PKV verstehenRatgeber
Private Krankenversicherung: wie sie funktioniert und wer sie nutzt
Die private Krankenversicherung (PKV) ist eine vertragliche Versicherung bei einem privaten Unternehmen. Der Beitrag richtet sich nach Eintrittsalter, Gesundheitszustand und Leistungsumfang, das Einkommen spielt keine Rolle. Vollversichert sein können vor allem Selbstständige, Beamte und Angestellte mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze, die 2026 bei 77.400 Euro im Jahr liegt.

In Deutschland tragen zwei Systeme die Krankenversicherung: die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) und die private Krankenversicherung (PKV). Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums ist etwas mehr als jeder zehnte Mensch in Deutschland in der PKV krankenversichert [4]. Wer dort versichert ist, hat einen Vertrag mit einem Versicherungsunternehmen, dessen Inhalt im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und im Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) geregelt ist. Beide Gesetze legen fest, was ein Tarif mindestens regeln muss, wie Beiträge berechnet und angepasst werden und welche Rechte du gegenüber dem Versicherer hast [3, 16].
Was das Gesetz unter PKV versteht
Den Kern bildet die Krankheitskostenversicherung. Nach § 192 VVG erstattet der Versicherer im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Dazu können vereinbarte Leistungen bei Schwangerschaft und Entbindung sowie ambulante Früherkennungsuntersuchungen nach gesetzlich eingeführten Programmen kommen [1]. Dieselbe Vorschrift nennt weitere Formen: Das Krankenhaustagegeld wird bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung gezahlt, das Krankentagegeld ersetzt den Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit [1].

Eine Versicherung, die den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen kann, nennt das Gesetz substitutive Krankenversicherung [3]. Im Alltag heißt sie Vollversicherung. Daneben verkaufen private Versicherer Zusatzversicherungen, die gesetzlich Versicherte zu ihrem Kassenschutz abschließen, etwa für Zahnersatz oder das Krankenhaus. Der PKV-Verband, die Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer, meldete für 2025 rund 8,79 Millionen Vollversicherte und 31,98 Millionen Zusatzversicherungen [6]. Wie Zusatzversicherungen für Kassenpatienten funktionieren, steht auf Krankenhauszusatzversicherung.
Wie Beiträge berechnet werden
In der GKV richten sich die Beiträge weitgehend nach dem Einkommen. In der PKV hängt die Prämie vom Eintrittsalter und von einer Einschätzung des Krankheitsrisikos ab, die der Versicherer vor Vertragsschluss mit einer Gesundheitsprüfung vornimmt. Auch der vereinbarte Leistungsumfang wirkt sich aus [4]. Das Bundesgesundheitsministerium nennt diese Kopplung von Beitrag und versichertem Risiko Äquivalenzprinzip [4].

Weil Vertragsfreiheit gilt, kann ein Versicherer einen Antrag ablehnen, insbesondere wegen Vorerkrankungen oder des Alters. Er kann den Vertrag auch nur mit einem Risikozuschlag oder einem Leistungsausschluss für bestehende Krankheiten anbieten [4]. Ausgenommen ist der Basistarif, für den eine Annahmepflicht besteht [4]. Mehr dazu steht unter Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen und Risikozuschlag und Leistungsausschluss.
Die Vollversicherung darf nur nach Art der Lebensversicherung betrieben werden. § 146 VAG verlangt, dass die Prämien versicherungsmathematisch mit Wahrscheinlichkeitstafeln, Sicherheitszuschlägen und einem Rechnungszins berechnet werden und dass der Versicherer eine Alterungsrückstellung bildet. Außerdem muss das ordentliche Kündigungsrecht des Versicherers im Vertrag ausgeschlossen sein [3]. Die Rückstellung entsteht aus dem Teil der Prämie, der in jüngeren Jahren nicht für die laufenden Krankheitskosten gebraucht wird, und soll die erfahrungsgemäß höheren Kosten im Alter mitfinanzieren [4]. Wie das genau funktioniert, erklärt Altersrückstellungen.
