Wer sich privat krankenversichern kannRatgeber
PKV für Studenten: Befreiung von der Versicherungspflicht und ihre Folgen
Studierende an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sind bis zum 30. Geburtstag grundsätzlich in der GKV versicherungspflichtig, wenn sie nicht familienversichert sind. Wer privat versichert sein will, muss sich innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer Krankenkasse befreien lassen. Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.

Mit der Einschreibung an einer Hochschule beginnt für die meisten Studierenden die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung. Wer privat versichert sein will, braucht dafür eine Befreiung. Sie ist an eine Frist gebunden und lässt sich nicht zurücknehmen. Für wen die PKV im Studium überhaupt in Frage kommt, hängt vor allem davon ab, wie die Eltern versichert sind. Diese Seite erklärt die Regeln und die Folgen bis nach dem Abschluss. Welche anderen Versicherungen im Studium eine Rolle spielen, steht auf der Schwesterseite Versicherungen für Studium und Ausbildung.
Erst die Familienversicherung, dann die Studentenversicherung
Versicherungspflichtig sind Studenten, die an staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen eingeschrieben sind, längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres. Danach sind sie nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre und persönliche Gründe die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen [1]. Die Familienversicherung geht vor: Wer über die Eltern familienversichert ist, wird nicht als Student versicherungspflichtig, es sei denn, der eigene Ehegatte, Lebenspartner oder ein Kind des Studenten ist nicht versichert [1].
Über die Eltern versichert sind Kinder in Schul- oder Berufsausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. Wird die Ausbildung durch einen gesetzlichen Dienst oder bestimmte Freiwilligendienste unterbrochen oder verzögert, verlängert sich die Zeit entsprechend, bei Freiwilligendiensten um höchstens zwölf Monate. Schließt das Kind ein Studium ab, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zum 25. Geburtstag [3]. Außerdem darf das Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigen [3]. Nach Angaben des Verbands der Ersatzkassen sind das 2026 565 Euro im Monat, bei einem Minijob 603 Euro [6].
Ein Nebenjob macht dich nicht ohne Weiteres als Beschäftigten versicherungspflichtig. Wer während des Studiums als ordentlicher Studierender gegen Arbeitsentgelt beschäftigt ist, ist in dieser Beschäftigung versicherungsfrei [11]. Für die Familienversicherung zählt das Einkommen aus dem Job zum Gesamteinkommen [18].
Pflichtpraktikum, Ausland und Studium nach 30
Versicherungspflichtig ist auch, wer ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum ohne Arbeitsentgelt macht, ebenfalls längstens bis zum 30. Geburtstag [1]. Die Befreiung nach § 8 SGB V gilt auch für diese berufspraktische Tätigkeit [2]. Studierende, die aufgrund über- oder zwischenstaatlichen Rechts Anspruch auf Sachleistungen haben, etwa über die Versicherung in ihrem Heimatland, werden in Deutschland nicht als Student versicherungspflichtig [1]. Nach dem 30. Geburtstag endet die studentische Versicherungspflicht grundsätzlich. Als Ausnahmen nennt das PKV-Serviceportal etwa die Geburt eines Kindes oder eine längere Krankheit [4]. Wer danach weiterstudiert, ist freiwillig gesetzlich oder privat versichert.
Was die studentische Krankenversicherung kostet
Der Beitrag ist für alle gesetzlich versicherten Studierenden gleich berechnet. Als beitragspflichtige Einnahme gilt je Tag ein Dreißigstel des monatlichen BAföG-Bedarfs für Studierende, die nicht bei ihren Eltern wohnen [8]. Der Bedarf beträgt 475 Euro Grundbedarf und 380 Euro für die Unterkunft, zusammen 855 Euro [9]. Der Beitragssatz beträgt sieben Zehntel des allgemeinen Beitragssatzes [10], also 10,22 Prozent (eigene Rechnung). Daraus ergeben sich 87,38 Euro im Monat (eigene Rechnung); denselben Betrag nennt der Verband der Ersatzkassen für 2026 [6]. Dazu kommen der Zusatzbeitrag der jeweiligen Kasse und die Pflegeversicherung [6]. Für die Pflegeversicherung nennt die AOK 2026 30,78 Euro unter 23 Jahren und 35,91 Euro ab 23 Jahren ohne Kind [7].

Wer BAföG bekommt, erhält dazu einen Zuschlag. Für studentisch Pflichtversicherte erhöht sich der Bedarf um 102 Euro im Monat für die Kranken- und um 35 Euro für die Pflegeversicherung [17]. Privat Versicherte bekommen ebenfalls 102 Euro, wenn der Versicherer die Voraussetzungen des § 257 Abs. 2a SGB V erfüllt und die Leistungen der Art nach denen der GKV ohne Kranken- und Mutterschaftsgeld entsprechen. Ist die Erstattung auf einen Anteil der Kosten begrenzt, gibt es stattdessen die nachgewiesenen Beiträge, höchstens 102 Euro. Für die private Pflegeversicherung kommen unter weiteren Voraussetzungen 35 Euro hinzu [17].
Die Befreiung für die PKV
Wer durch die Einschreibung versicherungspflichtig wird, wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit [2]. Für den Antrag gelten diese Regeln aus § 8 Abs. 2 SGB V [2]:

- Du stellst ihn innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei einer Krankenkasse.
- Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn du seitdem noch keine Leistungen in Anspruch genommen hast, sonst vom Beginn des Kalendermonats, der auf den Antrag folgt.
- Die Befreiung kann nicht widerrufen werden.
- Sie wird nur wirksam, wenn du nachweist, dass du anderweitig für den Krankheitsfall abgesichert bist.
Das PKV-Serviceportal, ein Angebot des Verbands der Privaten Krankenversicherung, nennt als Unterlagen einen Nachweis der privaten Versicherung und die Zulassungs- oder Immatrikulationsbescheinigung. Die Befreiung gilt nach seinen Angaben für die gesamte Studienzeit und endet spätestens mit dem Abschluss [4]. Ein Wechsel zurück in die studentische Versicherung ist während des Studiums wegen der Unwiderruflichkeit nicht vorgesehen (eigene Einordnung nach § 8 Abs. 2 SGB V).
Für wen die PKV im Studium in Frage kommt
Eine Gruppe sind Kinder von Beamten. Ist ein Elternteil beihilfeberechtigt, bleiben die Kinder nach Angaben des PKV-Serviceportals im Studium grundsätzlich bei der Beihilfe berücksichtigungsfähig. Sie brauchen dann nur einen Schutz für die Kosten, die die Beihilfe nicht trägt [4]. Beim Bund beträgt der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent [12]; zu versichern bleiben dann 20 Prozent (eigene Rechnung). Andere Dienstherren haben eigene Regeln.
Eine zweite Gruppe sind Kinder, die über ihre Eltern nicht familienversichert sein können. Das ist der Fall, wenn der mit dem Kind verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht in einer Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils [3]. 2026 liegt ein Zwölftel der Grenze bei 6.450 Euro [13]. Wer so aufgewachsen ist, war oft schon als Kind privat versichert; die Einzelheiten stehen unter PKV mit Familie.
Ausbildungstarife
Für Studierende bieten private Versicherer Ausbildungstarife an. Laut PKV-Serviceportal ist der Schutz zeitlich begrenzt, bis zum Ende des Studiums oder der Ausbildung und in der Regel längstens bis zum 39. Lebensjahr, und der Beitrag ist günstiger als in vergleichbaren Tarifen, weil wegen der zeitlichen Begrenzung keine Alterungsrückstellungen gebildet werden [4]. Das Gesetz erlaubt für Ausbildungskrankenversicherungen feste Vertragslaufzeiten [14], und substitutive Krankenversicherungen mit solchen befristeten Laufzeiten können ohne Alterungsrückstellung kalkuliert werden [15]. Was eine Alterungsrückstellung ist, erklärt Altersrückstellungen. Wer privat krankenversichert ist, muss bei seinem Versicherer außerdem eine private Pflegeversicherung abschließen; der Vertrag kann innerhalb von sechs Monaten auch bei einem anderen Unternehmen geschlossen werden [16].
Nach dem Studium
Mit dem Abschluss ändert sich die Lage. Das PKV-Serviceportal beschreibt drei Fälle [4]. Liegt das Einkommen im ersten Job unter der Versicherungspflichtgrenze, 2026 77.400 Euro, bist du gesetzlich versicherungspflichtig. Liegt es darüber oder hast du einen Beihilfeanspruch, etwa im Referendariat für ein Lehramt, ist die PKV weiter möglich. Wer nach einem Studium in der PKV direkt selbstständig wird, bleibt nach Angaben des Serviceportals in der PKV; eine freiwillige gesetzliche Versicherung ist dann nicht möglich [4].

Wer in die GKV wechseln muss, kann laut Serviceportal eine Anwartschaftsversicherung abschließen, die eine spätere Rückkehr in die PKV ohne Gesundheitsprüfung ermöglicht [4]. Mehr dazu unter Anwartschaftsversicherung. Wer gesetzlich versichert war und mit 30 aus der studentischen Versicherungspflicht fällt, wird nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwilliges Mitglied weiterversichert, sofern er nicht innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Kasse austritt und eine andere Absicherung nachweist [5]. Ob dein Gehalt nach dem Studium über der Grenze liegt, prüfst du mit Darf ich in die PKV?. Für den Vorbereitungsdienst gibt es den Ratgeber PKV für Beamtenanwärter und Referendare.
Fragen vor der Entscheidung
Bevor du den Antrag stellst, hilft ein Blick auf die eigene Lage. Bist du über die Beihilfe eines Elternteils berücksichtigungsfähig, und bis wann? Wie lange wird das Studium voraussichtlich dauern, und endet ein Ausbildungstarif vorher? Was zahlst du in der studentischen Versicherung im Vergleich? Und was planst du nach dem Abschluss: eine Anstellung, den Vorbereitungsdienst oder die Selbstständigkeit?
- Gesetz § 5 SGB V: Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 8 SGB V: Befreiung von der Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 10 SGB V: Familienversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Privat krankenversichert als Studentin oder Student. Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal). Stand Juli 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 188 SGB V: Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Das ändert sich 2026 für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte. Verband der Ersatzkassen (vdek). Stand 19.12.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Kosten & Beitrag zur studentischen Krankenversicherung. AOK. Stand 15.12.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 236 SGB V: Beitragspflichtige Einnahmen der Studenten und Praktikanten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 13 BAföG: Bedarf für Studierende. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 245 SGB V: Beitragssatz für Studenten und Praktikanten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 46 BBhV: Bemessung der Beihilfe. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2: Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 195 VVG: Versicherungsdauer. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 146 VAG: Substitutive Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 23 SGB XI: Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 13a BAföG: Kranken- und Pflegeversicherungszuschlag. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 16 SGB IV: Gesamteinkommen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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