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PKV mit Familie: wie Kinder und Ehepartner versichert werden

In der PKV braucht jedes Familienmitglied einen eigenen Vertrag mit eigenem Beitrag. Ist ein Elternteil gesetzlich versichert, kann das Kind dort meist kostenlos familienversichert werden, außer der mit dem Kind verwandte Ehepartner ist nicht Mitglied einer Krankenkasse und hat regelmäßig ein Gesamteinkommen von mehr als einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze, 2026 also mehr als 6.450 Euro im Monat, und von mehr als dem des gesetzlich versicherten. Neugeborene nimmt der Versicherer eines Elternteils ohne Risikozuschläge und Wartezeiten auf, wenn die Anmeldung spätestens zwei Monate nach der Geburt erfolgt und der Schutz nicht höher oder umfassender ist als der des Elternteils.

Ein Paar in den Dreißigern schiebt, von hinten gesehen, einen Kinderwagen über einen sonnigen Parkweg im Herbst
Bild: KI-generiert

Für Familien ist die Krankenversicherung eine der Fragen, bei denen sich GKV und PKV am deutlichsten unterscheiden. In der gesetzlichen Krankenversicherung sind Ehegatten, Lebenspartner und Kinder von Mitgliedern unter bestimmten Voraussetzungen ohne eigenen Beitrag mitversichert [1]. In der PKV gibt es das nicht. Kinder und Lebenspartner ohne Einkommen sind dort nach den Verbraucherzentralen nicht kostenlos mitversichert und brauchen eigene, kostenpflichtige Verträge [5]. Wo ein Kind versichert wird, hängt deshalb davon ab, wie die Eltern versichert sind, ob sie verheiratet sind und wer mehr verdient. Welche weiteren Versicherungen Familien brauchen, steht auf der Schwesterseite Versicherungen für Familien mit Kindern.

Die Familienversicherung der GKV

Familienversichert sind Ehegatte, Lebenspartner und Kinder eines Mitglieds, wenn sie unter anderem ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben, nicht selbst nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8, 11 oder 12 SGB V pflichtversichert und nicht freiwillig versichert sind, nicht versicherungsfrei oder befreit sind, nicht hauptberuflich selbstständig sind und kein zu hohes eigenes Einkommen haben [1]. Die Einkommensgrenze liegt bei einem Siebtel der monatlichen Bezugsgröße [1]. Die Bezugsgröße beträgt 2026 3.955 Euro im Monat [8], die Grenze also 565 Euro; bei einem Minijob gilt die Geringfügigkeitsgrenze von 603 Euro [9].

Kinder sind bis zum 18. Geburtstag familienversichert, bis zum 23., wenn sie nicht erwerbstätig sind, und bis zum 25., solange sie in Schul- oder Berufsausbildung sind. Für Kinder mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, gilt unter weiteren Voraussetzungen keine Altersgrenze [1]. Was im Studium gilt, erklärt PKV für Studenten.

Ein Elternteil privat, einer gesetzlich

Ist ein Elternteil privat und der andere gesetzlich versichert, greift § 10 Abs. 3 SGB V. Kinder sind danach nicht familienversichert, wenn alle drei Bedingungen zusammen erfüllt sind [1]:

Zwei Kaffeetassen und zwei geschlossene Mappen nebeneinander auf einem hellen Holztisch im Morgenlicht
Bild: KI-generiert
  • Der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds ist nicht Mitglied einer Krankenkasse.
  • Sein Gesamteinkommen übersteigt regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze.
  • Sein Gesamteinkommen ist regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds.

Ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze von 77.400 Euro sind 2026 6.450 Euro im Monat [7]. Ein Beispiel: Die Mutter ist gesetzlich versichert und verdient 3.500 Euro, der Vater ist privat versichert und verdient 7.000 Euro, beide sind verheiratet. Dann ist das gemeinsame Kind nicht familienversichert. Verdient der Vater 6.000 Euro, liegt er unter der Grenze, und das Kind kann familienversichert werden, obwohl er mehr verdient als die Mutter (eigene Rechnung nach § 10 Abs. 3 SGB V).

Die Regel gilt nur für Ehegatten und Lebenspartner. Der PKV-Verband, die Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer, weist darauf hin, dass die Einschränkung für Eltern, die nicht verheiratet sind und keine Lebenspartnerschaft eingegangen sind, nicht gilt [3]. Das Kind kann dann beim gesetzlich versicherten Elternteil familienversichert sein, auch wenn der andere viel verdient.

