Wechsel und Tarife in der privaten KrankenversicherungRatgeber
PKV-Tarife vergleichen: nach welchen Kriterien du Angebote prüfst
Vergleiche PKV-Tarife zuerst nach den Leistungen: Erstattung der Arzthonorare, Krankenhaus, Zahnersatz, Psychotherapie und Hilfsmittel. Danach kommen Selbstbehalt, die Beitragsentwicklung der letzten zehn Jahre, die der Versicherer nennen muss, und die Bedingungen aus der Gesundheitsprüfung.

Ein PKV-Tarif bindet dich oft für Jahrzehnte. Die Verbraucherzentralen schreiben, dass Preis- und Leistungsvergleiche in kaum einem anderen Versicherungsbereich so schwierig sind wie in der privaten Krankenversicherung [1]. Die Finanzaufsicht BaFin weist darauf hin, dass die Unterschiede zwischen den Anbietern erheblich sein können [2]. Vergleichen lassen sich Angebote deshalb nur über die Bedingungen, die Annahme und die Beitragsentwicklung.
Was das Gesetz mindestens verlangt
Anders als in der gesetzlichen Krankenversicherung legt kein einheitlicher Katalog fest, was ein privater Tarif leistet. Das Gesetz schreibt für die Pflichtversicherung nur ein Minimum vor: Der Vertrag muss mindestens die Kosten für ambulante und stationäre Heilbehandlung erstatten, und der Selbstbehalt darf je Person höchstens 5.000 Euro im Kalenderjahr betragen [3]. Alles darüber hinaus bestimmen die Bedingungen des einzelnen Tarifs. Die Stiftung Warentest hat in ihren Vergleich nach eigenen Angaben nur Tarife aufgenommen, die deutlich über den Leistungen der gesetzlichen Kassen liegen [4].
Wer sich nur einen Billigtarif mit stark gekürzten Leistungen leisten kann, sollte nach Rat der Verbraucherzentralen lieber von der privaten Krankenversicherung absehen [1]. Ein Tarif mit niedrigem Beitrag kann also teuer werden, wenn er bei einer schweren Erkrankung wichtige Leistungen nicht trägt.
Die Leistungen im Einzelnen
Stiftung Warentest und Verbraucherzentralen nennen eine Reihe von Leistungsbereichen, in denen sich Tarife unterscheiden [4, 5]. Welche Werte für dich ausreichen, hängt von deiner Lage ab.

| Bereich | Was du im Tarif nachliest |
|---|---|
| Arzthonorare | Bis zu welcher Höhe der Versicherer ärztliche Rechnungen erstattet [4] |
| Krankenhaus | Ob ein Ein- oder Zweibettzimmer versichert ist, welche Krankenhäuser du wählen darfst [4, 5] |
| Zahn | Wie viel der Tarif bei Zahnersatz erstattet [4] |
| Psychotherapie | Wie viele Sitzungen der Tarif bezahlt [4, 5] |
| Hilfsmittel | Welche Hilfsmittel erstattet werden [5] |
| Selbstbehalt | Wie hoch der jährliche Eigenanteil ist [4] |
Arzthonorare und die Gebührenordnung
Ärzte rechnen Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ab. Sie erlaubt für die meisten Leistungen das Einfache bis Dreieinhalbfache des Gebührensatzes. In der Regel darf höchstens das 2,3-Fache berechnet werden; mehr nur, wenn besondere Umstände wie Schwierigkeit oder Zeitaufwand es rechtfertigen [6]. Für einzelne Abschnitte des Gebührenverzeichnisses gelten niedrigere Grenzen [6]. Erstattet ein Tarif nur bis zu einem festen Faktor, zahlst du den Rest selbst. Wie Rechnungen und Erstattung zusammenhängen, erklärt Arztrechnungen einreichen und die GOÄ.
Krankenhaus, Zahn und Psychotherapie
Beim Krankenhaus fragt die Checkliste der Stiftung Warentest, ob ein Ein- oder Zweibettzimmer versichert ist [4]. Einzelheiten stehen unter Krankenhaus: Einbettzimmer und Chefarzt. Bei Zahnersatz kommt es auf den Umfang der Erstattung an [4]; was Tarife dort regeln, zeigt Zahnleistungen in der PKV. Die Verbraucherzentralen nennen Hilfsmittel, Krankenhauswahl und Psychotherapie ausdrücklich als Punkte, bei denen Tarife voneinander abweichen [5]. Was bei Psychotherapie gilt, steht unter Psychotherapie in der PKV.
