PKV verstehenRatgeber
Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen: wie die PKV über deinen Antrag entscheidet
Vor dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung fragt der Versicherer schriftlich nach deiner Gesundheit. Je nach Antworten nimmt er dich an, verlangt einen Risikozuschlag, schließt einzelne Leistungen aus oder lehnt ab. Im Basistarif gibt es keine Risikozuschläge, und der Versicherer muss berechtigte Antragsteller aufnehmen.

Bevor ein privater Krankenversicherer dich aufnimmt, will er wissen, wie gesund du bist. Er schickt dir einen Fragebogen, und von deinen Antworten hängt ab, ob du den Vertrag bekommst und zu welchem Beitrag. Für Verträge außerhalb der Krankenversicherung, etwa Berufsunfähigkeit, gibt es eine eigene Anleitung auf Gesundheitsfragen im Antrag richtig beantworten.
Warum der Versicherer nach deiner Gesundheit fragt
Das Versicherungsaufsichtsgesetz schreibt vor, dass die Beiträge der privaten Vollversicherung versicherungsmathematisch berechnet werden, unter anderem mit Annahmen zur Krankheitsgefahr [1]. Der PKV-Verband, die Interessenvertretung der Versicherer, erklärt den Zusammenhang so: Der Beitrag wird einmal bei Vertragsbeginn berechnet. Wichtige Faktoren sind dabei Alter, gewählte Leistungen und der Gesundheitszustand zu diesem Zeitpunkt [2]. Bereits bestehende Erkrankungen gelten als zusätzliches Risiko, das in den Beitrag eingerechnet werden muss [2].

Nach Vertragsschluss spielt deine Gesundheit für den Beitrag keine Rolle mehr. Erkrankst du später, führt das nicht zu einer persönlichen Beitragserhöhung [2]. Laut Verband erfolgen die meisten Ablehnungen wegen schwerer Vorerkrankungen [3].
Was im Fragebogen steht und was du angeben musst
Jeder Versicherer nutzt einen eigenen, detaillierten Fragebogen. Er nennt für verschiedene Krankheiten und Behandlungsarten Zeiträume, über die du Auskunft geben sollst, zum Beispiel zu Zahnbehandlungen oder Allergien. Bei Erkrankungen, die du angibst, fragen die Versicherer oft nach, ob und seit wann sie ausgeheilt sind [3].
Die rechtliche Pflicht steht in § 19 VVG. Du musst alle dir bekannten Umstände angeben, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seine Entscheidung erheblich sind. Das gilt bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung und auch für Fragen, die er danach, aber vor der Annahme stellt [4]. Nach Dingen, die er nicht gefragt hat, musst du nicht von dir aus berichten [4]. Die BaFin rät, die Fragen unbedingt wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten [5]. Im Leistungsfall musst du auf Verlangen des Versicherers außerdem medizinische Unterlagen vorlegen und gegebenenfalls einer ärztlichen Untersuchung zustimmen [5].
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Nach der Auswertung beurteilt der Versicherer anhand deiner Angaben und von Statistiken über Krankheitsdauer und Kosten, ob ein erhöhtes Risiko besteht [3]. Außer im Basistarif darf er dafür einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren [6]. Ist das Risiko aus seiner Sicht sehr hoch, darf er den Antrag ablehnen [3].

| Ergebnis | Was es bedeutet |
|---|---|
| Annahme zu normalen Bedingungen | Du zahlst den regulären Tarifbeitrag. |
| Risikozuschlag | Ein Aufschlag auf den Beitrag für das erhöhte Risiko [6]. |
| Leistungsausschluss | Für eine bestimmte Erkrankung zahlt der Versicherer nicht [6]. |
| Ablehnung | Der Versicherer schließt keinen Vertrag; außerhalb des Basistarifs ist er dazu berechtigt [3]. |
Bei einem Ausschluss ist laut PKV-Verband oft schwer abzugrenzen, was versichert ist und was nicht; in anderen Fällen gelingt es [3]. Der Verband weist darauf hin, dass du später beantragen kannst, einen Ausschluss aufzuheben, wenn nach einigen Jahren kein erhöhtes Risiko mehr besteht [3]. Wie Zuschläge berechnet und später überprüft werden, steht unter Risikozuschlag und Leistungsausschluss. Neben der Gesundheit kann laut Verband auch eine Bonitätsprüfung zu einer Ablehnung führen, weil Versicherer einem Kunden wegen der Versicherungspflicht auch bei Zahlungsausfall nicht kündigen dürfen [3].
