Wechsel und Tarife in der privaten KrankenversicherungRatgeber
Von der GKV in die PKV wechseln: wer darf, wann es geht und was du beachten musst
In die PKV wechseln dürfen vor allem Angestellte mit einem Einkommen über der Versicherungspflichtgrenze (2026: 77.400 Euro im Jahr), Beamte und hauptberuflich Selbstständige. Bei Angestellten endet die Versicherungspflicht mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie die Grenze überschreiten, wenn sie auch über der Grenze des Folgejahres liegen. Danach brauchst du einen Austritt aus der gesetzlichen Kasse mit Nachweis des neuen Vertrags.

Der Wechsel in die private Krankenversicherung ist eine Entscheidung mit langer Wirkung. Die Verbraucherzentralen vergleichen den privaten Vertrag mit einer lebenslangen "Zwangsehe" [1]. Bevor du einen Antrag stellst, solltest du wissen, ob du überhaupt wechseln darfst, wann das möglich ist und was sich dadurch für dich und deine Familie ändert.
Wer in die PKV wechseln darf
Die gesetzliche Krankenversicherung ist für die meisten Menschen Pflicht. Privat versichern kann sich nur, wer nicht versicherungspflichtig ist oder sich befreien lässt. Die wichtigsten Gruppen:
- Angestellte und Arbeiter, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt [2]. Diese Versicherungspflichtgrenze beträgt 2026 laut Bundesgesundheitsministerium 77.400 Euro. Für Angestellte, die schon am 31.12.2002 wegen Überschreitens der Grenze privat versichert waren, gilt eine besondere Grenze von 69.750 Euro [3].
- Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sowie vergleichbar Beschäftigte, wenn sie im Krankheitsfall Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge haben [2].
- Wer hauptberuflich selbstständig erwerbstätig ist, ist in der Regel nicht versicherungspflichtig. Beschäftigt jemand regelmäßig mindestens einen Arbeitnehmer mehr als geringfügig, wird die hauptberufliche Selbstständigkeit vermutet [4].
- Studierende können sich auf Antrag von der Versicherungspflicht befreien lassen [5].
Ob dein Einkommen reicht, kannst du mit dem Werkzeug Einkommen mit der Grenze vergleichen prüfen. Die Besonderheiten der einzelnen Gruppen erklären Wer sich privat versichern darf und die Seiten im Bereich Wer sich privat versichern kann.
Wann Angestellte wechseln können
Für Angestellte gibt es einen festen Zeitpunkt. Die Versicherungspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Einkommen die Grenze überschreitet. Das gilt aber nur, wenn es auch die Grenze übersteigt, die ab dem nächsten Kalenderjahr gilt [2]. Die Grenze wird jedes Jahr zum 01.01. an die Lohnentwicklung angepasst [2]. Ein Gehalt knapp über dem diesjährigen Wert reicht also unter Umständen nicht, wenn die Grenze im nächsten Jahr steigt.

Ein Beispiel zur Veranschaulichung: Liegt dein regelmäßiges Jahresgehalt seit dem Frühjahr 2026 über 77.400 Euro und auch über der Grenze für 2027, endet deine Versicherungspflicht am 31.12.2026. Ab dem 01.01.2027 könntest du privat versichert sein. Das ist eine eigene Anwendung von § 6 Absatz 4 SGB V [2].
Austritt aus der gesetzlichen Kasse
Endet die Versicherungspflicht, macht die Krankenkasse dich nicht einfach zum Nichtmitglied. Die Versicherung geht vom nächsten Tag an als freiwillige Mitgliedschaft weiter. Du kannst innerhalb von zwei Wochen austreten, nachdem die Kasse dich auf diese Möglichkeit hingewiesen hat. Wirksam wird der Austritt nur, wenn du eine andere Absicherung im Krankheitsfall nachweist [6].
Bist du schon freiwillig gesetzlich versichert, zum Beispiel als Selbstständiger, kündigst du zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats. Auch hier wird die Kündigung nur wirksam, wenn du innerhalb der Kündigungsfrist eine andere Absicherung nachweist. Die sonst geltende Bindung von zwölf Monaten an die Kasse greift nicht, wenn du keine neue gesetzliche Mitgliedschaft begründen willst [7].
