Wechsel und Tarife in der privaten KrankenversicherungRatgeber
Den privaten Krankenversicherer wechseln: was mitgeht und was bleibt
Du kannst deine private Krankenversicherung mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres kündigen und zu einem anderen Versicherer gehen. Bei Verträgen ab dem 01.01.2009 geht nur der Teil der Alterungsrückstellung mit, der dem Basistarif entspricht, der Rest bleibt beim alten Versicherer. Der neue Versicherer prüft deine Gesundheit und rechnet mit deinem heutigen Alter.

Ein Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer ist rechtlich möglich: Du kündigst den alten Vertrag und schließt gleichzeitig einen neuen ab. Der neue Versicherer prüft deinen Gesundheitszustand und berechnet den Beitrag nach deinem aktuellen Alter, und eine Pflicht, dich aufzunehmen, hat er außer im Basistarif nicht [4]. Dazu kommt, dass nur ein Teil der angesparten Alterungsrückstellung mitgeht. Welcher Teil das ist, hängt vom Abschlussdatum deines Vertrags ab. Wie du die Kündigung selbst formulierst, steht auf der Schwesterseite Private Krankenversicherung kündigen bei vertrag-kuendigen.com.
Was mit den Alterungsrückstellungen passiert
Ein Teil deines Beitrags fließt in die Alterungsrückstellung, die die höheren Kosten im Alter abfedern soll. Wie sie entsteht, erklärt Altersrückstellungen. Beim Wechsel des Versicherers entscheidet vor allem das Datum deines Vertrags darüber, wie viel davon mitgeht.

Verträge ab dem 01.01.2009
Hast du deine Krankheitskostenversicherung nach dem 01.01.2009 abgeschlossen und kündigst du sie bei gleichzeitigem Abschluss eines neuen Vertrags bei einem anderen Versicherer, der den gesetzlichen Krankenversicherungsschutz ganz oder teilweise ersetzen kann, überträgt der bisherige Versicherer nach § 204 Abs. 1 Nr. 2 VVG die kalkulierte Alterungsrückstellung des Teils deiner Versicherung, dessen Leistungen dem Basistarif entsprechen, an den neuen Versicherer [1]. Das Versicherungsaufsichtsgesetz verlangt, dass jeder Vertrag der substitutiven Krankenversicherung diese Mitgabe des sogenannten Übertragungswerts vorsieht; für Verträge, die vor dem 01.01.2009 geschlossen wurden, gilt die Pflicht nicht [3]. Die Verbraucherzentralen beschreiben die Rechnung so: Mitgenommen werden die Anteile, die bei gleichen Voraussetzungen im Basistarif gebildet worden wären. Den Teil, der mit dem gesetzlichen Zuschlag von zehn Prozent aufgebaut wurde, nennen sie als vollständig zu übertragen. Auf die Übertragung kannst du nach § 204 Abs. 1 VVG nicht verzichten [1, 5].
Der übrige Teil bleibt beim alten Versicherer. Der PKV-Verband, die Interessenvertretung der privaten Krankenversicherer, schreibt, dass Rückstellungen, die bei einer Kündigung beim bisherigen Unternehmen bleiben, den übrigen Versicherten zugutekommen [6]. Beim neuen Versicherer muss dieser Teil nach Angaben der Verbraucherzentralen erst wieder aufgebaut werden [5].
Verträge vor dem 01.01.2009
Bei älteren Verträgen ist eine Übertragung laut BaFin nicht vorgesehen [4]. Die einzige Ausnahme lief im ersten Halbjahr 2009 aus: Wer einen Altvertrag bis zum 30.06.2009 kündigte und in den Basistarif eines anderen Versicherers wechselte, konnte Rückstellungen mitnehmen [1, 9]. Die Verbraucherzentralen nennen einen Wechsel für Altverträge deshalb finanziell besonders unattraktiv [5].
