Wechsel und Tarife in der privaten KrankenversicherungRatgeber

Basistarif und Standardtarif: die Sozialtarife der PKV im Vergleich

Basistarif und Standardtarif sind brancheneinheitliche Tarife der PKV mit Leistungen, die mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind. Der Basistarif steht vor allem Versicherten mit Verträgen ab 2009 offen und kostet 2026 höchstens 1.017,19 Euro im Monat. Der Standardtarif ist Altversicherten von vor 2009 vorbehalten und auf 848,62 Euro begrenzt.

Ein Paar in den Sechzigern sitzt mit zwei Teetassen und einem geschlossenen Ordner am hölzernen Esstisch
Bild: KI-generiert

Wenn der Beitrag zur privaten Krankenversicherung nicht mehr zu bezahlen ist, fallen schnell zwei Begriffe: Basistarif und Standardtarif. Beide sind sogenannte Sozialtarife. Jedes Unternehmen bietet sie mit gleichen Leistungen an, und ihr Beitrag ist gesetzlich nach oben begrenzt [1, 2]. Sie richten sich aber an unterschiedliche Versicherte: Welcher Tarif dir offensteht, hängt vor allem davon ab, wann dein Vertrag begonnen hat [2].

Die beiden Tarife im Überblick

Beide Tarife haben Leistungen, die mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind [2, 3]. Sie unterscheiden sich beim Zugang, beim Höchstbeitrag und bei der Zahl der Versicherten.

MerkmalBasistarifStandardtarif
Rechtsgrundlage§ 152 VAG, § 193 Absatz 5 VVG [3, 4]Übergangsrecht für Altverträge, § 403 SGB V in Verbindung mit § 257 Absatz 2a SGB V in der bis 31.12.2008 geltenden Fassung [5, 15]
Wer Zugang hatvor allem Versicherte mit Vertrag ab 01.01.2009, ältere Verträge nur in bestimmten Fällen [2]nur Versicherte, die vor dem 01.01.2009 privat vollversichert waren [2]
Leistungenvergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung [3]vergleichbar mit der gesetzlichen Krankenversicherung [2]
Höchstbeitrag 2026 für Einzelpersonen1.017,19 Euro im Monat [1]848,62 Euro im Monat [1]
Risikozuschläge und Leistungsausschlüssenicht zulässig [1, 6]auf den genannten Seiten ohne Angabe
Versicherte laut PKV-Verbandrund 34.000 [2]rund 54.800 oder 53.000, je nach Seite [2, 7]

Die Höchstbeiträge stammen vom Bundesgesundheitsministerium und gelten seit dem 01.01.2026. Der PKV-Verband, die Interessenvertretung der Versicherer, nennt für den Basistarif 1.017,18 Euro [1, 2]. Dazu kommt jeweils der Beitrag zur Pflegeversicherung [2].

Der Basistarif

Jeder Versicherer, der in Deutschland eine private Vollversicherung anbietet, muss auch einen brancheneinheitlichen Basistarif anbieten. Seine Leistungen sind mit den Leistungen des Dritten Kapitels des SGB V vergleichbar, also mit dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung [3]. Die Beiträge werden ohne Kosten des Versicherungsbetriebs auf einer gemeinsamen Kalkulationsgrundlage für alle Unternehmen einheitlich ermittelt [3].

Ein heller Wartebereich einer Arztpraxis mit leeren Stühlen, einer grünen Pflanze und großen Fenstern
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Der Beitrag darf den Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung nicht übersteigen. Dieser ergibt sich aus dem allgemeinen Beitragssatz plus dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag, angewendet auf die Beitragsbemessungsgrenze [3]. Für 2026 sind das laut Ministerium 1.017,19 Euro [1]. Wer Beihilfe bekommt, zahlt höchstens den Anteil, der dem ergänzenden Leistungsanspruch entspricht [3].

Wahlweise kannst du einen Selbstbehalt von 300, 600, 900 oder 1.200 Euro vereinbaren. Die vertragliche Mindestbindung bei einem Vertrag mit Selbstbehalt beträgt drei Jahre. Führt der Selbstbehalt nicht zu einer angemessenen Reduzierung des Beitrags, kannst du jederzeit die Umstellung in den Basistarif ohne Selbstbehalt verlangen [3]. Wie ein Selbstbehalt allgemein wirkt, erklärt Selbstbehalt in der PKV.