Wenn die Familienversicherung ausgeschlossen ist

Ist das Kind nach § 10 Abs. 3 SGB V nicht familienversichert, bleibt die Wahl zwischen einer eigenen privaten Versicherung und einer freiwilligen gesetzlichen Versicherung. Kinder, deren Versicherung nur wegen § 10 Abs. 3 nicht besteht, können der GKV freiwillig beitreten, wenn sie oder der Elternteil, aus dessen Versicherung die Familienversicherung abgeleitet würde, die Vorversicherungszeit erfüllen: mindestens 24 Monate Versicherung in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht oder unmittelbar davor ununterbrochen mindestens zwölf Monate [6]. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Beendigung der Versicherung oder nach der Geburt des Kindes anzuzeigen [6]. Laut PKV-Verband fällt dann für das Kind ein monatlicher Krankenkassenbeitrag an [3].

Neugeborene in der PKV

Ist ein Elternteil privat versichert, kann das Kind von Geburt an in die PKV. § 198 VVG regelt dafür die Kindernachversicherung. Besteht am Tag der Geburt für mindestens einen Elternteil eine Krankenversicherung, muss der Versicherer das Neugeborene ab Vollendung der Geburt ohne Risikozuschläge und Wartezeiten versichern, wenn die Anmeldung spätestens zwei Monate nach dem Tag der Geburt rückwirkend erfolgt [2]. Diese Pflicht besteht nur, soweit der beantragte Schutz des Kindes nicht höher und nicht umfassender ist als der des versicherten Elternteils [2]. Der Vertrag kann voraussetzen, dass der Elternteil schon eine Mindestzeit versichert ist; sie darf drei Monate nicht übersteigen [2].

Eine kleine gestrickte Decke und eine Holzrassel auf einer weißen Matratze in einem hellen Kinderzimmer
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Der Adoption steht das gleich, wenn das Kind bei der Adoption noch minderjährig ist. Bei einer höheren Gefahr darf der Versicherer dann einen Risikozuschlag bis zur Höhe der einfachen Prämie verlangen [2]. Soll das Kind einen höherwertigen Schutz bekommen als der Elternteil, etwa Einbett- statt Zweibettzimmer, ist für diese Mehrleistung laut PKV-Verband eine Risikoprüfung nötig [3].

Pflegeversicherung der Kinder

In der Pflegeversicherung ist die Lage anders als in der Krankenversicherung. Wer privat krankenversichert ist, muss auch eine private Pflegeversicherung abschließen, die für Angehörige, die in der sozialen Pflegeversicherung familienversichert wären, gleichwertige Leistungen vorsieht [10]. Für diese Verträge schreibt § 110 SGB XI die beitragsfreie Mitversicherung der Kinder des Versicherungsnehmers vor, unter denselben Voraussetzungen wie in der sozialen Pflegeversicherung [11]. Mehr dazu unter Private Pflegepflichtversicherung.

Ehepartner ohne eigenes Einkommen

Ein Ehepartner ohne eigenes Einkommen ist beim gesetzlich versicherten Partner familienversichert, wenn die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind [1]. Ist der Hauptverdiener privat versichert, braucht der Partner einen eigenen Vertrag [5]. Während Mutterschutz und Elternzeit ist ein Ehegatte oder Lebenspartner nicht familienversichert, wenn er zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert war [1].

Ein Paar in den Dreißigern sitzt von hinten gesehen mit Tee auf einem Balkon über einem grünen Innenhof
Bild: KI-generiert

Angestellte, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind oder aus den anderen in § 257 Abs. 2 SGB V genannten Gründen privat versichert sind, erhalten einen Arbeitgeberzuschuss. Voraussetzung ist unter anderem, dass sie für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht familienversichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die der Art nach denen der GKV entsprechen [4]. Der Zuschuss entspricht dem Betrag, der sich bei Versicherungspflicht aus der Hälfte des Beitragssatzes plus der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes ergäbe, und beträgt höchstens die Hälfte dessen, was der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zahlt [4]. Die Einzelheiten stehen unter Arbeitgeberzuschuss zur PKV.