Ein Zusatztarif beim alten Versicherer
Leistet dein bisheriger Tarif mehr als der Basistarif, kannst du nach § 204 Abs. 1 VVG vom bisherigen Versicherer einen Zusatztarif verlangen, in dem die über den Basistarif hinausgehende Alterungsrückstellung angerechnet wird [1]. Auch der PKV-Verband weist darauf hin, dass beim bisherigen Versicherer Rückstellungen angerechnet werden können, wenn du dort eine Zusatzversicherung abschließt [6]. Für die private Pflegepflichtversicherung gilt eine eigene Regel: Hier überträgt der alte Versicherer auf Verlangen die gesamte für dich kalkulierte Alterungsrückstellung [1].
Den Übertragungswert erfahren
Wie viel bei einem Wechsel mitginge, musst du nicht schätzen. Seit dem 01.01.2013 muss der Versicherer dir den Übertragungswert jedes Jahr mitteilen [7]. Laut BaFin bekommst du den Wert außerdem auf Anfrage [4]. Der PKV-Verband nennt dieselbe jährliche Hinweispflicht [6].
Die Berechnung selbst können Laien nach Einschätzung der Verbraucherzentralen kaum nachvollziehen. Sie schlagen vor, den neuen Versicherer nach der Plausibilität zu fragen oder die Rechnung von Versicherungsmathematikern prüfen zu lassen [5].
Gesundheit und Alter von heute
Der neue Versicherer kalkuliert nach dem Alter, das du beim Wechsel hast, und prüft deinen aktuellen Gesundheitszustand [4, 6]. Erkrankungen, die während des laufenden Vertrags entstanden sind, können beim neuen Unternehmen zu einem Risikozuschlag führen [6]. Bei Vorerkrankungen führt ein Wechsel nach Angaben der Verbraucherzentralen in der Regel zu Risikozuschlägen oder Leistungsausschlüssen, und sie halten ihn dann häufig nicht für empfehlenswert [5]. Wie die Gesundheitsfragen ablaufen und welche Folgen falsche Angaben haben, erklären Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen und Risikozuschlag und Leistungsausschluss.
Für langjährig Privatversicherte ist ein Wechsel nach Angaben des PKV-Verbands selten ein Weg, den Beitrag zu senken [6]. Die Verbraucherzentralen weisen darauf hin, dass, wer wechselt, höhere Beiträge im Alter riskiert [5].
Eine Ausnahme bei der Aufnahme gibt es im Basistarif. Wer in Deutschland wohnt und seine private Krankheitskostenversicherung nach dem 31.12.2008 abgeschlossen hat, muss dort angenommen werden [9]. Ablehnen darf der Versicherer nur, wenn er einen früheren Vertrag mit dir wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder wegen vorsätzlicher Verletzung der Anzeigepflicht zurückgetreten ist [9]. Was der Basistarif leistet und kostet, steht unter Basistarif und Standardtarif.
Kündigung ohne Lücke im Schutz
Ein Krankenversicherungsvertrag mit mehr als einjähriger Laufzeit lässt sich zum Ende des ersten Versicherungsjahres oder jedes folgenden Jahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen, vorbehaltlich einer vereinbarten Mindestversicherungsdauer bei der Krankheitskosten- und der Krankenhaustagegeldversicherung [2]. Du kannst die Kündigung auf einzelne versicherte Personen oder Tarife beschränken [2].

Für die Krankheitskostenversicherung, die jeder mit Wohnsitz in Deutschland haben muss, gilt eine zusätzliche Bedingung. Die Kündigung ist nach § 205 Abs. 6 VVG nur zulässig, wenn du für die versicherte Person bei einem anderen Versicherer einen neuen Vertrag abschließt, der diese Pflicht erfüllt [2, 9]. Wirksam wird sie erst, wenn du innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigungserklärung nachweist, dass die Person beim neuen Versicherer ohne Unterbrechung versichert ist. Liegt der Kündigungstermin später, reicht der Nachweis bis zu diesem Termin [2]. Die Verbraucherzentralen raten, Kündigung und Nachweis per Einschreiben mit Rückschein zu schicken, und betonen, dass der neue Vertrag zeitlich direkt an den alten anschließen muss [5].
Daraus ergibt sich die Reihenfolge: zuerst die Zusage des neuen Versicherers, dann die Kündigung beim alten. Für den Basistarif ist das ausdrücklich geregelt: Der neue Versicherer muss den Antrag schon annehmen, wenn die Kündigung beim bisherigen Versicherer noch nicht wirksam geworden ist [9]. Allgemeine Hinweise zum Wechsel ohne Schutzlücke, auch bei anderen Versicherungen, gibt Versicherung wechseln ohne Lücke im Schutz.
