PKV verstehenRatgeber

PKV oder GKV: was die beiden Systeme unterscheidet

In der GKV hängt der Beitrag vom Einkommen ab, Kinder und Ehepartner ohne eigenes Einkommen sind oft beitragsfrei mitversichert, und Leistungen gibt es als Sachleistung. In der PKV richtet sich der Beitrag nach Eintrittsalter, Gesundheit und Tarif, jede Person braucht einen eigenen Vertrag, und Rechnungen werden erst bezahlt und dann erstattet. Wählen können nur Menschen, die nicht in der GKV versicherungspflichtig sind.

Zwei leere Stühle an einem kleinen runden Tisch in einem hellen Wartebereich mit Grünpflanze und großem Fenster
Bild: KI-generiert

Gesetzlich oder privat: Vor dieser Frage stehen in Deutschland nur bestimmte Gruppen, etwa Selbstständige, Beamtinnen und Beamte sowie Angestellte mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze [1]. Wer wählen kann, entscheidet über Beiträge, den Schutz der Familie, die Art der Abrechnung und darüber, ob ein Weg zurück offen bleibt. Die Regeln dafür stehen im Fünften Buch Sozialgesetzbuch für die GKV und im Versicherungsvertragsgesetz für die PKV, die Beitragswerte ändern sich jedes Jahr [2].

Zwei Systeme mit unterschiedlichen Grundsätzen

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) funktioniert nach dem Solidarprinzip: Die Beiträge richten sich nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Mitglieder, die Gesundheitsleistungen sind für alle gleich [1]. Laut GKV-Spitzenverband versorgen die gesetzlichen Kassen rund 75 Millionen Versicherte, das sind rund 90 Prozent der Bevölkerung [3]. Am 01.01.2026 gab es 93 Krankenkassen [3]. Rund 16 Millionen Familienangehörige sind nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums beitragsfrei mitversichert [1].

Zwei Holzstege führen auf einer grünen Wiese unter leicht bewölktem Himmel in verschiedene Richtungen
Bild: KI-generiert

In der privaten Krankenversicherung (PKV) hängt die Prämie vom Umfang der versicherten Leistungen und vom individuellen Risiko ab. Das Bundesgesundheitsministerium nennt das Äquivalenzprinzip [1]. Etwas mehr als zehn Prozent der Menschen in Deutschland sind privat krankenversichert [1]. Der PKV-Verband, die Interessenvertretung der Branche, zählte Ende 2025 rund 8,79 Millionen Vollversicherte [4]. Was die PKV im Einzelnen ist, erklärt Was die private Krankenversicherung ist.

MerkmalGKVPKV
Beitragnach Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze [2]nach Eintrittsalter, Gesundheitsprüfung und Leistungsumfang [1]
FamilieFamilienversicherung unter Bedingungen beitragsfrei [6]eigener Vertrag für jede Person [13]
AbrechnungSach- und Dienstleistung [7]Kostenerstattung, Rechnung wird eingereicht [1]
Leistungsumfanggesetzlich festgelegt [7]im Vertrag vereinbart [10]
AufnahmeVersicherungspflicht oder Versicherungsfreiheit nach dem Gesetz [5]Ablehnung, Zuschlag oder Ausschluss möglich, außer im Basistarif [1]

Wer überhaupt wählen kann

Angestellte sind versicherungsfrei, wenn ihr regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt [5]. Diese Grenze liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr [2]. Die Versicherungspflicht endet dann mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Grenze überschritten wird, vorausgesetzt, das Entgelt übersteigt auch die Grenze des folgenden Jahres [5]. Die Krankenkasse weist auf das Ende der Pflicht hin. Wer innerhalb von zwei Wochen nach diesem Hinweis seinen Austritt erklärt, kann sofort in die PKV wechseln. Sonst läuft die Mitgliedschaft als freiwillige Mitgliedschaft weiter [1].

Beamtinnen, Beamte, Richter und Berufssoldaten sind versicherungsfrei, wenn sie nach beamtenrechtlichen Vorschriften Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben [5]. Freiwillige Mitglieder der GKV können nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums jederzeit in die PKV wechseln. Die freiwillige Mitgliedschaft lässt sich dann zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats kündigen [1]. Ob dein Einkommen über der Grenze liegt, kannst du mit Darf ich in die PKV? Einkommen mit der Grenze vergleichen prüfen. Die Gruppen im Einzelnen stehen unter Wer sich privat versichern darf.

