Leistungen der privaten KrankenversicherungRatgeber

Arztrechnungen einreichen und die GOÄ: so liest und prüfst du die Rechnung

Als Privatpatient bekommst du eine Rechnung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), bezahlst sie und reichst sie bei deiner PKV ein, die nach deinem Tarif erstattet. Die Rechnung muss Datum, GOÄ-Nummer, Bezeichnung, Steigerungssatz und Betrag jeder Leistung nennen; über dem 2,3-fachen Satz braucht es eine schriftliche Begründung. Eine feste Frist für das Einreichen gibt es nach Angaben des PKV-Verbands nicht.

Ein Mann in den Vierzigern sortiert am hellen Küchentisch weiße Umschläge in zwei Stapel, daneben Kaffee und Stift
Bild: KI-generiert

Privat Versicherte sind direkte Vertragspartner ihrer Ärztinnen und Ärzte. Nach der Behandlung kommt deshalb eine Rechnung, die du bezahlen musst, unabhängig davon, ob und wann du sie bei deiner Krankenversicherung einreichst [1]. Der Versicherer erstattet die Kosten dann nach deinen Tarifbedingungen [2]. Grundlage jeder Arztrechnung ist die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ), für Zahnärzte die eigene Gebührenordnung (GOZ), die unter Zahnleistungen in der PKV erklärt ist.

So ist die GOÄ aufgebaut

Die GOÄ ist eine Rechtsverordnung. Ärztinnen und Ärzte dürfen nur Leistungen berechnen, die nach den Regeln der ärztlichen Kunst für eine medizinisch notwendige Versorgung erforderlich sind. Was darüber hinausgeht, dürfen sie nur berechnen, wenn du es verlangt hast [3]. Laut PKV-Verband stammt die letzte umfassende Überarbeitung aus dem Jahr 1982, die letzte Teilnovellierung aus dem Jahr 1996 [2].

Eine Ärztin in den Fünfzigern im weißen Kittel sitzt am Schreibtisch, vor ihr eine geschlossene Mappe und ein Stethoskop
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Jede Leistung im Gebührenverzeichnis hat eine Punktzahl. Multipliziert mit dem Punktwert von 5,82873 Cent ergibt sie den einfachen Gebührensatz [4]. Diesen Satz darf die Ärztin oder der Arzt je nach Schwierigkeit, Zeitaufwand und Umständen der einzelnen Leistung steigern [4]. Das PKV-Serviceportal nennt als Beispiel die Blutentnahme aus der Vene (GOÄ-Nr. 250) mit 40 Punkten und einem Einfachsatz von 2,33 Euro [1]. Nach eigener Rechnung ergibt das beim 2,3-fachen Satz 5,36 Euro und beim 3,5-fachen Satz 8,16 Euro.

Steigerungssätze nach Art der Leistung

Art der LeistungRegel bisHöchstens
Persönliche ärztliche Leistungen (die meisten Abschnitte)2,3-fach3,5-fach
Abschnitte A, E und O (zum Beispiel Physikalisch-Medizinische Leistungen, Röntgen)1,8-fach2,5-fach
Abschnitt M (Labor) und Nr. 4371,15-fach1,3-fach

Die Grenzen stehen in § 5 GOÄ [4]. Den Regelsatz zu überschreiten ist nur erlaubt, wenn Besonderheiten bei Schwierigkeit, Zeitaufwand oder Umständen das rechtfertigen [4]. Nach Angaben des PKV-Serviceportals werden die meisten ärztlichen Leistungen heute zum Regelhöchstsatz abgerechnet [1]. Für Versicherte im Standardtarif gelten niedrigere Obergrenzen: das 1,7-fache, in den Abschnitten A, E und O das 1,3-fache und für Labor das 1,1-fache [5].

Was auf der Rechnung stehen muss

Fällig wird die Vergütung erst, wenn du eine Rechnung bekommst, die der GOÄ entspricht [6]. Sie muss insbesondere enthalten:

  • das Datum jeder Leistung,
  • Nummer und Bezeichnung jeder berechneten Leistung, gegebenenfalls mit der vorgeschriebenen Mindestdauer, dazu Betrag und Steigerungssatz,
  • bei vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären privatärztlichen Leistungen den Minderungsbetrag,
  • bei Auslagen Betrag und Art; über 50 Deutsche Mark je Auslage muss ein Beleg beiliegen [6].

Liegt ein Steigerungssatz über dem 2,3-fachen (bei den Abschnitten A, E und O über dem 1,8-fachen, beim Labor über dem 1,15-fachen), muss die Rechnung das für die einzelne Leistung verständlich und nachvollziehbar schriftlich begründen. Auf Verlangen ist die Begründung näher zu erläutern [6]. Leistungen, die du ausdrücklich verlangt hast, müssen als solche gekennzeichnet sein [6]. Ist eine Leistung nicht im Gebührenverzeichnis enthalten, darf sie "entsprechend" einer gleichwertigen Leistung berechnet werden. Die Rechnung muss sie dann verständlich beschreiben und Nummer und Bezeichnung der gleichwertigen Leistung nennen [6, 7]. Auf Rechnungen erscheinen solche Analogleistungen oft mit "A", "a" oder "analog" [1].

