Leistungen der privaten KrankenversicherungRatgeber
Krankenhaus mit PKV: Einbettzimmer, Chefarzt und Abrechnung
Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden für Privatversicherte nach denselben Fallpauschalen abgerechnet wie für gesetzlich Versicherte. Einbett- oder Zweibettzimmer und Chefarztbehandlung sind Wahlleistungen, die vor ihrer Erbringung schriftlich oder in Textform vereinbart werden müssen. Die PKV erstattet sie nur, wenn dein Tarif sie enthält.

Einbettzimmer und Chefarzt gehören im Krankenhaus zu den Wahlleistungen. Ob der Versicherer sie bezahlt, steht im Tarif. Sind sie Bestandteil des Versicherungsvertrags, erstatten private Krankenversicherungen die Kosten; gesetzliche Krankenkassen übernehmen Wahlleistungen nicht, so die Verbraucherzentrale [6]. Dazu kommen Regeln, die für alle Patienten gelten: Wahlleistungen müssen vorher schriftlich oder in Textform vereinbart werden, die Chefarztrechnung wird gemindert, und die Entgelte müssen angemessen sein [3, 5].
Allgemeine Krankenhausleistungen und Wahlleistungen
Die Standardbehandlung im Krankenhaus wird über Fallpauschalen abgerechnet. Laut dem Serviceportal des PKV-Verbands gelten diese Fallpauschalen für gesetzlich und privat Versicherte gleichermaßen; in der Regel rechnet das Krankenhaus sie direkt mit der privaten Krankenversicherung ab [7]. Alles, was darüber hinausgeht, sind Wahlleistungen. Nach § 17 KHEntgG darf ein Krankenhaus sie gesondert berechnen, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen dadurch nicht beeinträchtigt werden und die Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist [3]. Die Entgelte dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen [3].
Die Verbraucherzentrale beschreibt zwei Gruppen: die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer, zu der Extras wie Internet, Fernseher oder Wahlverpflegung kommen können, und die Behandlung durch einen Wahlarzt, meist den Chefarzt [6]. Du kannst die Leistungen einzeln wählen. Pakete, die dich zwingen, mehrere Wahlleistungen zusammen zu nehmen, sind laut Verbraucherzentrale unwirksam [6].
Die Musterbedingungen sind laut PKV-Verband unverbindliche Empfehlungen, über deren Verwendung die Versicherer frei entscheiden [11]. Bei der Wahl des Krankenhauses lassen dir die Musterbedingungen des PKV-Verbands freie Hand unter den öffentlichen und privaten Krankenhäusern, die unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, ausreichende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten haben und Krankengeschichten führen [2]. Behandelt dich eine Klinik, die auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlung durchführt oder Rekonvaleszenten aufnimmt, zahlt der Versicherer nach diesen Bedingungen nur, wenn er vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat [2].
Einbettzimmer und Zweibettzimmer
Die Unterkunft im Ein- oder Zweibettzimmer berechnet das Krankenhaus je Tag [6]. Der Zuschlag muss laut PKV-Serviceportal in einem angemessenen Verhältnis zum Angebot stehen [8]. Die Verbraucherzentrale schreibt, dass die Krankenhäuser diese Kosten in der Regel selbst bestimmen und in Tagessätzen abrechnen [6]. Laut PKV-Serviceportal haben die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der PKV-Verband eine gemeinsame Empfehlung zur Preisfindung entwickelt, die auf einem Urteil des Bundesgerichtshofs beruht [8]. Die meisten Krankenhäuser haben mit dem PKV-Verband eine Vereinbarung über die Höhe der Zimmerzuschläge; besteht eine solche Vereinbarung, erkennt die private Krankenversicherung die Preise an [7, 8]. Gibt es keine, rät das Serviceportal, bei der eigenen Versicherung nachzufragen [8].

Der Zuschlag setzt sich laut Serviceportal aus einem Basispreis und Komfortzuschlägen zusammen. Die Komfortelemente verteilen sich auf fünf Bereiche: Sanitärzone, sonstige Ausstattung, Größe und Lage, Verpflegung und Service. Ein Element zählt nur, wenn es über die Regelleistung des Krankenhauses hinausgeht [8]. Ist das Zweibettzimmer dort ohnehin die Regelleistung, fällt für das Zweibettzimmer kein Basispreis an [8].
- Für den Entlassungstag fällt laut Serviceportal kein Zuschlag an. Den Aufnahmetag darf das Krankenhaus berechnen, wenn die Wahlleistungsvereinbarung direkt unterschrieben wurde [8].
- Ein Einbettzimmer lässt sich bis zu vier Tage reservieren; dafür gilt ein um 25 Prozent geminderter Zuschlag [8].
- Bei Behandlungen ohne Übernachtung sinkt der Zimmerzuschlag automatisch um 25 Prozent [8].