Wie die Beiträge entstehen

In der GKV beträgt der allgemeine Beitragssatz 14,6 Prozent der beitragspflichtigen Einnahmen [2]. Dazu kommt ein Zusatzbeitrag, den jede Kasse selbst festlegt, im Durchschnitt 2,9 Prozent für 2026 [2]. Bei Beschäftigten tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge einschließlich Zusatzbeitrag je zur Hälfte [2]. Einnahmen über der Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro im Jahr bleiben beitragsfrei [2]. Daraus ergibt sich ein Höchstbeitrag, der Stand 01.01.2026 bei 1.017,19 Euro im Monat lag [11].

In der PKV spielt das Einkommen keine Rolle. Der Versicherer berechnet die Prämie aus dem Eintrittsalter, einer Gesundheitsprüfung vor Vertragsschluss und dem gewählten Leistungsumfang [1]. Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, erhalten für eine private Krankenversicherung von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss, sofern der Versicherer die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Er entspricht der Hälfte des Betrags, der sich aus allgemeinem Beitragssatz und durchschnittlichem Zusatzbeitrag ergibt, höchstens aber der Hälfte dessen, was die Beschäftigten für ihre Krankenversicherung zahlen müssen [8]. Mehr dazu unter Arbeitgeberzuschuss zur PKV.

Höhere Beiträge gibt es in beiden Systemen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt medizinischen Fortschritt und die Alterung der Gesellschaft als Gründe, die in GKV und PKV zu höheren Beiträgen führen [1]. In der PKV betrafen Beitragsanpassungen für 2026 laut BaFin rund 81 Prozent der Vollversicherten in mindestens einem Haupttarif, im Schnitt um 12,6 Prozent [14]. Wie solche Anpassungen zustande kommen, steht unter Beitragserhöhung in der PKV, was die PKV insgesamt kostet, unter Was die PKV kostet.

Familie und Kinder

In der GKV sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern familienversichert, wenn sie in Deutschland wohnen, nicht selbst versichert oder versicherungsfrei sind, nicht hauptberuflich selbstständig arbeiten und ihr Gesamteinkommen regelmäßig ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht überschreitet [6]. Kinder sind bis 18 Jahre versichert, bis 23, wenn sie nicht erwerbstätig sind, und bis 25, solange sie in Schul- oder Berufsausbildung sind [6].

Ein Paar in den Dreißigern sitzt auf einem Sofa im sonnigen Wohnzimmer und unterhält sich ruhig
Bild: KI-generiert

Eine Ausnahme betrifft gemischte Familien. Ein Kind ist nicht familienversichert, wenn der mit ihm verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher ist als das Gesamteinkommen des Mitglieds [6]. In der PKV sind Kinder und Lebenspartner ohne Einkommen nicht kostenlos mitversichert. Sie brauchen eigene, beitragspflichtige Verträge [13]. Was das für Familien bedeutet, beschreibt PKV mit Familie: Kinder und Ehepartner versichern.

Leistungen und Abrechnung

Gesetzlich Versicherte erhalten die Leistungen als Sach- und Dienstleistungen [7]. Die Kasse stellt etwa Arztbehandlung oder Zahnersatz zur Verfügung und übernimmt die Kosten, die Versicherten treten nicht in Vorleistung [1]. Welche Leistungen die GKV übernimmt, berät und entscheidet der Gemeinsame Bundesausschuss [1]. Qualität und Wirksamkeit müssen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen [7]. Wer gesetzlich versichert bleibt, kann einzelne Bereiche privat ergänzen. Krankenkassen dürfen dafür Zusatzpolicen privater Versicherer vermitteln, etwa für Brillen oder ein Ein- oder Zweibettzimmer im Krankenhaus [1]. Wie das im Krankenhaus aussieht, beschreibt Krankenhauszusatzversicherung.

Privatversicherte bezahlen Rechnungen grundsätzlich selbst und reichen sie bei ihrem Versicherer ein [1]. Erstattet wird im vereinbarten Umfang, der Vertrag legt also fest, was versichert ist [10]. Ein Selbstbehalt ist möglich, darf in der Pflichtversicherung aber 5.000 Euro im Jahr je Person nicht übersteigen [15]. Wie die Abrechnung praktisch läuft, steht unter Arztrechnungen einreichen und die GOÄ.

