Leistungen der privaten KrankenversicherungRatgeber
Psychotherapie in der PKV: was der Tarif regelt und wie abgerechnet wird
Ob und in welchem Umfang die private Krankenversicherung Psychotherapie bezahlt, steht in deinem Tarif, denn die Musterbedingungen führen sie nicht als Leistung auf. Nach Angaben des PKV-Verbands umfasst der Schutz in der Regel etwa 50 Sitzungen im Jahr, oft mit vorheriger Leistungszusage ab einer bestimmten Stundenzahl. Abgerechnet wird nach der GOÄ, seit dem 01.07.2024 ergänzt durch gemeinsame Abrechnungsempfehlungen.

In der privaten Krankenversicherung gibt es kein regelhaftes oder standardisiertes Antragsverfahren für Psychotherapie [2]. Was gezahlt wird, wie viele Stunden und bei wem, hängt vom Tarif ab, den du abgeschlossen hast [1, 2]. Deshalb lohnt sich ein Blick in die Tarifbedingungen, bevor die erste Sitzung stattfindet.
Was der Tarif regelt
Die Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung (MB/KK 2009) sagen nur allgemein, dass Art und Höhe der Leistungen sich aus dem Tarif mit Tarifbedingungen ergeben [1]. Psychotherapie selbst ist dort nicht als Leistung aufgeführt. Der PKV-Verband erklärt das damit, dass sie früher in geringerem Maß zum Versicherungsschutz gehörte [2]. Nach seinen Angaben lässt sich der Schutz in einem bestehenden Tarif aus rechtlichen Gründen nicht nachträglich ausweiten. Wer mehr Leistungen für Psychotherapie will, kann den Versicherer auf einen Tarifwechsel ansprechen [2]. Wie das funktioniert und was dabei mit Mehrleistungen passiert, steht unter Tarifwechsel nach § 204 VVG.
Wie viele Sitzungen üblich sind
Laut PKV-Verband umfasst der private Krankenversicherungsschutz in der Regel etwa 50 Sitzungen Psychotherapie im Jahr [2]. In einigen Tarifen darfst du zum Beispiel nur fünf Probesitzungen oder die ersten 20 Therapiestunden ohne Rücksprache mit dem Versicherer in Anspruch nehmen. Für weitere Termine bis zur tariflichen Höchstzahl brauchst du dann eine vorherige Leistungszusage [2]. Manche Tarife leisten auch über 50 Sitzungen hinaus, wenn weitere Behandlung medizinisch notwendig ist. Vor der Fortsetzung oder einer neuen Therapie musst du dann erneut eine schriftliche Zusage einholen [2].
Wartezeit nach Vertragsbeginn
Für Psychotherapie gilt nach den Musterbedingungen eine besondere Wartezeit von acht Monaten ab Versicherungsbeginn [1]. Das Versicherungsvertragsgesetz erlaubt für Psychotherapie keine längere Wartezeit als acht Monate [3]. Kommst du aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder aus einer anderen Krankheitskostenvollversicherung, wird die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit angerechnet. Voraussetzung ist, dass du die neue Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Ende der Vorversicherung zum unmittelbaren Anschluss beantragst [1, 3].
Wer dich behandeln darf
Grundsätzlich hast du die Wahl zwischen ärztlichen und psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten. Nur wenige Tarife beschränken die Erstattung laut PKV-Verband auf ärztliche Psychotherapie [2]. In einzelnen Tarifen ist eine Eintragung im Arztregister Bedingung für die Erstattung [2].

Die Berufsbezeichnung "Psychotherapeutin" oder "Psychotherapeut" ist gesetzlich geschützt. Wer Psychotherapie unter dieser Bezeichnung ausüben will, braucht nach dem Psychotherapeutengesetz eine Approbation. Über Approbierte hinaus dürfen die Bezeichnung nur Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten führen, dazu kommen befristet Erlaubte und Psychotherapeuten aus dem EU-Ausland, die nur vorübergehend und gelegentlich Dienstleistungen erbringen [4]. Ärztinnen und Ärzte brauchen dafür eine passende Facharzt-Weiterbildung oder die Zusatzweiterbildung "Psychotherapie" [2]. Psychologische Psychotherapeuten dürfen keine Medikamente verschreiben [2].
Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen Psychotherapie mit einer behördlichen Genehmigung anbieten, erhalten aber keine Approbation; sie heißen dann Heilpraktiker für Psychotherapie [2]. Einige Tarife erstatten auch deren Behandlung [2]. Ob dein Tarif dazugehört, steht in den Tarifbedingungen. Allgemein gilt nach den Musterbedingungen: Heilpraktiker dürfen in Anspruch genommen werden, soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen [1]. Mehr zur Erstattung von Heilpraktikerleistungen steht unter Brille, Heilpraktiker und Hilfsmittel.
Wie Psychotherapie abgerechnet wird
Für die Rechnung sind zwei Gebührenordnungen maßgeblich: die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) und die Gebührenordnung für Psychotherapeuten (GOP). Die GOP hat kein eigenes Gebührenverzeichnis und verweist auf das der GOÄ. Deshalb wird Psychotherapie letztlich immer nach GOÄ berechnet [2]. Nicht ärztliche Psychotherapeuten dürfen dabei nur Leistungen aus den Abschnitten B (Grundleistungen und allgemeine Leistungen) und G (Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) abrechnen [2]. Je nach Tarif erstattet der Versicherer die Gebühren ganz oder zu einem Prozentsatz [2]. Bei Heilpraktikern gelten GOÄ und GOP nicht; die Versicherer erstatten deren Leistungen laut PKV-Verband üblicherweise mit Bezug auf das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) [2].
Abrechnungsempfehlungen seit 2024
Das Verzeichnis der psychotherapeutischen Leistungen in GOÄ und GOP gilt als veraltet. Leistungen wie die psychotherapeutische Sprechstunde, die Akutbehandlung und die Kurzzeittherapie stehen nicht darin [5, 6]. Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer, die Beihilfeträger von Bund und Ländern und der PKV-Verband haben sich deshalb zum 01.07.2024 auf gemeinsame Abrechnungsempfehlungen verständigt. Sie empfehlen für diese Leistungen sogenannte Analogabrechnungen [5, 6].
Nach den Empfehlungen ist die Akutbehandlung zur Entlastung bei akuten psychischen Krisen gedacht. Sie soll innerhalb von zwei Wochen nach der Indikationsstellung beginnen und ist bis zu vierundzwanzigmal im Jahr berechnungsfähig, je vollendete 25 Minuten [7]. Die Fragen und Antworten der Beteiligten zu den Empfehlungen beschreiben den typischen Ablauf: In der Sprechstunde finden das Erstgespräch, die weitere diagnostische Abklärung und die Indikationsstellung statt. Danach kann eine Akutbehandlung folgen und, wenn weiter Behandlungsbedarf besteht, eine Kurzzeit- oder Langzeittherapie [8]. Vor einer Kurzzeit- oder Langzeittherapie sind insbesondere bei Beihilfeversicherten die biographische Anamnese und probatorische Sitzungen vorgeschrieben [8]. Eine Sitzung dauert bei Einzelbehandlung in der Regel mindestens 50 Minuten [8]. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie ist nach diesen Fragen und Antworten bis zum vollendeten 21. Lebensjahr möglich; eine vorher begonnene Behandlung darf ausnahmsweise darüber hinaus abgeschlossen werden, wenn das den Therapieerfolg sichert [8].
| Leistung | Was dahintersteht |
|---|---|
| Psychotherapeutische Sprechstunde | Erstgespräch, diagnostische Abklärung, Indikationsstellung [8] |
| Akutbehandlung | Entlastung bei akuten Krisen, Beginn binnen zwei Wochen, bis zu 24 Einheiten im Jahr [7] |
| Probatorische Sitzungen | vor Kurzzeit- oder Langzeittherapie, weiter nach GOÄ-Nrn. 861, 863 und 870 [8] |
| Kurzzeit- oder Langzeittherapie | Behandlung mit einem anerkannten Verfahren, wenn nach der Akutbehandlung weiter Bedarf besteht [8] |
Die Empfehlungen sind keine Tarifbedingungen. Wie viele Sitzungen dein Versicherer erstattet und ob er vorab eine Zusage verlangt, bleibt Sache deines Vertrags [1, 2]. Wie du Rechnungen prüfst und einreichst, steht unter Arztrechnungen einreichen und die GOÄ.