- Leistungen außerhalb der fünf Bereiche, etwa ein Parkplatz, lassen sich nicht über die Wahlleistung Unterkunft abrechnen, nur über eine gesonderte Vereinbarung [8].
- Ist ein Einzelzimmer medizinisch geboten, darf das Krankenhaus es nicht als Wahlleistung berechnen [6].
Chefarztbehandlung
Nach § 17 Absatz 3 KHEntgG erstreckt sich die Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, die zur gesonderten Berechnung berechtigt sind und an der Behandlung beteiligt sind, einschließlich der von ihnen veranlassten Leistungen externer Ärzte und Einrichtungen. Die Vereinbarung muss darauf hinweisen [3]. Du erhältst deshalb laut Verbraucherzentrale von jedem beteiligten Chef- oder Wahlarzt eine eigene Rechnung [6].

Wer persönlich behandeln muss
Nach § 4 Absatz 2 GOÄ darf der Wahlarzt bestimmte Leistungen nur berechnen, wenn er oder sein ständiger ärztlicher Vertreter sie persönlich erbracht hat. Dazu gehören die Visiten nach den Nummern 45 und 46 des Gebührenverzeichnisses während des gesamten Aufenthalts, die Leistungen nach den Nummern 1 bis 62 innerhalb von 24 Stunden nach der Aufnahme und vor der Entlassung sowie weitere im Gesetz einzeln genannte Leistungen wie Blutentnahmen und Injektionen [4]. Der ständige Vertreter muss dir vor Abschluss des Wahlarztvertrags benannt worden und Facharzt desselben Gebiets sein [4].
Fällt der Chefarzt unvorhergesehen aus, darf laut Verbraucherzentrale nur der im Vertrag genannte Vertreter behandeln. Steht die Abwesenheit schon vorher fest, brauchst du eine ausdrückliche Zustimmung zu einem namentlich genannten Vertreter, die Wahl eines anderen Arztes oder die Möglichkeit, zu verzichten oder die Behandlung zu verschieben [6]. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13.03.2025 (III ZR 40/24) ist eine Wahlleistungsvereinbarung nichtig, die auf Initiative des Krankenhauses oder des Wahlarztes vorsieht, dass wahlärztliche Leistungen ohne besondere Bedingungen ein anderer Arzt als Vertreter des Wahlarztes erbringen darf [13].
Wie die Chefarztrechnung berechnet wird
Wahlärztliche Leistungen werden nach der Gebührenordnung für Ärzte berechnet. Nach § 6a GOÄ mindern sich die Gebühren bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen einschließlich der Zuschläge um 25 Prozent, bei Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 Prozent; ausgenommen ist der Zuschlag nach Buchstabe J in Abschnitt B V des Gebührenverzeichnisses [5]. Neben den geminderten Gebühren darf der Arzt keine Kosten berechnen, die §§ 7 bis 10 GOÄ bleiben aber unberührt [5]. Das PKV-Serviceportal begründet die Minderung damit, dass Sach- und Personalkosten bereits über die Fallpauschalen abgegolten sind [9].
Für persönliche ärztliche Leistungen liegt der Regelhöchstsatz beim 2,3-Fachen und der Höchstsatz beim 3,5-Fachen. Über den Regelhöchstsatz darf der Arzt laut Serviceportal nur in Ausnahmefällen gehen, etwa bei besonderer Schwierigkeit oder höherem Zeitaufwand, und nur mit schriftlicher Begründung auf der Rechnung [9]. Eine Honorarvereinbarung über den Höchstsatz hinaus darf nur der Chefarzt selbst schließen; Beihilfe gibt es über den Höchstsatz hinaus grundsätzlich nicht [9]. Die Chefarztrechnung geht laut Serviceportal immer an dich. Du reichst sie zur Erstattung ein, wenn dein Tarif die Chefarztbehandlung umfasst [7, 9].
Die Wahlleistungsvereinbarung
Wahlleistungen sind nach § 17 Absatz 2 KHEntgG vor ihrer Erbringung schriftlich zu vereinbaren. Vorher muss das Krankenhaus dich schriftlich über die Entgelte und den Inhalt der Wahlleistungen im Einzelnen unterrichten. Das Gesetz lässt auch die Textform zu, wenn das Krankenhaus dich vorher in geeigneter Weise in Textform über Entgelte und Inhalt informiert hat [3]. Die Vereinbarung wird laut Verbraucherzentrale erst wirksam, wenn du und das Krankenhaus unterschrieben haben. Sie ist nie dringlich und kann auch später unterschrieben werden; eine Rückdatierung ist nicht möglich [6].

Die Verbraucherzentrale rät, sich Entgelte und Inhalt persönlich erklären zu lassen, nach einem kurzen Rechenbeispiel zu fragen und vorher zu klären, ob die eigene Versicherung die Leistungen übernimmt [6]. Wer starke Schmerzen hat oder unter Betäubungsmitteln steht, sollte nicht unterschreiben [6]. Während des Aufenthalts kannst du die Vereinbarung jederzeit fristlos und formlos kündigen. Du zahlst dann nur die bis dahin erbrachten Wahlleistungen [6].
