 VVG: Herabsetzung der Prämie. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand Juni 2024. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Glossar: Musterbedingungen. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 198 VVG: Kindernachversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Anwartschaftsversicherung (Lexikon). Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal privat-patienten.de, Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 192 VVG: Vertragstypische Leistungen des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Tätigkeitsbericht 2025. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung. Stand Januar 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Ratgeber Krankenversicherung: Alles, was Sie zum Thema Krankenversicherung wissen sollten, Kapitel 1 und 2. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 07/2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 17 KHEntgG: Wahlleistungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Wahlleistungen im Krankenhaus: Das müssen Sie darüber wissen. Verbraucherzentrale. Stand 03.04.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Musterbedingungen 2009 für die Krankentagegeldversicherung (MB/KT 2009). Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand Juni 2024. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Privates Krankentagegeld: Das sollten Sie wissen. Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal, Interessenverband). Stand März 2025. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 23 SGB XI: Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 110 SGB XI: Regelungen für die private Pflegeversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Private Krankenversicherung (PKV) - Prämien und Sozialtarife. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 153 VAG: Notlagentarif. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 192 VVG: Vertragstypische Leistungen des Versicherers, Absatz 7. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 204 VVG: Tarifwechsel. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 6 VVG-InfoV: Informationspflichten während der Laufzeit des Vertrages. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Statut des Ombudsmanns Private Kranken- und Pflegeversicherung. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Was Alterungsrückstellungen in der privaten Krankenversicherung bewirken. Verbraucherzentrale Bundesverband und Verbraucherzentrale Hessen. Stand 09.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Über uns. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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