Wechsel und Tarife in der privaten KrankenversicherungRatgeber

Tarifwechsel nach § 204 VVG: beim eigenen Versicherer günstiger versichert

Nach § 204 VVG kannst du verlangen, beim eigenen Versicherer in einen anderen Tarif mit gleichartigem Schutz zu wechseln. Deine Rechte und die Alterungsrückstellung werden angerechnet. Nur für Mehrleistungen darf der Versicherer einen Risikozuschlag, einen Leistungsausschluss oder eine Wartezeit verlangen.

Eine Frau Ende fünfzig sitzt am Fenster am Schreibtisch mit zwei leeren Blättern Papier und einer Kaffeetasse
Bild: KI-generiert

Steigt der Beitrag zur privaten Krankenversicherung, denken viele zuerst an einen anderen Versicherer. Häufig liegt der günstigere Weg beim eigenen Unternehmen. Die Verbraucherzentralen halten den Tarifwechsel innerhalb des eigenen Versicherers oft für die beste Lösung [1]. Grundlage ist § 204 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).

Was § 204 VVG dir garantiert

Solange dein Vertrag besteht, kannst du verlangen, dass der Versicherer deinen Antrag auf Wechsel in andere Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz annimmt. Dabei werden deine erworbenen Rechte und deine Alterungsrückstellung angerechnet [2]. Auf diesen Anspruch kannst du nicht verzichten [2]. Laut Bundesgesundheitsministerium wird die Alterungsrückstellung beim Wechsel innerhalb des Unternehmens in voller Höhe auf den neuen Tarif übertragen [3].

Das Recht gilt auch für Tarife, die für neue Kunden geschlossen sind. Die Verbraucherzentralen schreiben, dass Versicherte aus geschlossenen Tarifen sich auf § 204 VVG berufen und die Aufnahme in einen aktuell angebotenen Tarif verlangen können [1]. Nicht anwenden lässt sich das Recht auf befristete Versicherungen. Bei einem Krankentagegeld, das nach § 196 VVG befristet ist, bleibt der Tarifwechsel aber möglich [2].

Die Verbraucherzentralen weisen auf die älteren, nach Geschlecht kalkulierten Tarife hin: Seit dem 21.12.2012 gibt es Unisex-Tarife, und die alten Tarife werden nach ihrer Einschätzung in absehbarer Zeit immer teurer, weil dort nur noch ältere Menschen versichert sind. Aus diesen Tarifen zu wechseln, rechnet sich laut den Verbraucherzentralen aber oft nicht [1]. Wie Beiträge steigen, steht unter Beitragserhöhung in der PKV.

Gleichartiger Schutz und Mehrleistungen

Als gleichartig gilt nach § 12 der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (KVAV) ein Tarif, der die gleichen Leistungsbereiche wie dein bisheriger Tarif umfasst und für den du versicherungsfähig bist [11]. Leistungsbereiche sind insbesondere die Kostenerstattung für ambulante und für stationäre Heilbehandlung, die Kostenerstattung für Zahnbehandlung und Zahnersatz, Krankenhaustagegeld, Krankentagegeld, Kurtagegeld und Kostenerstattung für Kuren sowie Pflegekosten und Pflegetagegeld [11]. Versicherungsfähigkeit ist eine personengebundene Eigenschaft: Fällt sie weg, kannst du nach den Bedingungen nicht mehr in diesem Tarif versichert bleiben [11]. Maßgeblich sind die Leistungsbereiche; über die Höhe der Leistungen sagt die Vorschrift nichts. Der Kern der Regel ist die Frage, ob der neue Tarif mehr leistet als der alte. Für Leistungen, die im neuen Tarif höher oder umfassender sind, darf der Versicherer einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit auch eine Wartezeit verlangen. Den Zuschlag und die Wartezeit kannst du abwenden, indem du für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss vereinbarst [2].

Zwei ähnliche Keramikschalen von unterschiedlicher Tiefe stehen nebeneinander auf einem hellen Holztisch
Bild: KI-generiert

Die BaFin beschreibt die Folge so: Bei Mehrleistungen kann der Versicherer auch eine Gesundheitsprüfung verlangen [4]. Die Verbraucherzentralen sagen umgekehrt, dass du in einen günstigeren Tarif mit gleichen oder geringeren Leistungen ohne erneute Gesundheitsprüfung wechseln kannst [5]. Auch die Tarifwechsel-Leitlinien des PKV-Verbands, der Interessenvertretung der Versicherer, nennen Wechsel in gleiche oder niedrigere Leistungsniveaus ohne Risikozuschlag [6].

Die Verbraucherzentrale Hamburg nennt neben Mehrleistungen einen zweiten Fall: Eine Gesundheitsprüfung ist nach ihrer Darstellung nur nötig, wenn du Mehrleistungen oder einen niedrigeren Selbstbehalt wählst. Nur dann dürfen Alter und Gesundheitszustand beim Beitrag eine Rolle spielen [10].