Was du gegenüber deiner Versicherung beachten musst
Nach den Musterbedingungen des PKV-Verbands ist jede Krankenhausbehandlung binnen zehn Tagen nach ihrem Beginn dem Versicherer anzuzeigen [2]. Verletzt du eine solche Obliegenheit, kann der Versicherer mit den Einschränkungen des § 28 VVG ganz oder teilweise leistungsfrei werden [2]. Steht eine geplante Behandlung an, die voraussichtlich mehr als 2.000 Euro kostet, kannst du vorher in Textform Auskunft über deinen Versicherungsschutz verlangen. Der Versicherer muss spätestens nach vier Wochen antworten, bei dringender Behandlung spätestens nach zwei Wochen. Antwortet er nicht rechtzeitig, wird vermutet, dass die Behandlung notwendig ist, bis er das Gegenteil beweist [1].
Wer welche Rechnung bekommt, fasst das PKV-Serviceportal so zusammen: Die allgemeinen Krankenhausleistungen gehen meist direkt an die Versicherung, die Zimmerzuschläge bei bestehender Wahlleistungsvereinbarung häufig ebenfalls, die Chefarztrechnung an dich [7]. Ambulante Leistungen nach GOÄ, auch in der Notaufnahme, werden wie beim niedergelassenen Arzt dir in Rechnung gestellt [7]. Seit dem 01.01.2024 werden bestimmte ambulante Leistungen nach Hybrid-DRG in der Regel ebenfalls direkt mit der Versicherung abgerechnet [7].
Eine Rechnung, die nicht kommen dürfte, schildert der Tätigkeitsbericht 2025 des PKV-Ombudsmanns. Ein Krankenhaus ließ während einer stationären Behandlung Blut von einem externen Labor untersuchen, und das Labor stellte die Kosten dem Patienten direkt in Rechnung. Nach Einschätzung des Ombudsmanns lehnte der Versicherer die Erstattung zu Recht ab: Vom Krankenhaus veranlasste Leistungen Dritter gehören nach § 2 Absatz 2 KHEntgG zu den allgemeinen Krankenhausleistungen (Ausnahmen nennt das Gesetz unter anderem für Dialyse und Strahlentherapie [12]), und das Krankenhaus darf sie weder zusätzlich berechnen noch vom Labor direkt berechnen lassen [10]. Wie du Rechnungen prüfst und einreichst, erklärt Arztrechnungen einreichen und die GOÄ.
Privatkliniken
Reine Privatkliniken müssen laut PKV-Serviceportal nicht nach Fallpauschalen abrechnen. Sie können ihre Preise im Rahmen des bürgerlichen Rechts frei vereinbaren [7]. Ist die Klinik organisatorisch mit einem öffentlichen Krankenhaus verbunden, muss sie Fallpauschalen berechnen [7]. Das Serviceportal empfiehlt, vor der Aufnahme nach den Abrechnungsmodalitäten zu fragen und die Kostenerstattung im Zweifel mit der Versicherung zu klären [7].
Wenn es Streit gibt
Beim Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung betrafen 2025 in der Krankheitskostenvollversicherung 145 Anträge zur medizinischen Notwendigkeit und 75 Anträge zu Gebührenstreitigkeiten den stationären Bereich [10]. Wie eine Schlichtung abläuft, steht unter Wenn die PKV nicht zahlt. Gesetzlich Versicherte können Wahlleistungen über eine Zusatzversicherung absichern; Hinweise dazu gibt die Seite Krankenhauszusatzversicherung. Die Unterschiede zwischen beiden Systemen insgesamt erklärt PKV oder GKV: die Unterschiede.
- Gesetz § 192 VVG: Vertragstypische Leistungen des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand Juni 2024. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 17 KHEntgG: Wahlleistungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 4 GOÄ: Gebühren. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 6a GOÄ: Gebühren bei stationärer Behandlung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Wahlleistungen im Krankenhaus: Das müssen Sie darüber wissen. Verbraucherzentrale. Stand 03.04.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Krankenhausrechnung. Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal, Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Berechnung der Wahlleistung Unterkunft. Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal, Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Chefarztrechnung. Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal, Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Tätigkeitsbericht 2025. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung. Stand Januar 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Glossar: Musterbedingungen. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 2 KHEntgG: Krankenhausleistungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Die persönliche Leistungserbringung als Pflicht des Wahlarztes und die Möglichkeit der Vertretung bei vorhersehbarer Abwesenheit: Neue Klarstellungen durch den BGH. Heuking (Rechtsanwaltskanzlei, Fachbeitrag). Stand 31.03.2025. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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