Wenn Angaben fehlen oder falsch sind
Was bei einer Verletzung der Anzeigepflicht passiert, hängt vom Verschulden ab. Seine Rechte hat der Versicherer nur, wenn er dich vorher in einer gesonderten Mitteilung in Textform auf die Folgen hingewiesen hat. Kannte er den verschwiegenen Umstand, sind sie ausgeschlossen [4].

| Verschulden | mögliche Folge nach § 19 VVG |
|---|---|
| vorsätzlich | Rücktritt vom Vertrag [4] |
| grob fahrlässig | Rücktritt, außer der Versicherer hätte den Vertrag auch in Kenntnis des Umstands geschlossen, dann zu anderen Bedingungen |
| einfach fahrlässig oder ohne Verschulden | kein Rücktritt; Kündigung mit einer Frist von einem Monat, außer der Versicherer hätte den Vertrag auch in Kenntnis geschlossen, dann zu anderen Bedingungen |
Die "anderen Bedingungen", etwa ein Zuschlag, werden auf Verlangen des Versicherers rückwirkend Vertragsbestandteil. Hast du die Pflichtverletzung nicht zu vertreten, gelten sie erst ab der laufenden Versicherungsperiode [4]. Steigt dein Beitrag dadurch um mehr als 10 Prozent oder schließt der Versicherer den verschwiegenen Umstand aus, kannst du innerhalb eines Monats nach seiner Mitteilung fristlos kündigen [4].
Der Versicherer muss seine Rechte innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen, nachdem er von der Verletzung erfahren hat. Nach fünf Jahren seit Vertragsschluss erlöschen sie, bei Vorsatz oder Arglist nach zehn Jahren. Für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Fristen eingetreten sind, gilt das nicht [7]. Tritt er nach einem Versicherungsfall zurück, muss er nicht leisten, außer der verschwiegene Umstand war für den Fall und die Leistung nicht ursächlich. Hast du die Anzeigepflicht arglistig verletzt, muss er auch dann nicht leisten [7]; außerdem kann er den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten [8]. Die BaFin fasst die Folgen so zusammen: Der Versicherer kann den Vertrag rückwirkend aufheben, du kannst den Schutz verlieren und musst unter Umständen erhaltene Leistungen zurückzahlen [5].
Wo das Gesetz die Prüfung einschränkt
In einigen Fällen darf der Versicherer nicht oder nur eingeschränkt nach dem Gesundheitszustand entscheiden.
Basistarif
Im brancheneinheitlichen Basistarif darf der Versicherer keinen Risikozuschlag und keinen Leistungsausschluss vereinbaren. Eine Risikoprüfung ist nur erlaubt, soweit sie für den Risikoausgleich zwischen den Versicherern oder für einen späteren Tarifwechsel nötig ist [6]. Der Versicherer muss bestimmte Personen aufnehmen, darunter Menschen mit Wohnsitz in Deutschland, die weder gesetzlich versicherungspflichtig noch privat vollversichert sind, sowie Privatversicherte, deren Vertrag nach dem 31.12.2008 geschlossen wurde [9]. Ablehnen darf er nur, wenn du schon bei ihm versichert warst und er den Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht zurückgetreten ist [9]. Wechselst du später aus dem Basistarif in einen anderen Tarif, kann der Versicherer den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen [10]. Mehr dazu unter Basistarif und Standardtarif.