Freiwillig gesetzlich Versicherte haben noch eine Besonderheit: Der Basistarif muss sie innerhalb von sechs Monaten nach Beginn ihrer Wechselmöglichkeit aufnehmen [17]. Der Basistarif hat Leistungen, die mit der gesetzlichen Krankenversicherung vergleichbar sind, und Risikozuschläge sind dort nicht erlaubt [9, 17]. Einzelheiten stehen unter Basistarif und Standardtarif.
Der Antrag und die Gesundheitsprüfung
Anders als die gesetzliche Kasse darf ein privater Versicherer prüfen, wen er zu welchen Bedingungen aufnimmt. Er stellt dir im Antrag Gesundheitsfragen in Textform. Die Umstände, nach denen er fragt und die du kennst, musst du bis zu deiner Vertragserklärung angeben [8]. Verletzt du diese Anzeigepflicht, kann der Versicherer je nach Verschulden vom Vertrag zurücktreten, kündigen oder den Vertrag anpassen. Diese Rechte hat er nur, wenn er dich vorher gesondert in Textform über die Folgen belehrt hat [8].

Bei einem erhöhten Risiko kann der Versicherer einen angemessenen Risikozuschlag oder einen Leistungsausschluss vereinbaren [9]. Eine Annahmepflicht gibt es nur im Basistarif [10]. Die BaFin rät, die Gesundheitsfragen wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, weil falsche Angaben zur rückwirkenden Aufhebung des Vertrags führen können [10]. Wie die Prüfung abläuft, erklären Gesundheitsprüfung und Vorerkrankungen und Risikozuschlag und Leistungsausschluss.
Wartezeiten und Widerruf
Private Tarife können Wartezeiten haben: allgemein höchstens drei Monate, für Entbindung, Psychotherapie, Zahnbehandlung, Zahnersatz und Kieferorthopädie höchstens acht Monate. Kommst du aus der gesetzlichen Krankenversicherung, wird die dort ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeit angerechnet. Dafür musst du die private Versicherung spätestens zwei Monate nach dem Ende der gesetzlichen beantragen, und sie muss direkt anschließen [11].
Nach dem Abschluss kannst du deine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen in Textform widerrufen, ohne Begründung. Die Frist beginnt erst, wenn du Versicherungsschein, Bedingungen, die vorgeschriebenen Informationen und eine Belehrung über das Widerrufsrecht in Textform erhalten hast [12].
Was sich für dich und deine Familie ändert
In der gesetzlichen Kasse richtet sich der Beitrag nach dem Einkommen bis zur Beitragsbemessungsgrenze, 2026 sind das 69.750 Euro im Jahr [1, 3]. In der privaten Versicherung hängt er nach Darstellung der Verbraucherzentralen von Alter, Gesundheitszustand und gewünschtem Schutz ab [1]. Die Verbraucherzentralen warnen, dass anfangs niedrige Beiträge später deutlich steigen, und raten, die Ersparnis für das Rentenalter zurückzulegen [1]. Für Alleinstehende und kinderlose Eheleute, die beide berufstätig sind, kann der Wechsel nach Darstellung der Verbraucherzentralen unter finanziellen Gesichtspunkten sinnvoll sein; zugleich weisen sie darauf hin, dass Vorerkrankungen zu Risikozuschlägen und Ausschlüssen führen können [1]. Wie sich Beiträge zusammensetzen, steht unter Was die PKV kostet.

Kinder und Partner ohne eigenes Einkommen sind in der PKV nicht automatisch mitversichert. Sie brauchen eigene Verträge mit eigenem Beitrag [1]. Auch die gesetzliche Familienversicherung der Kinder kann wegfallen: Kinder sind dort nicht familienversichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist, sein Gesamteinkommen regelmäßig über einem Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze im Monat liegt und höher ist als das des gesetzlich versicherten Elternteils [13]. Mehr dazu unter PKV mit Familie.
Als Beschäftigter, der nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit ist, bekommst du von deinem Arbeitgeber einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung. Er ergibt sich aus der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes plus der Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes, angewendet auf dein Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze, und beträgt höchstens die Hälfte deines tatsächlichen Beitrags. Der Versicherer muss dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllen, etwa einen Basistarif anbieten [14]. Die Berechnung erklärt Arbeitgeberzuschuss zur PKV. Mit der privaten Krankenversicherung musst du außerdem eine private Pflegeversicherung abschließen, die der sozialen Pflegeversicherung gleichwertige Leistungen bietet [15].