Gleichartig heißt nicht gleichwertig

Die Stiftung Warentest bringt das Problem auf die kurze Formel: "Gleichartig heißt nicht gleichwertig" [7]. Ein Tarif mit gleichartigem Schutz kann im Einzelnen weniger leisten als dein bisheriger [7]. Die Verbraucherzentralen nennen als typische Unterschiede Hilfsmittel, die Wahl des Krankenhauses und Psychotherapie [5]. Leistungen, die du beim Wechsel aufgibst, verlierst du in der Regel endgültig [1]. Wieder versichern lassen sie sich laut PKV-Leitlinien später nur mit Risikoprüfung [6].

Unisex, Standardtarif und Basistarif

Ein Wechsel aus einem Unisex-Tarif in einen nach Geschlecht kalkulierten Tarif ist nach § 204 VVG ausgeschlossen [2]. Wer einmal in einen Unisex-Tarif gewechselt ist, kann also nicht zurück [1]. Auch Unisex-Tarife können nach Angaben der Verbraucherzentralen erhebliche Beitragsanpassungen erfahren [1]. Die PKV-Leitlinien sehen vor, dass der Versicherer vor einem solchen Wechsel auf die Unumkehrbarkeit hinweist [6].

Das hat eine wichtige Folge: Den Standardtarif können nur Versicherte nutzen, die vor dem 01.01.2009 privat versichert waren. Mit dem Wechsel in einen Unisex-Tarif geht dieser Anspruch nach Angaben der Verbraucherzentralen verloren [1]. Der Standardtarif ist 2026 auf 848,62 Euro im Monat begrenzt [3].

Der Basistarif ist ein Sonderfall. Ob du dorthin wechseln kannst, hängt unter anderem davon ab, wann dein Vertrag geschlossen wurde, wie alt du bist, ob du eine Rente beziehst oder hilfebedürftig bist [2]. Sein Beitrag ist 2026 auf 1.017,19 Euro begrenzt [3]. Wer wegen Hilfebedürftigkeit nach dem 15.03.2020 in den Basistarif gewechselt ist, kann in den früheren Tarif zurück, wenn die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren endet [2]. Beide Tarife erklärt Basistarif und Standardtarif.

Was der Versicherer dir sagen muss

Bei jeder Beitragserhöhung muss der Versicherer dich auf das Recht zum Tarifwechsel hinweisen und den Text von § 204 VVG beifügen [8]. Ab 60 genügt das nicht: Dann muss er Tarife mit gleichartigem Schutz nennen, in denen dein Beitrag niedriger wäre, mit dem Beitrag, den du dort zahlen würdest. Dazu gehören die Tarife mit dem höchsten Neuzugang im letzten Geschäftsjahr, außer dem Basistarif. Insgesamt nennt er höchstens zehn Tarife [8]. Außerdem muss er auf Standardtarif und Basistarif mit ihren Voraussetzungen hinweisen [8].

Eine Beraterin in den Vierzigern und ein Mann in den Sechzigern sprechen in einem hellen Büro am Schreibtisch
Bild: KI-generiert

Laut Bundesgesundheitsministerium ist der Versicherer bei einer Anfrage zum Tarifwechsel gesetzlich zur Beratung verpflichtet [3]. Darüber hinaus haben sich nach Angaben des PKV-Verbands die meisten Krankheitsvollversicherer in den Tarifwechsel-Leitlinien selbst verpflichtet; das Bundesgesundheitsministerium nennt 24 beteiligte Unternehmen [3, 6]:

  • Versicherte ab 55, deren Beitrag steigt, erhalten Hinweise auf Tarife, in denen ein Wechsel den Beitrag senken würde.
  • Anfragen zum Tarifwechsel werden innerhalb von 15 Arbeitstagen beantwortet, bei Verzögerung kommt in dieser Frist eine Zwischennachricht.
  • Die Beratung ist individuell und kostenfrei, sie nennt Mehr- und Minderleistungen, Beitragsunterschiede und mögliche Risikoprüfungen und wird dokumentiert.
  • Nutzt das Unternehmen eine Auswahl von Tarifen, muss es kenntlich machen, dass es eine Auswahl ist.

Diese Leitlinien sind eine freiwillige Zusage der Branche. Gesetzlich vorgeschrieben ist der Hinweis mit konkreten Tarifen erst ab 60 [8].

So gehst du vor

Die folgenden Schritte sind ein Vorschlag dieser Seite. Sie stützen sich auf die Hinweise von Verbraucherzentralen und Gesetz:

Ein Mann in den Fünfzigern wirft am Morgen in einer ruhigen Straße einen Umschlag in einen Briefkasten
Bild: KI-generiert
  1. Schreib deinem Versicherer und verlange unter Berufung auf § 204 VVG Angebote für einen Tarifwechsel. Die Verbraucherzentralen bieten dafür einen Musterbrief an und raten, nur Varianten anzufordern, die für deine Lage in Frage kommen [1].
  2. Vergleiche die Angebote Leistung für Leistung mit deinem bisherigen Tarif. Die Kriterien stehen unter PKV-Tarife vergleichen.
  3. Prüfe, ob der neue Tarif ein Unisex-Tarif ist und ob du damit den Zugang zum Standardtarif verlierst [1].
  4. Entscheide bei Mehrleistungen, ob du eine Gesundheitsprüfung in Kauf nimmst oder die Mehrleistung ausschließt [2].
  5. Prüfe, ob zusätzlich ein höherer Selbstbehalt in Frage kommt. Ob sich das lohnt, lässt sich laut Verbraucherzentralen nicht pauschal sagen [1]. Mehr dazu unter Selbstbehalt in der PKV.

