Leistungen der privaten Krankenversicherung
Die private Krankenversicherung erstattet nach § 192 VVG die Kosten medizinisch notwendiger Heilbehandlung im vereinbarten Umfang. Art und Höhe der Leistungen stehen im Tarif mit seinen Tarifbedingungen. Die Ratgeber in diesem Bereich erklären die einzelnen Leistungsarten und die Wege, wenn der Versicherer nicht zahlt.

Was die private Krankenversicherung zahlt, steht in deinem Vertrag. Nach § 192 VVG ersetzt der Versicherer in der Krankheitskostenversicherung im vereinbarten Umfang die Aufwendungen für medizinisch notwendige Heilbehandlung wegen Krankheit oder Unfallfolgen [1]. Art und Höhe der Leistungen ergeben sich laut den Musterbedingungen des PKV-Verbands aus dem Tarif mit seinen Tarifbedingungen [2]. Die Musterbedingungen sind laut PKV-Verband unverbindliche Empfehlungen, über deren Verwendung die Versicherer frei entscheiden [6]. Was du im Einzelfall bekommst, hängt also von deinem Tarif ab. Die Ratgeber in diesem Bereich erklären die wichtigsten Leistungsarten und die Wege, wenn eine Rechnung nicht oder nur teilweise bezahlt wird. Sie empfehlen keine Tarife und keine Versicherer.
Wie die Erstattung funktioniert
Die Musterbedingungen lassen dir die Wahl unter den niedergelassenen approbierten Ärzten und Zahnärzten. Heilpraktiker darfst du aufsuchen, soweit die Tarifbedingungen nichts anderes bestimmen [2]. Der Versicherer muss erst leisten, wenn die von ihm geforderten Nachweise vorliegen [2]. Stehen die Aufwendungen in einem auffälligen Missverhältnis zu den erbrachten Leistungen, ist er insoweit nicht zur Leistung verpflichtet [1]. Vor einer Behandlung, die voraussichtlich mehr als 2.000 Euro kostet, kannst du in Textform Auskunft über deinen Versicherungsschutz verlangen [1]. Wie du Rechnungen einreichst und was die Gebührenordnung für Ärzte regelt, erklärt Arztrechnungen einreichen und die GOÄ.

Neben der Krankheitskostenversicherung gibt es die Krankenhaustagegeldversicherung. Sie zahlt bei medizinisch notwendiger stationärer Behandlung nach § 192 Absatz 4 VVG das vereinbarte Krankenhaustagegeld [1]. Die Leistungen der Pflege regelt die private Pflegepflichtversicherung; für sie gilt laut PKV-Serviceportal unabhängig vom Versicherungsunternehmen ein einheitliches Pflege- und Hilfsmittelverzeichnis [5]. Mehr dazu steht unter Private Pflegepflichtversicherung.
Nach den Musterbedingungen beträgt die allgemeine Wartezeit drei Monate; bei Unfällen entfällt sie. Für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie gilt eine besondere Wartezeit von acht Monaten [2].
Die Leistungsarten im Überblick
Zu den einzelnen Leistungsarten gibt es eigene Ratgeber:
- Krankenhaus: Einbettzimmer und Chefarzt erklärt Wahlleistungen, die Wahlleistungsvereinbarung und die Chefarztrechnung. Sind Wahlleistungen Bestandteil des Versicherungsvertrags, erstatten private Krankenversicherungen die Kosten, so die Verbraucherzentrale [4].
- Zahnleistungen in der PKV behandelt Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie.
- Psychotherapie in der PKV zeigt, wer behandeln darf und wie viele Sitzungen ein Tarif vorsehen kann.
- Brille, Heilpraktiker und Hilfsmittel erklärt offene und abschließende Hilfsmittelkataloge und die Erstattung beim Heilpraktiker.
- Vorsorge und Impfungen in der PKV nennt, was zu den Früherkennungsuntersuchungen gehört.
- Krankentagegeld beschreibt den Ersatz für Verdienstausfall bei Arbeitsunfähigkeit.
Wenn die Versicherung nicht zahlt
Beim Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung gingen 2025 insgesamt 9.755 Schlichtungsanträge ein [3]. In der Krankheitskostenvollversicherung ging es am häufigsten um die Frage, ob eine Behandlung medizinisch notwendig war (764 Anträge), gefolgt von Gebührenstreitigkeiten (723) und der Erstattung von Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln (702) [3]. Welche Schritte du gehen kannst, vom Einspruch beim Versicherer bis zur Schlichtung, steht unter Wenn die PKV nicht zahlt. Für andere Versicherungsarten gibt es eine eigene Seite: Wenn die Versicherung nicht zahlt.
- Gesetz § 192 VVG: Vertragstypische Leistungen des Versicherers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Musterbedingungen 2009 für die Krankheitskosten- und Krankenhaustagegeldversicherung (MB/KK 2009). Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand Juni 2024. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Tätigkeitsbericht 2025. Ombudsmann Private Kranken- und Pflegeversicherung. Stand Januar 2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Wahlleistungen im Krankenhaus: Das müssen Sie darüber wissen. Verbraucherzentrale. Stand 03.04.2025. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Hilfsmittel. Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV-Serviceportal, Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Glossar: Musterbedingungen. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
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