Der Weg zurück ist schwer
Die Entscheidung lässt sich später oft nicht rückgängig machen. Schon vor dem Abschluss muss der Versicherer dich darauf hinweisen, dass ein Wechsel zurück in die gesetzliche Krankenversicherung in fortgeschrittenem Alter in der Regel ausgeschlossen ist und ein Wechsel innerhalb der PKV im Alter teurer werden kann [16]. Ab 55 setzt das Gesetz eine feste Hürde: Wer nach dem 55. Geburtstag versicherungspflichtig wird, bleibt versicherungsfrei, wenn er in den fünf Jahren davor nicht gesetzlich versichert war und mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, befreit oder hauptberuflich selbstständig war [2]. Die zweite Voraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn dein Ehe- oder Lebenspartner sie erfüllt. Die Regel gilt nicht für Personen, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V versicherungspflichtig sind [2].
Wenn das Einkommen später sinkt
Fällt dein Gehalt unter die Grenze, wirst du grundsätzlich wieder versicherungspflichtig. In einigen Fällen kannst du dich auf Antrag befreien lassen und privat bleiben: wenn du nur versicherungspflichtig wirst, weil die Grenze angehoben wurde, bei Teilzeit während der Elternzeit für deren Dauer, oder wenn du deine Arbeitszeit mindestens halbierst und seit mindestens fünf Jahren wegen Überschreitens der Grenze versicherungsfrei warst. Den Antrag stellst du innerhalb von drei Monaten bei der Krankenkasse, und er lässt sich nicht widerrufen [5].
Vor 55 bringt dich vor allem eine neue Versicherungspflicht zurück, etwa wenn dein Einkommen unter die Grenze fällt. Für den Fall, dass du später wieder in die PKV willst, gibt es die Anwartschaftsversicherung. Alle Wege zurück beschreibt Zurück in die gesetzliche Krankenversicherung.
Der Ablauf in Schritten
Die folgende Reihenfolge ist ein Vorschlag dieser Seite. Sie ergibt sich aus den Fristen, die das Gesetz setzt:
- Prüfen, ob du wechseln darfst: Einkommen mit der Grenze des laufenden und des nächsten Jahres vergleichen, bei Selbstständigkeit und Beamtenstatus die eigenen Regeln beachten [2, 4].
- Angebote ohne Zeitdruck einholen, am besten solange du noch versichert bist. Das empfehlen die Verbraucherzentralen [1]. Worauf du beim Vergleich achtest, steht unter PKV-Tarife vergleichen.
- Gesundheitsfragen vollständig beantworten und die Annahme abwarten [8, 10].
- Den Austritt aus der gesetzlichen Kasse erklären und den neuen Vertrag nachweisen [6, 7].
- Die private Versicherung so beginnen lassen, dass sie direkt an die gesetzliche anschließt. Dann wird die Vorversicherungszeit auf die Wartezeiten angerechnet [11].
Welche anderen Versicherungen beim Start in die Selbstständigkeit wichtig sind, zeigt Versicherungen für Selbstständige.
- Organisation Private Krankenversicherung: Nicht für jeden sinnvoll. Verbraucherzentrale Bundesverband (Gemeinschaftsredaktion mit der Verbraucherzentrale Hessen). Stand 17.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 6 SGB V: Versicherungsfreiheit. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Beiträge. Bundesministerium für Gesundheit. Stand 03.09.2026. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 5 SGB V: Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 8 SGB V: Befreiung von der Versicherungspflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 188 SGB V: Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 175 SGB V: Ausübung des Wahlrechts. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 19 VVG: Anzeigepflicht. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 203 VVG: Prämien- und Bedingungsanpassung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Behörde Private Kranken- und Pflegepflichtversicherung. Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Stand ohne Datum. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 197 VVG: Wartezeiten. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 8 VVG: Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 10 SGB V: Familienversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 257 SGB V: Beitragszuschüsse für Beschäftigte. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 23 SGB XI: Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 3 VVG-InfoV: Informationspflichten bei der Krankenversicherung. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
- Gesetz § 152 VAG: Basistarif. Bundesministerium der Justiz, gesetze-im-internet.de. Stand aktuelle Fassung. abgerufen am 29.10.2026
Zuletzt geprüft am 30.10.2026, nächste Prüfung spätestens im Oktober 2027. Fehler entdeckt? Schreib uns.
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