Annahmepflicht ohne Risikozuschläge

Für den Basistarif gilt eine Annahmepflicht. Der Versicherer muss den Antrag der berechtigten Personen annehmen [4]. Ablehnen darf er nur, wenn du schon früher bei ihm versichert warst und er den Vertrag wegen Drohung oder arglistiger Täuschung angefochten hat oder wegen einer vorsätzlichen Verletzung der Anzeigepflicht zurückgetreten ist [4].

Risikozuschläge und Leistungsausschlüsse sind im Basistarif nicht zulässig [1, 6]. Eine Risikoprüfung ist im Basistarif nur zulässig, soweit sie für den Risikoausgleich zwischen den Unternehmen oder für spätere Tarifwechsel erforderlich ist [6]. Beim Wechsel aus dem Basistarif in einen anderen Tarif nach § 204 Absatz 1 VVG kann der Versicherer auch den bei Vertragsschluss ermittelten Risikozuschlag verlangen [9]. Die BaFin beschreibt das so: Eine Gesundheitsprüfung findet zur Kalkulation statt, Zuschläge werden nicht erhoben [8].

Wer in den Basistarif wechseln kann

Das Gesetz nennt vier Gruppen. Dazu gehören freiwillig gesetzlich Versicherte innerhalb von sechs Monaten nach Beginn ihrer Wechselmöglichkeit, Menschen mit Wohnsitz in Deutschland, die nicht gesetzlich versicherungspflichtig sind und keine ausreichende private Krankheitskostenversicherung haben (ausgenommen sind unter anderem Personen mit Ansprüchen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz und Empfänger bestimmter Sozialhilfeleistungen), Beihilfeberechtigte für den ergänzenden Schutz und Privatversicherte, deren Vertrag nach dem 31.12.2008 geschlossen wurde [3, 4].

Laut PKV-Verband können Versicherte mit einem Vertrag ab 2009 jederzeit in den Basistarif eines beliebigen Unternehmens wechseln. Bei älteren Verträgen geht das nur beim eigenen Versicherer und nur nach dem 55. Geburtstag, bei Bezug einer Rente oder Pension oder bei Hilfebedürftigkeit [2]. Beim Wechsel innerhalb des Unternehmens wird die Alterungsrückstellung angerechnet [9].

Halber Beitrag bei Hilfebedürftigkeit

Bist du hilfebedürftig im Sinne des SGB II oder SGB XII, oder würdest du es allein durch den Beitrag, halbiert sich der Beitrag für diese Zeit [3]. Der Höchstbetrag liegt 2026 dann bei 508,59 Euro [1]. Die Hilfebedürftigkeit prüft und bescheinigt auf Antrag der zuständige Träger [3]. Laut BaFin muss der Träger nach einem Urteil des Bundessozialgerichts außerdem einen Zuschuss bis zur Höhe des halben Beitrags gewähren [8].

Endet die Hilfebedürftigkeit innerhalb von zwei Jahren, kannst du in deinen früheren Tarif zurückkehren. Das gilt für Wechsel in den Basistarif nach dem 15.03.2020. Du musst die Rückkehr innerhalb von drei Monaten nach dem Ende der Hilfebedürftigkeit in Textform verlangen, und der Vertrag geht ab dem ersten Tag des übernächsten Monats im alten Tarif weiter. Du wirst so gestellt, wie du vor dem Wechsel in den Basistarif standest. Die im Basistarif erworbenen Rechte und Alterungsrückstellungen werden berücksichtigt, und Beitragsanpassungen im alten Tarif gelten ab dem Tag der Fortsetzung. Das Verbot, von einem Unisex-Tarif in einen nach Geschlecht kalkulierten Tarif zu wechseln, gilt bei dieser Rückkehr nicht [9]. Das Ministerium betont, dass dafür keine neue Gesundheitsprüfung nötig ist [1].