Selbstbehalt und Beitragsrückerstattung
Mit einem Selbstbehalt zahlst du die ersten Behandlungskosten im Jahr selbst, erst danach leistet der Versicherer [7]. Ein höherer Selbstbehalt senkt den Beitrag. Ob sich das lohnt, lässt sich nach Ansicht der Verbraucherzentralen nicht pauschal sagen, weil die Beitragssenkung je nach Tarif stark schwankt [7]. Rechne deshalb aus, wie viel du im Jahr sparst und wie viel du im ungünstigen Fall selbst zahlst. Mehr dazu unter Selbstbehalt in der PKV und Beitragsrückerstattung.
Beitrag und Beitragsentwicklung
Der Beitrag in der PKV hängt nach den Verbraucherzentralen von Alter, Gesundheitszustand und gewünschtem Schutz ab, und er steigt in späteren Jahren deutlich [1]. Für den Vergleich hilft eine Pflichtangabe: Vor Vertragsschluss muss der Versicherer eine Übersicht über die Beitragsentwicklung des Tarifs in den letzten zehn Jahren geben. Er stellt dabei den Monatsbeitrag so dar, als hätte eine Person gleichen Geschlechts mit Eintrittsalter 35 den Vertrag abgeschlossen. Ist der Tarif jünger, muss er darauf hinweisen und zusätzlich die Entwicklung eines vergleichbaren älteren Tarifs zeigen [8].

Die Verbraucherzentralen betonen, dass diese Zahlen keine Garantie für die Zukunft sind [5]. Sie zeigen aber, wie stark ein Tarif in der Vergangenheit gestiegen ist. Außerdem muss der Versicherer die einkalkulierten Kosten angeben: die Abschlusskosten als Gesamtbetrag und die übrigen Kosten als Anteil der Jahresprämie, die Verwaltungskosten gesondert [8]. Warum Beiträge steigen, erklärt Beitragserhöhung in der PKV.
Gesundheitsfragen und Annahmebedingungen
Ein Angebot ist erst vollständig, wenn klar ist, zu welchen Bedingungen der Versicherer dich annimmt. Die BaFin rät, beim Vergleich auch Ausschlüsse sowie Risikozuschläge und deren Höhe zu beachten [2]. Der Versicherer darf bei einem erhöhten Risiko einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren [9]. Zwei Tarife mit gleichem Grundbeitrag können also für dich sehr unterschiedlich ausfallen.
Eine spätere Aufstockung der Leistungen ist laut Stiftung Warentest oft nicht ohne weiteres möglich; der Versicherer kann sie ablehnen oder Risikozuschläge verlangen [4]. Was du heute abwählst, bekommst du später unter Umständen nur mit neuer Gesundheitsprüfung. Wie die Prüfung abläuft, steht unter Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen.
Wartezeiten
Tarife können Wartezeiten vorsehen, in denen der Versicherer noch nicht leistet. Das Gesetz begrenzt sie: Die allgemeine Wartezeit beträgt höchstens drei Monate, die besondere für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie höchstens acht Monate [13]. Kommst du aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder einem anderen Krankheitskostenvertrag, wird die dort ununterbrochen zurückgelegte Zeit angerechnet, wenn du den neuen Vertrag spätestens zwei Monate nach dem Ende des alten zum direkten Anschluss beantragst [13]. Vergleiche deshalb, welche Wartezeiten die Angebote nennen und ob sie für dich überhaupt gelten.
Was das Angebot enthalten muss
Vor dem Abschluss muss der Versicherer dir bei einer Vollversicherung zusätzliche Informationen geben. Dazu gehören neben den Kosten und der Zehn-Jahres-Übersicht Angaben dazu, wie sich steigende Krankheitskosten auf die künftigen Beiträge auswirken, und Hinweise, wie sich der Beitrag im Alter begrenzen lässt, etwa durch einen Tarifwechsel oder den Basistarif [8]. Er muss außerdem darauf hinweisen, dass ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist und ein Wechsel innerhalb der PKV im Alter teurer sein und auf den Basistarif beschränkt sein kann [8].
Diese Angaben sind für alle Versicherer vorgeschrieben. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass Versicherer bei Anfragen umfangreiche Informationen über ihre Beitragsentwicklung und spätere Wechselmöglichkeiten geben müssen [5]. Die Kosten- und Beitragsangaben müssen in Euro gemacht werden [8], sodass du sie direkt nebeneinanderlegen kannst.