Schwangerschaft und Mutterschaftsgeld

Die Krankheitskostenversicherung erstattet im vereinbarten Umfang auch Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung [12]. Mutterschaftsgeld erhalten Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind und unter das Mutterschutzgesetz fallen, für die Schutzfristen und den Entbindungstag zu Lasten des Bundes, insgesamt höchstens 210 Euro [13]. Das Gesetz gilt für Frauen in einer Beschäftigung und die weiteren in § 1 Abs. 2 genannten Gruppen, nicht für Beamtinnen und Richterinnen [17]. Gezahlt wird es auf Antrag vom Bundesamt für Soziale Sicherung [13]. Wer ein Krankentagegeld versichert hat, bekommt den Verdienstausfall während der Schutzfristen und am Entbindungstag über das vereinbarte Krankentagegeld ersetzt, soweit kein anderweitiger angemessener Ersatz zusteht [12].

Was die Kinder kosten

In der gesetzlichen Krankenversicherung zahlen familienversicherte Kinder, Ehegatten und Lebenspartner keinen eigenen Beitrag [15]. In der PKV versichert sich jede Person eigenständig mit einem eigenen, individuellen Beitrag [3]. In der privaten Pflegeversicherung sind Kinder dagegen unter denselben Voraussetzungen wie in der sozialen Pflegeversicherung beitragsfrei mitversichert [11]. Die Verbraucherzentralen nennen vor allem Alleinstehende und kinderlose Eheleute, die beide berufstätig sind, als Gruppen, für die ein Wechsel in die PKV finanziell sinnvoll sein kann [5]. Wer eine Familie plant, rechnet deshalb jeden Beitrag einzeln mit. Den GKV-Vergleichswert ermittelt der GKV-Beitragsrechner.

Wenn sich die Familie verändert

Die Familienversicherung eines Kindes endet spätestens mit den Altersgrenzen des § 10 SGB V, in der Ausbildung etwa mit dem 25. Geburtstag [1]. Endet die Familienversicherung, setzt sich die Versicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V am Tag danach als freiwillige Mitgliedschaft fort, es sei denn, der Versicherte erklärt innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt und weist eine andere Absicherung nach [16]. Bei Beamtenfamilien nennt der PKV-Verband einen Sonderfall: Nach einer Scheidung kann der nicht verbeamtete Partner seinen privaten Schutz ohne Risikoprüfung und Wartezeiten in einen Vollversicherungstarif umwandeln, wenn er das innerhalb von sechs Monaten beantragt [3].

Beamtenfamilien

Bei Beamten trägt die Beihilfe einen Teil der Kosten der Familie. Beim Bund beträgt der Bemessungssatz für berücksichtigungsfähige Kinder 80 Prozent, für berücksichtigungsfähige Ehe- und Lebenspartner 70 Prozent [14]. Für ein Kind bleibt dann ein Anteil von 20 Prozent zu versichern (eigene Rechnung). Mit zwei oder mehr berücksichtigungsfähigen Kindern steigt der Satz für den Beamten selbst von 50 auf 70 Prozent; sind beide Eltern beihilfeberechtigt, gilt das nur für den, der den Familienzuschlag oder den entsprechenden Auslandszuschlag bezieht [14]. Wann der Partner berücksichtigungsfähig ist und welche Einkommensgrenze gilt, erklärt PKV für Beamte und Beihilfe.

  1. Gesetz § 10 SGB V: Familienversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  2. Gesetz § 198 VVG: Kindernachversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  3. Organisation Privatversichert als Familie und mit Kindern. Verband der Privaten Krankenversicherung. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 257 SGB V: Beitragszuschüsse für Beschäftigte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Organisation Private Krankenversicherung: Nicht für jeden sinnvoll. Verbraucherzentrale Bundesverband. Stand 17.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 9 SGB V: Freiwillige Versicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 2: Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026, § 1: Bezugsgröße in der Sozialversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
  9. Organisation Das ändert sich 2026 für gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherte. Verband der Ersatzkassen (vdek). Stand 19.12.2025. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 23 SGB XI: Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz § 110 SGB XI: Regelungen für die private Pflegeversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  12. Gesetz § 192 VVG: Vertragstypische Leistungen des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  13. Gesetz § 19 MuSchG: Mutterschaftsgeld. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  14. Gesetz § 46 BBhV: Bemessung der Beihilfe. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  15. Behörde Beiträge. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  16. Gesetz § 188 SGB V: Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  17. Gesetz § 1 MuSchG: Anwendungsbereich. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.