Fest ist der Beitrag trotzdem nicht. Weichen die Leistungsausgaben oder die Sterbewahrscheinlichkeiten nicht nur vorübergehend von der Kalkulation ab, darf der Versicherer die Prämie neu festsetzen, wenn ein unabhängiger Treuhänder zugestimmt hat [16]. Für das Jahr 2026 betrafen Beitragsanpassungen in der Krankheitskostenvollversicherung laut BaFin rund 81 Prozent der Versicherten in mindestens einem Haupttarif, im Schnitt um 12,6 Prozent [8]. Was du bei einer Erhöhung tun kannst, steht unter Beitragserhöhung in der PKV.
Wie Behandlungen bezahlt werden
Gesetzlich Versicherte erhalten ihre Leistungen in der Regel als Sach- und Dienstleistung und müssen nicht in Vorleistung treten [4]. In der PKV gilt das Kostenerstattungsprinzip: Privatversicherte bezahlen die Rechnungen von Ärztinnen, Ärzten und anderen Leistungserbringern grundsätzlich selbst und reichen sie zur Erstattung bei ihrem Versicherer ein [4]. Der Vertrag kann vorsehen, dass der Versicherer unmittelbar mit den Leistungserbringern abrechnet [1]. Was erstattet wird, richtet sich nach dem vereinbarten Umfang, also nach den Bedingungen des gewählten Tarifs [1]. Stehen die Aufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, muss der Versicherer insoweit nicht zahlen [1]. Wie du Rechnungen einreichst und was die Gebührenordnung für Ärzte damit zu tun hat, steht unter Arztrechnungen einreichen und die GOÄ.
Ein Vertrag kann Wartezeiten enthalten, aber nur in gesetzlichen Grenzen. Die allgemeine Wartezeit darf höchstens drei Monate betragen. Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie sind höchstens acht Monate erlaubt [12]. Wer aus der GKV oder einer anderen Krankheitskostenversicherung kommt, bekommt die dort ununterbrochen zurückgelegte Zeit angerechnet, wenn der neue Vertrag spätestens zwei Monate nach dem Ende der Vorversicherung beantragt wird und sich nahtlos anschließt [12].
Wer sich privat versichern kann
Der Wechsel in die PKV steht nur Menschen offen, die nicht der Versicherungspflicht in der GKV unterliegen. Das Bundesgesundheitsministerium nennt als Beispiele Selbstständige, Beamtinnen und Beamte sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze [4]. Diese Grenze heißt im Gesetz Jahresarbeitsentgeltgrenze und liegt 2026 bei 77.400 Euro im Jahr [13]. Übersteigt das regelmäßige Entgelt sie, endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, sofern das Entgelt auch die Grenze des folgenden Jahres übersteigt [14].
| Gruppe | Zugang zur privaten Vollversicherung |
|---|---|
| Angestellte | wenn das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt, 2026 über 77.400 Euro [13, 14] |
| Beamtinnen und Beamte | versicherungsfrei in der GKV bei Anspruch auf Beihilfe oder Heilfürsorge [14] |
| Selbstständige | nicht versicherungspflichtig in der GKV, deshalb Wahl möglich [4] |
Außerdem gilt eine allgemeine Pflicht: Wer in Deutschland wohnt, muss eine Krankheitskostenversicherung abschließen und behalten, die mindestens ambulante und stationäre Heilbehandlung abdeckt. Der vereinbarte Selbstbehalt darf dabei 5.000 Euro im Jahr je Person nicht übersteigen [2]. Die Pflicht gilt nicht für Menschen, die gesetzlich versichert oder versicherungspflichtig sind oder etwa Anspruch auf Heilfürsorge oder Beihilfe haben, soweit dieser reicht [2]. Wer privat krankenversichert ist, muss zusätzlich eine private Pflege-Pflichtversicherung abschließen [4]. Einzelheiten zu den Gruppen stehen unter Wer sich privat versichern darf, zur Pflege unter Private Pflegepflichtversicherung.
Die Unternehmen und ihre Aufsicht
Ein Versicherer mit Sitz in Deutschland braucht für seinen Geschäftsbetrieb die Erlaubnis der Aufsichtsbehörde. Erlaubt sind nur Aktiengesellschaften einschließlich der Europäischen Gesellschaft, Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit sowie Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts [10]. Ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit versichert seine Mitglieder nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit [11]. Die Erlaubnis für die Vollversicherung schließt die Erlaubnis für andere Versicherungssparten aus [10]. Deshalb führen Versicherungsgruppen ihre Krankenversicherung in einem eigenen Unternehmen.