Ambulant, online oder in der Klinik
Die meisten psychotherapeutischen Behandlungen finden ambulant statt. Die Tarifbedingungen enthalten laut PKV-Verband fast ausschließlich Regelungen zur ambulanten Psychotherapie [2]. Ist eine Behandlung in einer Klinik medizinisch notwendig, erstattet die PKV nach Angaben des Verbands auch diese Kosten [2]. Videosprechstunden oder E-Mails können eine Psychotherapie unterstützen; der Verband gibt an, dass die PKV solche Angebote unterstützt [2].

Bei Kliniken gibt es eine Besonderheit in den Musterbedingungen. Führt ein Krankenhaus auch Kuren oder Sanatoriumsbehandlungen durch oder nimmt es Rekonvaleszenten auf, zahlt der Versicherer die tariflichen Leistungen nur, wenn er sie vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt hat [1]. Kur- und Sanatoriumsbehandlungen sind nach den Musterbedingungen ganz ausgeschlossen, wenn der Tarif nichts anderes vorsieht [1]. Was für Krankenhausaufenthalte allgemein gilt, steht unter Krankenhaus: Einbettzimmer und Chefarzt.
Vor dem Beginn klären
Ab voraussichtlichen Kosten von mehr als 2.000 Euro kannst du vor Beginn einer Heilbehandlung in Textform Auskunft verlangen, in welchem Umfang dein Vertrag sie abdeckt. Der Versicherer muss innerhalb von vier Wochen antworten, bei dringender Behandlung unverzüglich, spätestens nach zwei Wochen. Antwortet er nicht rechtzeitig, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Behandlung notwendig ist [9]. Ob dein Tarif ohnehin eine Zusage ab einer bestimmten Stundenzahl verlangt, steht in den Tarifbedingungen [2].

Wenn der Versicherer nicht oder nur teilweise zahlt
Versicherungsfall ist nach den Musterbedingungen die medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen [1]. Um diese Frage kann es gehen, wenn eine Fortsetzung strittig ist. Hat der Versicherer dazu ein Gutachten oder eine Stellungnahme eingeholt, kannst du Auskunft darüber und Einsicht verlangen. Stehen der Einsicht erhebliche therapeutische oder sonstige erhebliche Gründe entgegen, kann sie auf eine von dir benannte Ärztin, einen Arzt oder eine Rechtsanwältin beschränkt werden [11]. Hast du das Gutachten auf Veranlassung des Versicherers selbst eingeholt, muss er dir die Kosten erstatten [11]. Welche weiteren Schritte es gibt, erklärt Wenn die PKV nicht zahlt.
Psychotherapie und spätere Anträge
Eine frühere Psychotherapie kann später eine Rolle spielen, wenn du eine neue Versicherung beantragst, etwa eine Berufsunfähigkeitsversicherung oder eine andere private Krankenversicherung. Nach dem Versicherungsvertragsgesetz musst du bis zur Abgabe deiner Vertragserklärung die dir bekannten Gefahrumstände anzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für seine Entscheidung erheblich sind [10]. Was bei Gesundheitsfragen zu beachten ist, erklären Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen und Gesundheitsfragen im Antrag richtig beantworten.
- Organisation Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand Juni 2024. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Psychotherapeut. Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Serviceportal (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 197 VVG: Wartezeiten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 1 PsychThG: Berufsbezeichnung, Berufsausübung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Psychotherapie: Abrechnungsempfehlungen stärken Leistungen für Privatversicherte und Beihilfeberechtigte. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand 28.06.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Pressemitteilung. Bundespsychotherapeutenkammer. Stand 28.06.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Gemeinsame Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfeträger von Bund und Ländern zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen. Bundespsychotherapeutenkammer. Stand Geltung ab 01.07.2024. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation FAQ zu den Gemeinsamen Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer, der Bundespsychotherapeutenkammer, des Verbandes der Privaten Krankenversicherung und der Beihilfeträger von Bund und Ländern zur Erbringung neuer psychotherapeutischer Leistungen. Bundesärztekammer, Bundespsychotherapeutenkammer und Verband der Privaten Krankenversicherung. Stand Version 2.0, 01.10.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 192 VVG: Vertragstypische Leistungen des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 19 VVG: Anzeigepflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 202 VVG: Auskunftspflicht des Versicherers; Schadensermittlungskosten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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