Ein Unterschied betrifft das Geld bei längerer Krankheit. In der GKV haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn eine Krankheit sie arbeitsunfähig macht [9]. Hauptberuflich Selbstständige haben diesen Anspruch nur, wenn sie gegenüber ihrer Kasse eine Wahlerklärung abgegeben haben [9]. In der PKV ersetzt ein Krankentagegeld den Verdienstausfall, und zwar in der vereinbarten Höhe [10]. Es muss also eigens versichert werden. Einzelheiten stehen unter Krankentagegeld.

Im Alter und bei sinkendem Einkommen

In der PKV wird die Prämie einkommensunabhängig berechnet. Sie ändert sich also nicht, wenn du weniger verdienst oder in Rente gehst [1]. In der GKV richtet sich der Beitrag dagegen nach den Einnahmen. Das Bundesgesundheitsministerium schreibt, dass im Alter die einkommensabhängigen GKV-Beiträge in der Regel niedriger sind als die risikoabhängigen PKV-Prämien [1]. Für die höheren Krankheitskosten im Alter bauen Privatversicherte mit einem Teil ihrer Prämie in jüngeren Jahren eine Alterungsrückstellung auf [1]. Wie die PKV im Ruhestand aussieht, beschreibt PKV im Alter und als Rentner.

Eine Frau Ende sechzig gießt auf einem sonnigen Balkon Kräuter in Töpfen, im Hintergrund ein Holzgeländer
Bild: KI-generiert

Der Weg zurück ist eng. Ein beliebiger Wechsel aus der PKV in die GKV ist gesetzlich ausgeschlossen [1]. Zurück geht es, wenn sich die Lebensverhältnisse so ändern, dass erneut Versicherungspflicht entsteht. Wer 55 Jahre oder älter ist, in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war, bleibt auch dann versicherungsfrei [1, 5]. Der Versicherer muss vor dem Abschluss darauf hinweisen, dass ein Wechsel von der PKV in die GKV im fortgeschrittenen Alter in der Regel ausgeschlossen ist [12]. Mehr unter Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.

Fragen, die bei der Entscheidung helfen

Eine allgemeine Antwort auf "PKV oder GKV" gibt es nicht, weil Alter, Gesundheit, Einkommen und Familienplanung zusammenwirken. Unser Vorschlag: Mit diesen Fragen lässt sich die eigene Lage sortieren.

  • Wie sicher ist mein Einkommen über Jahrzehnte, auch bei Krankheit, Teilzeit oder im Ruhestand?
  • Plane ich Kinder, und wäre mein Partner oder meine Partnerin gesetzlich versichert?
  • Habe ich Vorerkrankungen, die zu einem Risikozuschlag oder Ausschluss führen könnten?
  • Wie haben sich die Beiträge des angebotenen Tarifs in den letzten zehn Jahren entwickelt?

Die letzte Frage beantwortet der Versicherer selbst: Er muss vor Vertragsschluss eine Übersicht vorlegen, welchen Monatsbeitrag eine Person mit Eintrittsalter 35 in den vergangenen zehn Jahren in diesem Tarif gezahlt hätte [12]. Zu Vorerkrankungen hilft Risikozuschlag und Leistungsausschluss. Die politische Debatte über das Nebeneinander der beiden Systeme, etwa um eine Bürgerversicherung, behandelt politische-news.de unter GKV und PKV: die politische Debatte.

  1. Behörde Ratgeber Krankenversicherung: Alles, was Sie zum Thema Krankenversicherung wissen sollten, Kapitel 1 und 2. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 07/2026. abgerufen am 29.10.2026
  2. Behörde Beiträge. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  3. Organisation Die gesetzlichen Krankenkassen. GKV-Spitzenverband. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  4. Organisation Private Krankenversicherung auch 2025 mit stabilem Wachstum. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand 04.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 10 SGB V: Familienversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 2 SGB V: Leistungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 257 SGB V: Beitragszuschüsse für Beschäftigte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 44 SGB V: Krankengeld. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 192 VVG: Vertragstypische Leistungen des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  11. Behörde Private Krankenversicherung (PKV) - Prämien und Sozialtarife. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  12. Gesetz § 3 VVG-InfoV: Informationspflichten bei der Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  13. Organisation Private Krankenversicherung: Nicht für jeden sinnvoll. Verbraucherzentrale Bundesverband. Stand 17.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  14. Behörde Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (Jahresbericht 2025). Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  15. Gesetz § 193 VVG: Versicherte Person; Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.