Der Ablauf in fünf Schritten
Aus den gesetzlichen Fristen ergibt sich diese Reihenfolge (eigene Zusammenstellung nach § 204 und § 205 VVG sowie § 6 VVG-InfoV) [1, 2, 7]:
- Den Übertragungswert aus der letzten Jahresmitteilung heraussuchen oder beim Versicherer erfragen.
- Beim neuen Versicherer einen Antrag stellen und die Gesundheitsfragen vollständig beantworten.
- Die Annahme des Antrags abwarten; der neue Vertrag soll direkt an das Ende des alten anschließen.
- Den alten Vertrag mit drei Monaten Frist zum Ende des Versicherungsjahres kündigen.
- Dem alten Versicherer innerhalb von zwei Monaten nach der Kündigung den lückenlosen Anschlussvertrag nachweisen.
Zusatzversicherungen wie ein Krankentagegeld kannst du dabei getrennt behandeln, denn die Kündigung lässt sich auf einzelne Tarife beschränken [2]. Das Versicherungsjahr muss nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen; den Termin nennt dein Versicherungsschein.
Tarifwechsel beim eigenen Versicherer
Bevor du den Versicherer wechselst, lohnt der Blick auf die Tarife deines eigenen Unternehmens. Nach § 204 Abs. 1 Nr. 1 VVG kannst du verlangen, in einen anderen Tarif mit gleichartigem Versicherungsschutz zu wechseln. Die erworbenen Rechte und die Alterungsrückstellung werden dabei angerechnet [1]. Das Bundesgesundheitsministerium beschreibt den Unterschied so: Beim Wechsel innerhalb desselben Unternehmens wird die Rückstellung vollständig übertragen, beim Wechsel zu einem anderen Unternehmen nur der Teil, der dem Basistarif entspricht [8].

Bietet der neue Tarif mehr Leistungen, darf der Versicherer für die Mehrleistung einen Leistungsausschluss oder einen angemessenen Risikozuschlag und insoweit eine Wartezeit verlangen [1]. Bei jeder Prämienerhöhung muss er dich auf das Recht zum Tarifwechsel hinweisen und den Gesetzestext beifügen [7]. Die Verbraucherzentralen raten, nicht vorschnell das Unternehmen zu wechseln und zuerst einen Tarifwechsel zu prüfen [5]. Wie das abläuft, steht unter Tarifwechsel nach § 204 VVG.
Wann ein Wechsel in Frage kommen kann
Die Verbraucherzentralen nennen Fälle, in denen ein Unternehmenswechsel sich lohnen kann: wenn du finanziell gut gestellt, gesund und relativ jung bist und mit deinem Tarif oder Versicherer unzufrieden, oder unter Umständen dann, wenn dein Tarif sehr negativ bewertet ist und du verhältnismäßig kurz versichert bist [5]. Für Menschen mit geringem Einkommen oder Rente sei ein Wechsel in der Regel keine Alternative [5].
Zwei Einschränkungen nennen die Verbraucherzentralen dabei selbst: Ratings lassen nie sichere Rückschlüsse zu, und eine verbindliche Aussage über die künftige Beitragsentwicklung ist grundsätzlich nicht möglich [5]. Was Tests und Ratings messen, erklärt PKV-Tests und Ratings richtig lesen. Welche Kriterien beim Vergleich der Tarife zählen, steht unter PKV-Tarife vergleichen.
- Gesetz § 204 VVG: Tarifwechsel. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 205 VVG: Kündigung des Versicherungsnehmers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 146 VAG: Substitutive Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Wann sich der Wechsel der privaten Krankenversicherung lohnt. Verbraucherzentralen Hessen und Mecklenburg-Vorpommern. Stand 30.07.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Organisation Unternehmenswechsel in der PKV. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 6 VVG-InfoV: Informationspflichten während der Laufzeit des Vertrages. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Private Krankenversicherung (PKV) - Prämien und Sozialtarife. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 193 VVG: Versicherte Person; Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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