Die BaFin beaufsichtigte 2025 nach eigenen Angaben 43 private Krankenversicherer [8]. Im PKV-Verband sind 39 ordentliche Mitgliedsunternehmen organisiert, von denen 33 die Krankheitsvollversicherung anbieten [7]. Eine neutrale Liste der Unternehmen mit Sitz und Rechtsform steht unter Private Krankenversicherer im Überblick.
Die BaFin überwacht den Geschäftsbetrieb der Versicherer, damit die rechtlichen und finanziellen Interessen der Versicherten gewahrt bleiben. Individuelle Ansprüche setzt sie nicht durch, das ist Sache der Gerichte. Beitragserhöhungen genehmigt sie auch nicht, dafür ist der Treuhänder zuständig [9]. Beschwerden über Versicherer nimmt die BaFin entgegen [9].
Sozialtarife für besondere Lagen
Alle privaten Krankenversicherer müssen den Basistarif anbieten. Für ihn besteht Kontrahierungszwang, Risikozuschläge sind dort nicht zulässig, und der Beitrag ist auf den Höchstbeitrag der GKV begrenzt, Stand 01.01.2026 auf 1.017,19 Euro im Monat [5]. Die Leistungen müssen nach Art, Umfang und Höhe mit den Leistungen der GKV vergleichbar sein [15]. Daneben gibt es den Standardtarif, den nur Menschen nutzen können, die schon am 31.12.2008 in ihrem bestehenden privaten Vertrag versichert waren [5]. Sein Beitrag ist Stand 01.01.2026 auf 848,62 Euro begrenzt [5]. Beide Tarife stellt Basistarif und Standardtarif genauer vor.
Ist jemand mit Prämienanteilen für zwei Monate im Rückstand, muss der Versicherer mahnen. Ist der Rückstand einen Monat nach Zugang der zweiten Mahnung immer noch höher als eine Monatsprämie, ruht der Vertrag, außer bei Hilfebedürftigkeit im Sinne des SGB II oder SGB XII [2]. Was dann gilt, beschreibt Notlagentarif bei Beitragsschulden.
Was vor einem Abschluss zu klären ist
Die Entscheidung für die PKV ist schwer umkehrbar. Ein beliebiger Wechsel aus der PKV zurück in die GKV ist gesetzlich ausgeschlossen. Der Weg zurück öffnet sich, wenn sich die Lebensverhältnisse so ändern, dass erneut Versicherungspflicht in der GKV entsteht [4]. Ab 55 Jahren bleibt auch dieser Weg verschlossen, wenn jemand in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war [4, 14]. Die Verbraucherzentralen weisen außerdem darauf hin, dass Kinder und Lebenspartner ohne Einkommen in der PKV nicht kostenlos mitversichert sind und eigene Verträge brauchen [17].
Vor der Unterschrift lohnt deshalb ein Blick auf die eigene Lage: Wie sicher ist das Einkommen, sind Kinder geplant, und wie hoch wäre der Beitrag im Alter? Einen Vergleich der beiden Systeme bietet PKV oder GKV: die Unterschiede. Was es mit Tests und Ratings auf sich hat, erklärt PKV-Tests und Ratings richtig lesen.
- Gesetz § 192 VVG: Vertragstypische Leistungen des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 193 VVG: Versicherte Person; Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 146 VAG: Substitutive Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Ratgeber Krankenversicherung: Alles, was Sie zum Thema Krankenversicherung wissen sollten, Kapitel 1 und 2. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 07/2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Private Krankenversicherung (PKV) - Prämien und Sozialtarife. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Private Krankenversicherung auch 2025 mit stabilem Wachstum. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand 04.02.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Mitglieder des PKV-Verbands. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds (Jahresbericht 2025). Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 8 VAG: Erlaubnis; Spartentrennung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 171 VAG: Rechtsfähigkeit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 197 VVG: Wartezeiten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Beiträge. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 152 VAG: Basistarif. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 203 VVG: Prämien- und Bedingungsanpassung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Private Krankenversicherung: Nicht für jeden sinnvoll. Verbraucherzentrale Bundesverband. Stand 17.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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