Familie und Pflegeversicherung mitrechnen
Kinder und Partner ohne eigenes Einkommen sind in der PKV nicht automatisch mitversichert, sie brauchen eigene Verträge mit eigenem Beitrag [1]. Wer eine Familie plant, sollte deshalb auch die Beiträge für Kinder in die Rechnung aufnehmen. Wie das geht, erklärt PKV mit Familie.
Mit der Krankenversicherung musst du eine private Pflegeversicherung abschließen. Sie muss Leistungen bieten, die der sozialen Pflegeversicherung gleichwertig sind. Grundsätzlich schließt du sie beim selben Unternehmen ab, du kannst aber innerhalb von sechs Monaten einen anderen privaten Versicherer wählen [14]. Mehr dazu unter Private Pflegepflichtversicherung.
Der Versicherer hinter dem Tarif
Der Arbeitgeberzuschuss steht Beschäftigten zu, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder nach § 6 Absatz 3a SGB V versicherungsfrei oder die von der Versicherungspflicht befreit sind. Er wird nur gezahlt, wenn der Versicherer bestimmte gesetzliche Bedingungen erfüllt. Dazu gehören, dass er die Krankenversicherung nach Art der Lebensversicherung betreibt, einen Basistarif anbietet, Interessenten vor dem Abschluss das amtliche Informationsblatt der BaFin aushändigt, den überwiegenden Teil der Überschüsse für die Versicherten verwendet und auf das ordentliche Kündigungsrecht verzichtet [10]. Du musst dem Arbeitgeber alle drei Jahre eine Bescheinigung des Versicherers vorlegen, dass die Aufsichtsbehörde dem Versicherer bestätigt hat, die Versicherung unter diesen Voraussetzungen zu betreiben [10].
Ratings und Bewertungen von Versicherern geben laut Verbraucherzentralen nur eine gewisse Orientierung und erlauben keine sicheren Schlüsse [5]. Wie Tests und Ratings entstehen, erklärt PKV-Tests und Ratings richtig lesen. Eine neutrale Übersicht der Unternehmen gibt es unter Private Krankenversicherer im Überblick.
Angebote einholen und vergleichen
Die Verbraucherzentralen raten, Angebote in Ruhe und ohne Zeitdruck einzuholen, am besten solange noch ein Krankenversicherungsschutz besteht [1]. Abschließen kannst du laut BaFin direkt beim Versicherer, über Makler, Vertreter oder unabhängige Berater [2]. Worin sich diese Wege unterscheiden, erklärt Versicherungsmakler, Vertreter oder Versicherungsberater.

Nach dem Abschluss hast du 14 Tage Zeit, deine Vertragserklärung in Textform ohne Begründung zu widerrufen. Die Frist läuft erst, wenn du die Vertragsunterlagen und eine Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform erhalten hast [11]. Allgemeine Regeln für Versicherungsvergleiche stehen unter Versicherungen vergleichen: worauf es ankommt.
Schon privat versichert?
Bist du bereits privat versichert, vergleichst du in erster Linie die Tarife deines eigenen Versicherers. Dorthin kannst du nach § 204 VVG wechseln, ohne deine Alterungsrückstellung zu verlieren [12]. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass manche Versicherer viele teure Tarife haben, sodass ein Wechsel dort wenig bringt [5]. Den Ablauf beschreibt Tarifwechsel nach § 204 VVG, den Wechsel zu einem anderen Unternehmen Den privaten Krankenversicherer wechseln.
- Organisation Private Krankenversicherung: Nicht für jeden sinnvoll. Verbraucherzentrale Bundesverband (Gemeinschaftsredaktion mit der Verbraucherzentrale Hessen). Stand 17.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 193 VVG: Versicherte Person; Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Checkliste für Angestellte, Selbstständige und Beamte. Stiftung Warentest. Stand 01.01.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Wann sich der Wechsel der privaten Krankenversicherung lohnt. Verbraucherzentralen Hessen und Mecklenburg-Vorpommern. Stand 30.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Beitragssteigerung bei privater Krankenversicherung: Was nun?. Verbraucherzentrale Bundesverband (Gemeinschaftsredaktion der Verbraucherzentralen). Stand 13.04.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 3 VVG-InfoV: Informationspflichten bei der Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 203 VVG: Prämien- und Bedingungsanpassung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 257 SGB V: Beitragszuschüsse für Beschäftigte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 8 VVG: Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 204 VVG: Tarifwechsel. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 197 VVG: Wartezeiten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 23 SGB XI: Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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