Behandlung im Krankenhaus

Bei stationären privatärztlichen Leistungen, etwa einer Chefarztbehandlung, sind die Gebühren um 25 Prozent zu mindern, bei Belegärzten und anderen niedergelassenen Ärzten um 15 Prozent [8]. Was die einzelnen Wahlleistungen umfassen, steht unter Krankenhaus: Einbettzimmer und Chefarzt.

Honorarvereinbarung

Ärztinnen und Ärzte dürfen mit dir eine abweichende Gebührenhöhe vereinbaren. Das geht nur nach persönlicher Absprache im Einzelfall, schriftlich und vor der Behandlung. Das Schriftstück muss Nummer und Bezeichnung der Leistung, den Steigerungssatz, den Betrag und den Hinweis enthalten, dass die Erstattung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist [9]. Für Leistungen der Abschnitte A, E, M und O ist eine solche Vereinbarung unzulässig, und Notfall- sowie akute Schmerzbehandlungen dürfen nicht von ihr abhängig gemacht werden [9]. Art und Höhe der Erstattung ergeben sich nach den Musterbedingungen aus deinem Tarif [13].

Auslagen und Material

Neben den Gebühren darf die Praxis nur bestimmte Auslagen berechnen, etwa Arznei- und Verbandmittel, die du behältst oder die bei einer Anwendung verbraucht werden, sowie unter bestimmten Voraussetzungen Versand- und Portokosten. Pauschalen sind nicht zulässig [21]. Kleinmaterial wie Zellstoff, Mulltupfer oder Holzspatel, Desinfektionsmittel und Einmalartikel wie Einmalspritzen oder Einmalhandschuhe dürfen nicht berechnet werden, ebenso wenig Porto für den Versand der Rechnung [21]. Praxiskosten und die Kosten für Instrumente und Apparate sind mit den Gebühren abgegolten [22].

Rechnung einreichen und Fristen

Wann du eine Rechnung weiterleitest, bleibt nach Angaben des PKV-Serviceportals grundsätzlich dir überlassen; eine Einreichfrist gibt es nicht [10]. Das Portal weist aber darauf hin, dass eine Erstattung ausgeschlossen sein könnte, wenn der Versicherer unter normalen Umständen nicht mehr mit Belegen rechnen musste [10]. Für die Ärztin oder den Arzt gibt es ebenfalls keine feste Frist für die Rechnungsstellung. Fällig ist die Rechnung laut Portal sofort, spätestens innerhalb von 30 Tagen nach Zugang, wenn die Rechnung keine andere Frist nennt [10]. Gesetzlich kommst du nach § 286 Abs. 3 BGB spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung in Verzug; bei Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist [24]. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch drei Jahre. Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den Umständen Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen [11, 12].

Eine Frau in den Sechzigern wirft einen weißen Umschlag in einen gelben Briefkasten in einer ruhigen Wohnstraße
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Der Versicherer leistet nur, wenn die von ihm geforderten Nachweise vorliegen. Nach den Musterbedingungen werden diese Nachweise sein Eigentum [13]. Seine Geldleistung ist fällig, sobald er die nötigen Erhebungen abgeschlossen hat. Dauert das länger als einen Monat seit der Anzeige des Versicherungsfalls, kannst du eine Abschlagszahlung in Höhe des Betrags verlangen, den er voraussichtlich mindestens zahlen muss [14]. Jede Krankenhausbehandlung musst du nach den Musterbedingungen binnen zehn Tagen nach Beginn anzeigen [13].

Sammeln wegen Selbstbehalt oder Rückerstattung

Hast du einen Selbstbehalt vereinbart oder erwartest du eine Beitragsrückerstattung, kann es laut PKV-Serviceportal sinnvoll oder sogar erforderlich sein, Rechnungen zunächst selbst zu bezahlen und sie nicht sofort einzureichen [1]. Hast du für ein Jahr schon eine Beitragsrückerstattung bekommen und reichst danach noch eine Rechnung aus diesem Jahr ein, muss der Versicherer beides miteinander verrechnen [10]. Wie diese beiden Instrumente funktionieren, erklären Selbstbehalt in der PKV und Beitragsrückerstattung.

Vor teuren Behandlungen

Bei voraussichtlichen Kosten von mehr als 2.000 Euro kannst du vor Beginn in Textform Auskunft über den Umfang deines Versicherungsschutzes verlangen. Der Versicherer muss innerhalb von vier Wochen antworten, bei dringender Behandlung unverzüglich und spätestens nach zwei Wochen, und dabei auf einen Kostenvoranschlag eingehen. Versäumt er die Frist, wird bis zum Beweis des Gegenteils vermutet, dass die Behandlung notwendig ist [15]. Laut PKV-Serviceportal machen manche Verträge einen Kostenvoranschlag bei bestimmten Behandlungen oder ab bestimmten Summen zur Voraussetzung der Erstattung [10].