Ärztliche Versorgung im Basistarif

Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen die ärztliche Versorgung der Versicherten im Basistarif, im Standardtarif und im Notlagentarif sicherstellen [10]. Für die Vergütung legt § 75 SGB V Höchstsätze nach der Gebührenordnung fest. Der PKV-Verband und die Kassenärztlichen Vereinigungen können davon abweichende Vergütungen vereinbaren [10]. Wer im Basistarif versichert ist, sollte deshalb vor der Behandlung erwähnen, in welchem Tarif er versichert ist. Das ist ein Hinweis dieser Seite.

Der Standardtarif

Den Standardtarif gibt es nur für Altversicherte. Laut PKV-Verband brauchst du eine Vollversicherung, die vor dem 01.01.2009 begonnen hat, und mindestens zehn Jahre Vorversicherungszeit in der PKV. Zusätzlich muss eine von drei Bedingungen erfüllt sein [2]:

Ein Mann Ende sechzig liest im Sessel am Fenster ein Blatt Papier, warmes Licht einer Lampe
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  • Du bist mindestens 65 Jahre alt. Eine Einkommensgrenze gilt dann nicht.
  • Du bist mindestens 55 Jahre alt, und dein Einkommen liegt nicht über der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Krankenversicherung, 2026 also 5.812,50 Euro im Monat.
  • Du bist jünger als 55, beziehst oder beantragst eine gesetzliche Rente oder ein Ruhegehalt, und dein Einkommen liegt ebenfalls nicht über dieser Grenze.

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze von 5.812,50 Euro bestätigt auch das Bundesgesundheitsministerium [11]. Familienangehörige, die in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert wären, können laut PKV-Verband mitwechseln [2].

Beitrag und Leistung

Der Beitrag ist 2026 für Einzelpersonen auf 848,62 Euro im Monat begrenzt. Dieser Wert entspricht dem Höchstbeitrag der gesetzlichen Krankenversicherung ohne Zusatzbeitrag [1, 2]. Für Ehepaare liegt die Grenze nach dem Bundesgesundheitsministerium bei 150 Prozent dieses Betrags [1]. Der PKV-Verband nennt dafür die Bedingung, dass das Gesamteinkommen der Eheleute oder Lebenspartner die Beitragsbemessungsgrenze von 69.750 Euro im Jahr nicht übersteigt [7]. In den Versicherungsbedingungen des Standardtarifs heißt diese Grenze Jahresarbeitsentgeltgrenze [14]. Nach dem Verband liegt der Beitrag fast aller Versicherten deutlich unter dem Höchstwert [2]. In der Tarifstufe für Frauen ohne Beihilfeanspruch liegt der durchschnittliche Monatsbeitrag nach der Anpassung zum 01.07.2026 bei rund 480 Euro [7].

Die Leistungen sind mit denen der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar und bei allen Unternehmen gleich [2]. Die Verbraucherzentralen sehen es kritischer: Der Standardtarif enthalte im Wesentlichen die Leistungen der gesetzlichen Kassen, in Teilen sogar weniger [12]. Zusatzversicherungen kannst du im Standardtarif weder abschließen noch behalten [1]. In den Tarifstufen, deren Beitrag zum 01.07.2026 steigt (Frauen ohne Beihilfeanspruch und Männer mit Beihilfeanspruch), steigt laut PKV-Verband der Selbstbehalt für Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmittel von 306 auf 500 Euro im Jahr; für 2026 gilt übergangsweise ein Betrag von 403 Euro. Für die übrigen Gruppen bleibt er zunächst unverändert [7].

Zugang geht beim Wechsel in Unisex-Tarife verloren

Der Standardtarif ist nach Geschlechtern getrennt kalkuliert [7]. Wer aus einem alten Tarif in einen Unisex-Tarif wechselt, verliert nach Angaben der Verbraucherzentralen seinen Anspruch auf den Standardtarif [12]. Ein Wechsel von Unisex-Tarifen zurück in nach Geschlecht kalkulierte Tarife ist gesetzlich ausgeschlossen [9]. Prüfe diesen Punkt also, bevor du einen Tarifwechsel beantragst. Mehr dazu unter Tarifwechsel nach § 204 VVG.