An eine Frist ist der Tarifwechsel nicht gebunden. Die Verbraucherzentrale Hamburg weist darauf hin, dass er jederzeit möglich ist, anders als das Sonderkündigungsrecht nach einer Beitragserhöhung, das nur zwei Monate gilt [10]. Sie rät, hartnäckig zu bleiben, weil Versicherer nach ihrer Darstellung wenig Interesse daran haben, Kunden in günstigere Tarife zu überführen [10].

Tarifwechsel oder neuer Versicherer

Beim Wechsel innerhalb des Unternehmens bleibt die Alterungsrückstellung vollständig erhalten [3]. Wechselst du dagegen zu einem anderen Versicherer, wird bei Verträgen ab 2009 nur der Teil übertragen, der dem Basistarif entspricht [2, 3]. Bei älteren Verträgen geht laut Verbraucherzentralen keine Rückstellung mit [5]. Den Wert, der übertragen würde, muss dir dein Versicherer auf Anfrage und seit 2013 jährlich mitteilen [8]. Hinzu kommt: Ein neuer Versicherer prüft die Gesundheit und rechnet mit deinem heutigen Alter [4]. Die Verbraucherzentrale Hamburg nennt Vorerkrankungen, ein höheres Einstiegsalter und Risikozuschläge als Gründe, warum ein Anbieterwechsel oft nicht sinnvoll ist [10].

Wenn dein Beitrag nach einer Erhöhung zu hoch wird, kannst du den Vertrag innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung kündigen [9]. Bei einer Vollversicherung wird die Kündigung aber nur wirksam, wenn du einen neuen Vertrag bei einem anderen Versicherer nachweist [9]. Was ein Versichererwechsel kostet, steht unter Den privaten Krankenversicherer wechseln. Für ältere Versicherte gibt es eigene Wege, beschrieben unter PKV im Alter und als Rentner.

Hilfe und Beschwerde

Einige Verbraucherzentralen bieten eine kostenpflichtige Beratung zum Tarifwechsel an, bei der eine Analysesoftware alle Tarife des Unternehmens darstellt. Unabhängige Versicherungsberater arbeiten gegen Honorar [1]. Bei Vermittlern im Internet, die hohe Honorare für eine Beitragsersparnis verlangen, raten die Verbraucherzentralen zu größter Skepsis. Es gab Beschwerden über Vermittler, die Leistungsbausteine streichen ließen und dafür trotzdem ein Honorar kassierten [1]. Die Verbraucherzentrale Hamburg nennt Honorare kostenpflichtiger Tarifoptimierer, die oft dem 8- bis 12-Fachen der monatlichen Ersparnis entsprechen, und warnt vor dem Risiko, deutlich schlechtere Tarife vermittelt zu bekommen [10].

Nach den Leitlinien des PKV-Verbands sollen die beteiligten Unternehmen Beschwerden zum Tarifwechsel möglichst innerhalb von 15 Arbeitstagen schriftlich beantworten. Bleiben Meinungsverschiedenheiten, verweist das Unternehmen auf den PKV-Ombudsmann oder die BaFin [6]. Weigert sich der Versicherer, den Wechsel durchzuführen, kannst du dich an den PKV-Ombudsmann oder an die BaFin wenden [1]. Die BaFin nimmt Beschwerden entgegen, setzt aber keine individuellen Rechte durch; dafür sind die Gerichte zuständig [4]. Wie Ombudsmann und Aufsicht arbeiten, zeigt Versicherungsombudsmann und Beschwerde bei der BaFin.

  1. Organisation Beitragssteigerung bei privater Krankenversicherung: Was nun?. Verbraucherzentrale Bundesverband (Gemeinschaftsredaktion der Verbraucherzentralen). Stand 13.04.2026. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 204 VVG: Tarifwechsel. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Behörde Private Krankenversicherung (PKV) - Prämien und Sozialtarife. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  4. Behörde Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  5. Organisation Wann sich der Wechsel der privaten Krankenversicherung lohnt. Verbraucherzentralen Hessen und Mecklenburg-Vorpommern. Stand 30.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
  6. Organisation Tarifwechsel-Leitlinien der Privaten Krankenversicherung. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  7. Organisation Checkliste für Angestellte, Selbstständige und Beamte. Stiftung Warentest. Stand 01.01.2026. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 6 VVG-InfoV: Informationspflichten während der Laufzeit des Vertrages. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 205 VVG: Kündigung des Versicherungsnehmers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  10. Organisation Private Krankenversicherung: Kosten senken durch Tarifwechsel. Verbraucherzentrale Hamburg. Stand 05.12.2025. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz § 12 KVAV: Tarife mit gleichartigem Versicherungsschutz. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.