Rechnungen über Verrechnungsstellen

Manche Praxen und Kliniken lassen ihre Rechnungen von einer Privatärztlichen Verrechnungsstelle oder einem anderen Abrechnungsdienstleister erstellen und versenden [16]. Weil die ärztliche Schweigepflicht gilt, musst du vorher eine Erklärung unterschreiben, die die Praxis insoweit von der Schweigepflicht entbindet [16]. Die Rechnung des Dienstleisters muss ebenfalls der GOÄ entsprechen, und Fragen dazu richtest du laut Portal zuerst an die Abrechnungsstelle [16]. Eine direkte Abrechnung zwischen Praxis und Versicherer gibt es nur in bestimmten Fällen und mit deinem Einverständnis [16].

Wenn du die Rechnung prüfen willst

Das Gesetz erlaubt, dass zur Krankheitskostenversicherung zusätzliche Dienstleistungen vereinbart werden, darunter die Beratung über die Berechtigung von Entgeltansprüchen und die Abwehr unberechtigter Forderungen [17]. Ob dein Versicherer so etwas anbietet, steht in deinem Vertrag. Der PKV-Verband stellt auf seinem Serviceportal ein Prüfprogramm für Arztrechnungen bereit. Nach eigenen Angaben sind dessen Ergebnisse nicht rechtsverbindlich, Analogziffern erkennt es nicht, und es ersetzt die Prüfung durch die Krankenversicherung nicht [18]. Kürzt der Versicherer die Erstattung, hilft Wenn die PKV nicht zahlt weiter; allgemeine Schritte bei abgelehnten Leistungen stehen unter Wenn die Versicherung nicht zahlt.

Ein Paar in den Fünfzigern sitzt nachdenklich am Esstisch, vor sich einige umgedrehte Blätter, warmes Lampenlicht
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Stand der GOÄ-Reform

Bundesärztekammer und PKV-Verband haben einen gemeinsamen Entwurf für eine neue GOÄ erarbeitet. Der 129. Deutsche Ärztetag stimmte ihm 2025 zu, im Juni 2025 ging er an das Bundesministerium für Gesundheit [19]. Im Juli 2026 übermittelten beide eine aktualisierte Fassung mit weiteren Innovationen und Anpassungen der Bewertungen [19, 20]. Laut Bundesärztekammer bereitet das Ministerium parallel den Referentenentwurf vor; sie hält ein Inkrafttreten zum 01.01.2028 für realistisch [19]. Der PKV-Verband betont, dass die GOÄ eine Rechtsverordnung der Bundesregierung ist, die mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird [2]. Das Bundesgesundheitsministerium führt den gemeinsamen Vorschlag von Bundesärztekammer und PKV-Verband auf seiner Seite (Stand 19.10.2026) als fachliche Grundlage der Überarbeitung, die es derzeit inhaltlich prüft [23]. Bis eine neue Verordnung in Kraft tritt, gilt die bisherige GOÄ [3].

  1. Organisation Arztrechnung. Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Serviceportal (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  2. Organisation Abrechnung ärztlicher Leistungen (GOÄ). Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 1 GOÄ: Anwendungsbereich. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 5 GOÄ: Bemessung der Gebühren für Leistungen des Gebührenverzeichnisses. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 5b GOÄ: Bemessung der Gebühren bei Versicherten des Standardtarifes der privaten Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 12 GOÄ: Fälligkeit und Abrechnung der Vergütung, Rechnung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Gesetz § 6 GOÄ: Gebühren für andere Leistungen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  8. Gesetz § 6a GOÄ: Gebühren bei stationärer Behandlung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 2 GOÄ: Abweichende Vereinbarung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  10. Organisation Arztrechnungen: Welche Fristen gibt es in der PKV?. Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Serviceportal (Interessenverband). Stand Juni 2024. abgerufen am 29.10.2026
  11. Gesetz § 195 BGB: Regelmäßige Verjährungsfrist. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  12. Gesetz § 199 BGB: Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist und Verjährungshöchstfristen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  13. Organisation Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand Juni 2024. abgerufen am 29.10.2026
  14. Gesetz § 14 VVG: Fälligkeit der Geldleistung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  15. Gesetz § 192 VVG: Vertragstypische Leistungen des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  16. Organisation Arztrechnung über eine Verrechnungsstelle: Das sollten Sie wissen. Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Serviceportal (Interessenverband). Stand August 2026. abgerufen am 29.10.2026
  17. Gesetz § 192 VVG: Vertragstypische Leistungen des Versicherers, Absatz 3. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  18. Organisation Arztrechnung prüfen. Verband der Privaten Krankenversicherung, PKV-Serviceportal (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  19. Organisation GOÄ-Novellierung. Bundesärztekammer. Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  20. GOÄ-Entwurf erneut überarbeitet, Verordnungsverfahren läuft weiter. Deutsches Ärzteblatt. Stand 31.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
  21. Gesetz § 10 GOÄ: Ersatz von Auslagen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  22. Gesetz § 4 GOÄ: Gebühren. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  23. Behörde Gebührenordnung für Ärzte und Zahnärzte. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 19.10.2026. abgerufen am 29.10.2026
  24. Gesetz § 286 BGB: Verzug des Schuldners. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.