Welcher Tarif für wen in Frage kommt

Für die meisten Versicherten entscheidet das Datum des Vertragsbeginns. Wer vor 2009 privat versichert war, kann die Voraussetzungen des Standardtarifs erfüllen; Versicherte mit späteren Verträgen haben nur den Basistarif [2, 12]. Der Standardtarif hat den niedrigeren Höchstbeitrag, der Basistarif steht dafür einem größeren Personenkreis offen und hat die Annahmepflicht.

Die Verbraucherzentralen raten, den Standardtarif nur in Betracht zu ziehen, wenn es keine anderen sinnvollen Tarifalternativen gibt. Das Preis-Leistungs-Verhältnis des Basistarifs bewerten sie als relativ schlecht [12]. Vor einem Wechsel lohnt sich deshalb der Blick auf normale Tarife beim eigenen Versicherer. Die Wege dazu beschreiben Tarifwechsel nach § 204 VVG und Beitragserhöhung in der PKV.

Vom Basistarif zu unterscheiden ist der Notlagentarif. In ihn kommst du nicht freiwillig, der Versicherer stuft dich nach längeren Beitragsrückständen dorthin um [2]. Hilfebedürftige werden laut PKV-Verband nicht im Notlagentarif versichert, sie können zum Beispiel in den Basistarif wechseln [2]. Einzelheiten stehen unter Notlagentarif bei Beitragsschulden.

Was der Versicherer dir sagen muss

Bei jeder Beitragserhöhung muss der Versicherer auf das Recht zum Tarifwechsel hinweisen. Bist du 60 oder älter, muss er außerdem auf den Wechsel in den Standardtarif oder den Basistarif hinweisen und dabei die Voraussetzungen, den dann fälligen Beitrag und die mögliche Halbierung im Basistarif nennen [13]. Laut Ministerium ist der Versicherer bei einer Anfrage zum Tarifwechsel gesetzlich zur Beratung verpflichtet [1].

Für Beschäftigte, die nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze oder nach § 6 Absatz 3a SGB V versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, gilt noch ein Punkt: Den Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung gibt es nur, wenn der Versicherer unter anderem einen Basistarif anbietet und bei Versicherten im Standardtarif die damaligen Pflichten einhält [5]. Wie der Zuschuss berechnet wird, steht unter Arbeitgeberzuschuss zur PKV. Wer als Rentner im Standardtarif versichert ist, kann laut PKV-Verband auf Antrag einen Zuschuss der Rentenversicherung bekommen [7].

Wie ein Versicherungsberater gegen Honorar arbeitet und worin er sich von Maklern unterscheidet, zeigt Versicherungsmakler, Vertreter oder Versicherungsberater.

  1. Behörde Private Krankenversicherung (PKV) - Prämien und Sozialtarife. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  2. Organisation Sozialtarife in der Privaten Krankenversicherung. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  3. Gesetz § 152 VAG: Basistarif. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  4. Gesetz § 193 VVG: Versicherte Person; Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  5. Gesetz § 257 SGB V: Beitragszuschüsse für Beschäftigte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  6. Gesetz § 203 VVG: Prämien- und Bedingungsanpassung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  7. Organisation Beitragserhöhung im Standardtarif 2026. Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  8. Behörde Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
  9. Gesetz § 204 VVG: Tarifwechsel. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  10. Gesetz § 75 SGB V: Inhalt und Umfang der Sicherstellung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  11. Behörde Beiträge. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
  12. Organisation Beitragssteigerung bei privater Krankenversicherung: Was nun?. Verbraucherzentrale Bundesverband (Gemeinschaftsredaktion der Verbraucherzentralen). Stand 13.04.2026. abgerufen am 29.10.2026
  13. Gesetz § 6 VVG-InfoV: Informationspflichten während der Laufzeit des Vertrages. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
  14. Organisation Allgemeine Versicherungsbedingungen für den Standardtarif (MB/ST 2026, TB/ST). Verband der Privaten Krankenversicherung (Interessenverband). Stand Juli 2026. abgerufen am 29.10.2026
  15. Gesetz § 403 SGB V: Standardtarif, Übergangsregelung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026

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