Neugeborene und Adoptivkinder
Ist mindestens ein Elternteil am Tag der Geburt privat krankenversichert, muss der Versicherer das Kind ohne Risikozuschlag und ohne Wartezeit versichern. Voraussetzung ist, dass du es spätestens zwei Monate nach der Geburt rückwirkend anmeldest und der Schutz nicht höher ist als der des Elternteils [11]. Der Vertrag kann eine Mindestversicherungsdauer des Elternteils von höchstens drei Monaten verlangen. Ein minderjähriges Adoptivkind steht einem Neugeborenen gleich; bei höherem Risiko ist ein Zuschlag bis höchstens zur Höhe des einfachen Beitrags erlaubt [11]. Weitere Regeln für Familien stehen unter PKV mit Familie.
Private Pflegepflichtversicherung
Für die Pflegepflichtversicherung gilt ein Kontrahierungszwang. Der Versicherer darf Vorerkrankungen nicht ausschließen und keine längeren Wartezeiten vorsehen als die soziale Pflegeversicherung [12]. Einzelheiten stehen unter Private Pflegepflichtversicherung.
Gesundheitsprüfung beim Tarifwechsel und Versichererwechsel
Wechselst du bei deinem Versicherer in einen anderen Tarif, wird nur für Mehrleistungen geprüft. Für sie darf er einen Leistungsausschluss, einen angemessenen Risikozuschlag und eine Wartezeit verlangen. Den Zuschlag und die Wartezeit kannst du abwenden, indem du für die Mehrleistung einen Ausschluss vereinbarst [10]. Gehst du zu einem anderen Unternehmen, prüft der neue Versicherer laut BaFin deinen Gesundheitszustand und berechnet den Beitrag nach deinem aktuellen Alter [5]. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass dabei Rückstellungen teilweise oder ganz verloren gehen können [13]. Wartezeiten dürfen in der Krankheitskostenversicherung allgemein höchstens drei Monate und unter anderem für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie höchstens acht Monate betragen. Zeiten aus der gesetzlichen Kasse oder einem früheren Vertrag werden angerechnet, wenn du den neuen Vertrag spätestens zwei Monate nach dem Ende der Vorversicherung beantragst [14].
Was du nach einer Ablehnung tun kannst
Der PKV-Verband nennt mehrere Wege [3]. Die Gesundheitsprüfungen der Unternehmen sind ähnlich, aber nicht gleich, ein anderer Versicherer kann also anders entscheiden. Du kannst nachfragen, ob ein Vertrag mit Leistungsausschluss möglich ist. Wenn du die Voraussetzungen erfüllst, steht dir der Basistarif offen. Bei Streit mit einem Versicherer prüft der Ombudsmann der PKV laut Verband unabhängig, kostenfrei und außergerichtlich [3]. Die Verbraucherzentralen geben zu bedenken, dass Vorerkrankungen zu Zuschlägen und Ausschlüssen führen können, und raten, Angebote ohne Zeitdruck und bei bestehendem Versicherungsschutz einzuholen [15]. Wer die grundsätzliche Entscheidung zwischen den Systemen noch vor sich hat, findet sie unter PKV oder GKV: die Unterschiede.
- Gesetz § 146 VAG: Substitutive Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation So kalkuliert eine Versicherung die Beiträge. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Ablehnung und Kündigung der PKV. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 19 VVG: Anzeigepflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 203 VVG: Prämien- und Bedingungsanpassung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 21 VVG: Ausübung der Rechte des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 22 VVG: Arglistige Täuschung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 152 VAG: Basistarif. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 204 VVG: Tarifwechsel. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 198 VVG: Kindernachversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 110 SGB XI: Regelungen für die private Pflegeversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Wie wechsle ich von der privaten in die gesetzliche Krankenversicherung?. Verbraucherzentralen Hessen und Mecklenburg-Vorpommern. Stand 26.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 197 VVG: Wartezeiten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Private Krankenversicherung: Nicht für jeden sinnvoll. Verbraucherzentrale Hessen. Stand 17.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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